Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.09.2006 – AnwZ (B) 79/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 79/05

BESCHLUSS

vom

25. September 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft infolge Vermögensverfalls

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die

Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt

Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff

am 25. September 2006

beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszü-

gen nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Mit der Aufhebung der angefochtenen Widerrufsverfügung durch die An-

tragsgegnerin hat sich die Hauptsache erledigt. Bei seiner gemäß §§ 91a ZPO,

13a FGG, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO nach billigem Ermessen zu treffenden Ent-

scheidung hat sich der Senat daran orientiert, dass einerseits die Antragsgeg-

nerin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft zunächst zu

Recht nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen, andererseits die Antragstellerin

erst im Lauf des gerichtlichen Verfahrens die gebotenen Anstrengungen zur

Wiederherstellung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse unternommen und

damit die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Widerrufsverfügung ge-

schaffen hat.

Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch

Wüllrich Hauger Kappelhoff

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 30.06.2005 - 1 ZU 99/04 -