BGH Beschluss vom 25.09.2006 – AnwZ (B) 79/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 79/05
BESCHLUSS
vom
25. September 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft infolge Vermögensverfalls
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die
Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt
Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff
am 25. September 2006
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszü-
gen nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Mit der Aufhebung der angefochtenen Widerrufsverfügung durch die An-
tragsgegnerin hat sich die Hauptsache erledigt. Bei seiner gemäß §§ 91a ZPO,
13a FGG, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO nach billigem Ermessen zu treffenden Ent-
scheidung hat sich der Senat daran orientiert, dass einerseits die Antragsgeg-
nerin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft zunächst zu
Recht nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen, andererseits die Antragstellerin
erst im Lauf des gerichtlichen Verfahrens die gebotenen Anstrengungen zur
Wiederherstellung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse unternommen und
damit die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Widerrufsverfügung ge-
schaffen hat.
Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch
Wüllrich Hauger Kappelhoff
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 30.06.2005 - 1 ZU 99/04 -