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BGH Beschluss vom 25.09.2006 – AnwZ (B) 81/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 81/05

BESCHLUSS

vom

25. September 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die

Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt

Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff nach münd-

licher Verhandlung am 25. September 2006 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluss des

I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-

Württemberg vom 2. August 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde im Jahr 2000 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-

sen und ist bei dem Amtsgericht E. und dem Landgericht K. zu-

gelassen. Mit Verfügung vom 22. Juli 2004 widerrief die Antragsgegnerin die

Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

4

Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-

liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit

der sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in

der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-

waltschaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

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a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in

das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)

eingetragen ist. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt des Erlasses der Wider-

rufsverfügung mit insgesamt vier Haftbefehlen in das Schuldnerverzeichnis des

Amtsgerichts E. eingetragen. Die dadurch begründete Vermutung für

einen Vermögensverfall hat er nicht widerlegt. Der Antragsteller ist den Auffor-

derungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen umfassend

und detailliert Stellung zu nehmen, nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen

Lasten.

6

b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-

ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-

rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-

tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-

walts mit Mandantengeldern.

7

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.

Gegen den Antragsteller sind vielmehr nach Mitteilungen des Amtsgerichts

E. vom 21. Februar 2006 und vom 5. Mai 2006 in den Zwangsvollstre-

ckungsverfahren 3 M /06 und 3 M /06 zwischenzeitlich zwei weitere

Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ergangen, so

dass der Vermögensverfall weiterhin zu vermuten ist. Er hat es – trotz eines

erneuten Hinweises – auch im Beschwerdeverfahren an einer vollständigen und

substantiierten Darlegung seiner Verbindlichkeiten und Einkommensverhältnis-

se fehlen lassen.

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3. Ein Fall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des

Vermögensverfalls ausnahmsweise nicht gefährdet wären, ist weiterhin nicht

gegeben. Vielmehr deuten die zwischenzeitlich erhobenen Auskunftsklagen der

A. Rechtsschutzversicherung AG – Az. 2 C /05 und 3 C /06 AG

E. -, die jeweils nicht abgerechnete Gerichtskosten- und Honorarvor-

schüsse zum Gegenstand haben, darauf hin, dass eine solche Gefährdung sich

bereits konkret realisiert hat.

Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch

Wüllrich Hauger Kappelhoff

Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 2. August 2005 - AGH 40/04 (I)