BGH Beschluss vom 26.09.2006 – VI ZR 200/05
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. September 2006
in dem Rechtsstreit
VI ZR 200/05
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Brüssel I-VO Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur
Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EGV zur Vorab-
entscheidung vorgelegt.
Ist die Verweisung in Artikel 11 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Ra-
tes vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner-
kennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
(im Folgenden: EuGVVO) auf Artikel 9 Absatz 1 lit. b EuGVVO dahin zu verste-
hen, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat,
an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer
erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versi-
cherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat?
BGH, Beschluss vom 26. September 2006 - VI ZR 200/05 - OLG Köln
AG Aachen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird fol-
gende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß
Art. 234 EGV zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die Verweisung in Artikel 11 Absatz 2 Verordnung (EG)
Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gericht-
liche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden:
EuGVVO) auf Artikel 9 Absatz 1 lit. b EuGVVO dahin zu verste-
hen, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem
Mitgliedstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmit-
telbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche
unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen
Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat?
Gründe
I.
Der Kläger, der in Deutschland seinen Wohnsitz hat, verlangt von der
Beklagten, einer Haftpflichtversicherung mit Sitz in den Niederlanden, Scha-
densersatz wegen eines Verkehrsunfalls in den Niederlanden mit einem Versi-
cherten der Beklagten. Das Amtsgericht am Wohnsitz des Klägers hat die Klage
wegen fehlender internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzuläs-
sig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat mit einem Zwischenurteil (veröffent-
licht: OLG Köln, VersR 2005, 1721) die Zulässigkeit der Klage bejaht. Mit der
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin
die Klageabweisung.
Das Berufungsgericht hält die Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts des
II.
Klägers in Deutschland aufgrund der Verweisung in Artikel 11 Absatz 2 auf Arti-
kel 9 Absatz 1 lit. b EuGVVO für gegeben. Diese Auslegung entspreche dem
ausdrücklichen Willen des europäischen Verordnungsgebers und sei mit dem
Wortlaut der auszulegenden Norm sowie deren Zweck und Entstehungsge-
schichte vereinbar. Der Wille des Verordnungsgebers komme eindeutig in der
Erwägung 16 a der Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. Mai 2005 zum Ausdruck, die die Richtlinie 2000/26/EG vom
16. Mai 2000 in folgender Weise ergänze:
"16 a): Nach Artikel 11 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz
1 b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezem-
ber 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssa-
chen kann der Geschädigte den Haftpflichtversicherer in dem Mit-
gliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, verklagen."
Der Schutz der schwächeren Partei gegenüber dem Versicherer, dem
die Zuständigkeitsregelung in Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO zu Gunsten des Be-
günstigten diene, rechtfertige gleichermaßen auch bei Klagen des Unfallopfers
die Einräumung eines Klage-Gerichtsstands, da sich dieses ebenfalls gegen-
über dem Versicherer in einer schwächeren Position befinde und bei einem Un-
fall im Ausland besonders schutzbedürftig sei. Die Verweisung auf die Vorschrift
des Art. 9 EuGVVO könne nach allgemeinen methodischen Grundsätzen auch
ohne eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn verstanden werden, dass
Art. 9 Abs. 1 lit. b auf den Geschädigten entsprechend anwendbar sein solle.
III.
1. Die Zulässigkeit der Klage und demzufolge der Erfolg der Revision
hängen davon ab, wie die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO auf Art. 9
Abs. 1 lit. b EuGVVO zu verstehen ist. Nach der Umsetzung der Richtlinie
2000/26/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Mai 2000
(4. Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungs-Richtlinie) ist eine Direktklage des Ge-
schädigten gegen den Haftpflichtversicherer in allen Mitgliedstaaten möglich.
Umstritten ist, ob aufgrund der Verweisung in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO der Ge-
schädigte als "Begünstigter" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO den Haft-
pflichtversicherer auch an seinem eigenen Wohnsitz verklagen kann oder ob
Begünstigter im Sinne des Art. 9 EuGVVO nur derjenige des Versicherungsver-
trags sein kann, so dass der Geschädigte nicht die Direktklage vor dem Gericht
an seinem Wohnsitz erheben könnte. Auch wenn die Erwägung 16 a in der
Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
11. Mai 2005 die Auslegung des Berufungsgerichts stützt, werden hierdurch
letztlich die Zweifel nicht in einer Weise beseitigt, die eine einheitliche Handha-
bung durch die Gerichte der Mitgliedstaaten gewährleisten könnte. Vor der Ent-
scheidung über das Rechtsmittel der Beklagten ist deshalb das Verfahren aus-
zusetzen und zur Klärung dieser Zweifel gemäß Artikel 234 Absatz 1 lit. b EGV
eine Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof zu der im Be-
schlusstenor aufgestellten Frage einzuholen.
2. Die überwiegende Meinung in der deutschen Rechtsliteratur lehnt eine
Auslegung, wonach ein Gerichtsstand am Wohnsitzgericht des Geschädigten
gegeben ist, ab. Sie stützt sich unter anderem darauf, dass die Direktklage kei-
ne Versicherungssache im Sinne der Art. 8 ff. EuGVVO sei, weil der Direktan-
spruch im deutschen internationalen Privatrecht als deliktischer Anspruch ver-
standen werde und dem Deliktsstatut unterliege (hierzu vgl. Senat, BGHZ 108,
200, 202; BGHZ 120, 87, 89 m.w.N.). Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO erfasse nach
Wortlaut und Stellung im Gesetz nur Versicherungssachen im engeren Sinn
(vgl. Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2003, Art. 11 Rn. 2.; Kropholler, Europäi-
sches Zivilprozessrecht, 8. Auflage 2005, vor Art. 8 Rn. 7, Art. 11, Rn. 4; Gei-
mer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Auflage, Art. 11, Rn. 16;
Fuchs IPRax 2001, 425, 426; Lemor NJW 2002, 3666, 3667 f.). Demzufolge
könne Begünstigter im Sinne des Art. 9 EuGVVO nur jemand aufgrund des
Versicherungsvertrags sein, neben dem der Geschädigte durch Art. 11 Abs. 2
EuGVVO lediglich zu einem zusätzlichen Verfahrensbeteiligten werden könne.
3. Hiergegen wird die Meinung vertreten, dass ein Gerichtsstand am
Wohnort des Geschädigten aufgrund der Verweisung in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO
für Direktklagen des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer gegeben
sei (vgl. Looschelders in der Anmerkung zu OLG Köln, VersR 2005, 1721;
Staudinger in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht 2003 Art. 11 Brüssel
I-VO Rn. 6; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. Rn. 284; Backu
DAR 2003, 153; Riedmeyer DAR 2004, 203, 206; Lemor/Becker DAR 2004,
677, 684). Diese Auffassung befürwortet auch der Senat.
Gegen sie spricht nicht, dass der Geschädigte in Art. 9 Abs. 1 lit. b
EuGVVO nicht genannt wird. Da die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO die
Regelungen des Art. 9 EuGVVO auf den Geschädigten überträgt, muss dieser
dort nicht gesondert erwähnt werden (vgl. Looschelders aaO).
Für die entsprechende Anwendung des Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO
spricht maßgeblich, dass kurz vor Erlass der EuGVVO durch die Richtlinie
2000/26/EG vom 16. Mai 2000 (4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) der Schutz
des Geschädigten bei einem Unfall im Ausland durch die Direktklage des Ge-
schädigten gestärkt worden ist. Die Richtlinie 2005/14/EG bekräftigt die
Rechtsposition des Geschädigten weiter. Aus den Materialien über die Vorar-
beiten dazu ergibt sich, dass nach dem Willen der Kommission, die auch Ver-
ordnungsgeber der EuGVVO war, und des Europäischen Parlamentes mit der
Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, den Direktanspruch gegen den Haftpflicht-
versicherer einzuführen, auch ein Gerichtsstand am Wohnort des Geschädigten
durch Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO geschaffen
werden sollte. Dies statuierte erstmals der Ausschuss für Recht und Binnen-
markt des Europäischen Parlamentes in seinem Bericht vom 10. Oktober 2003
(A5-0346/2003 ENDGÜLTIG, S. 18), gestützt auf ein (unveröffentlichtes) Gut-
achten seines juristischen Dienstes. Dieser Rechtsauffassung schloss sich die
Kommission in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2004 an [KOM (2004) 351
endgültig, S. 3; siehe auch KOM (2005) 57 endgültig, S. 3)]. Darauf beruht
schließlich die Aufnahme der Erwägung 16 a in die Richtlinie 2005/14/EG,
durch die für die Direktklage ein Gerichtsstand am Wohnsitzgericht des Ge-
schädigten ausdrücklich bestätigt wird. Auch wenn Erwägungsgründe (Art. 253
EGV) keine verbindlichen Rechtsvorschriften, sondern lediglich Mittel zur Aus-
legung des betreffenden Gesetzes sind (vgl. EuGH - Rs. 215/88 - Casa
Fleischhandel - Slg. 1989, 2789, 2808; Anweiler, Die Auslegungsmethoden des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften 1997 S. 253 ff.; Gruber, Me-
thoden des internationalen Einheitsrechts 2004 S. 171 ff.; Kropholler aaO, Einl.
Rn. 46) und der einschlägige Erwägungsgrund erst mehr als vier Jahre nach
Erlass der EuGVVO in einen anderen EG-Rechtsakt eingefügt worden ist, ist
jede Vorschrift des Gemeinschaftsrechts im Lichte des gesamten Gemein-
schaftsrechts, seiner Ziele und seines Entwicklungsstands zur Zeit der Anwen-
dung der betreffenden Vorschrift auszulegen (EuGH - Rs. 283/81 (C.I.L.F.I.T.) -
Slg. 1982, 3415 (3430) = NJW 1983, 1257 (1258); Looschelders/Roth, Juristi-
sche Methodik im Prozess der Rechtsanwendung 1996 S. 62 ff.). Spätere Ent-
wicklungen sind also zu berücksichtigen. Danach sprechen die überwiegenden
Gründe für die Annahme, dass der Geschädigte den Direktanspruch gegen den
Versicherer vor dem Gericht an seinem Wohnsitz geltend machen kann.
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll
Vorinstanzen:
AG Aachen, Entscheidung vom 27.04.2005 - 8 C 545/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 12.09.2005 - 16 U 36/05 -