BGH Beschluss vom 25.09.2006 – AnwZ (B) 81/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 81/05
BESCHLUSS
vom
25. September 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die
Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt
Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff nach münd-
licher Verhandlung am 25. September 2006 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des
I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 2. August 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde im Jahr 2000 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-
sen und ist bei dem Amtsgericht E. und dem Landgericht K. zu-
gelassen. Mit Verfügung vom 22. Juli 2004 widerrief die Antragsgegnerin die
Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-
liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit
der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in
der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-
waltschaft ist mit Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-
nen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in
das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)
eingetragen ist. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt des Erlasses der Wider-
rufsverfügung mit insgesamt vier Haftbefehlen in das Schuldnerverzeichnis des
Amtsgerichts E. eingetragen. Die dadurch begründete Vermutung für
einen Vermögensverfall hat er nicht widerlegt. Der Antragsteller ist den Auffor-
derungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen umfassend
und detailliert Stellung zu nehmen, nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen
Lasten.
b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-
ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-
rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-
tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-
walts mit Mandantengeldern.
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen
Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.
Gegen den Antragsteller sind vielmehr nach Mitteilungen des Amtsgerichts
E. vom 21. Februar 2006 und vom 5. Mai 2006 in den Zwangsvollstre-
ckungsverfahren 3 M /06 und 3 M /06 zwischenzeitlich zwei weitere
Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ergangen, so
dass der Vermögensverfall weiterhin zu vermuten ist. Er hat es – trotz eines
erneuten Hinweises – auch im Beschwerdeverfahren an einer vollständigen und
substantiierten Darlegung seiner Verbindlichkeiten und Einkommensverhältnis-
se fehlen lassen.
3. Ein Fall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des
Vermögensverfalls ausnahmsweise nicht gefährdet wären, ist weiterhin nicht
gegeben. Vielmehr deuten die zwischenzeitlich erhobenen Auskunftsklagen der
A. Rechtsschutzversicherung AG – Az. 2 C /05 und 3 C /06 AG
E. -, die jeweils nicht abgerechnete Gerichtskosten- und Honorarvor-
schüsse zum Gegenstand haben, darauf hin, dass eine solche Gefährdung sich
bereits konkret realisiert hat.
Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch
Wüllrich Hauger Kappelhoff
Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 2. August 2005 - AGH 40/04 (I)