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BGH Beschluss vom 26.09.2006 – 1 StR 132/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 132/06
BESCHLUSS
vom
26. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2006 be-
schlossen:
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-
nes Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der
Senatsentscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO vom 22. August
2006 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Senat schließt sich den Ausführungen der Generalbundesanwältin in
ihrer Antragsschrift vom 12. September 2006 an. Eine weitergehende Stellung-
nahme zu dem Vorbringen des Verurteilten erübrigt sich. Die Möglichkeit einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist durch das Vorbringen der Verteidigung
nicht nachvollziehbar verdeutlicht.
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