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BGH Beschluss vom 26.09.2006 – 1 StR 132/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 132/06

BESCHLUSS

vom

26. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2006 be-

schlossen:

Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-

nes Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der

Senatsentscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO vom 22. August

2006 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1

Der Senat schließt sich den Ausführungen der Generalbundesanwältin in

ihrer Antragsschrift vom 12. September 2006 an. Eine weitergehende Stellung-

nahme zu dem Vorbringen des Verurteilten erübrigt sich. Die Möglichkeit einer

Verletzung des rechtlichen Gehörs ist durch das Vorbringen der Verteidigung

nicht nachvollziehbar verdeutlicht.

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