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BGH Beschluss vom 26.09.2006 – VI ZR 200/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. September 2006

in dem Rechtsstreit

VI ZR 200/05

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Brüssel I-VO Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur

Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EGV zur Vorab-

entscheidung vorgelegt.

Ist die Verweisung in Artikel 11 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Ra-

tes vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner-

kennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

(im Folgenden: EuGVVO) auf Artikel 9 Absatz 1 lit. b EuGVVO dahin zu verste-

hen, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat,

an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer

erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versi-

cherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat?

BGH, Beschluss vom 26. September 2006 - VI ZR 200/05 - OLG Köln

AG Aachen

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2006 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

2. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird fol-

gende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß

Art. 234 EGV zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die Verweisung in Artikel 11 Absatz 2 Verordnung (EG)

Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gericht-

liche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von

Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden:

EuGVVO) auf Artikel 9 Absatz 1 lit. b EuGVVO dahin zu verste-

hen, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem

Mitgliedstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmit-

telbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche

unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen

Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat?

Gründe

I.

1

Der Kläger, der in Deutschland seinen Wohnsitz hat, verlangt von der

Beklagten, einer Haftpflichtversicherung mit Sitz in den Niederlanden, Scha-

densersatz wegen eines Verkehrsunfalls in den Niederlanden mit einem Versi-

cherten der Beklagten. Das Amtsgericht am Wohnsitz des Klägers hat die Klage

wegen fehlender internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzuläs-

sig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat mit einem Zwischenurteil (veröffent-

licht: OLG Köln, VersR 2005, 1721) die Zulässigkeit der Klage bejaht. Mit der

vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin

die Klageabweisung.

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Das Berufungsgericht hält die Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts des

II.

Klägers in Deutschland aufgrund der Verweisung in Artikel 11 Absatz 2 auf Arti-

kel 9 Absatz 1 lit. b EuGVVO für gegeben. Diese Auslegung entspreche dem

ausdrücklichen Willen des europäischen Verordnungsgebers und sei mit dem

Wortlaut der auszulegenden Norm sowie deren Zweck und Entstehungsge-

schichte vereinbar. Der Wille des Verordnungsgebers komme eindeutig in der

Erwägung 16 a der Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 11. Mai 2005 zum Ausdruck, die die Richtlinie 2000/26/EG vom

16. Mai 2000 in folgender Weise ergänze:

"16 a): Nach Artikel 11 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz

1 b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezem-

ber 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung

und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssa-

chen kann der Geschädigte den Haftpflichtversicherer in dem Mit-

gliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, verklagen."

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Der Schutz der schwächeren Partei gegenüber dem Versicherer, dem

die Zuständigkeitsregelung in Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO zu Gunsten des Be-

günstigten diene, rechtfertige gleichermaßen auch bei Klagen des Unfallopfers

die Einräumung eines Klage-Gerichtsstands, da sich dieses ebenfalls gegen-

über dem Versicherer in einer schwächeren Position befinde und bei einem Un-

fall im Ausland besonders schutzbedürftig sei. Die Verweisung auf die Vorschrift

des Art. 9 EuGVVO könne nach allgemeinen methodischen Grundsätzen auch

ohne eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn verstanden werden, dass

Art. 9 Abs. 1 lit. b auf den Geschädigten entsprechend anwendbar sein solle.

III.

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1. Die Zulässigkeit der Klage und demzufolge der Erfolg der Revision

hängen davon ab, wie die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO auf Art. 9

Abs. 1 lit. b EuGVVO zu verstehen ist. Nach der Umsetzung der Richtlinie

2000/26/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Mai 2000

(4. Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungs-Richtlinie) ist eine Direktklage des Ge-

schädigten gegen den Haftpflichtversicherer in allen Mitgliedstaaten möglich.

Umstritten ist, ob aufgrund der Verweisung in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO der Ge-

schädigte als "Begünstigter" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO den Haft-

pflichtversicherer auch an seinem eigenen Wohnsitz verklagen kann oder ob

Begünstigter im Sinne des Art. 9 EuGVVO nur derjenige des Versicherungsver-

trags sein kann, so dass der Geschädigte nicht die Direktklage vor dem Gericht

an seinem Wohnsitz erheben könnte. Auch wenn die Erwägung 16 a in der

Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom

11. Mai 2005 die Auslegung des Berufungsgerichts stützt, werden hierdurch

letztlich die Zweifel nicht in einer Weise beseitigt, die eine einheitliche Handha-

bung durch die Gerichte der Mitgliedstaaten gewährleisten könnte. Vor der Ent-

scheidung über das Rechtsmittel der Beklagten ist deshalb das Verfahren aus-

zusetzen und zur Klärung dieser Zweifel gemäß Artikel 234 Absatz 1 lit. b EGV

eine Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof zu der im Be-

schlusstenor aufgestellten Frage einzuholen.

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2. Die überwiegende Meinung in der deutschen Rechtsliteratur lehnt eine

Auslegung, wonach ein Gerichtsstand am Wohnsitzgericht des Geschädigten

gegeben ist, ab. Sie stützt sich unter anderem darauf, dass die Direktklage kei-

ne Versicherungssache im Sinne der Art. 8 ff. EuGVVO sei, weil der Direktan-

spruch im deutschen internationalen Privatrecht als deliktischer Anspruch ver-

standen werde und dem Deliktsstatut unterliege (hierzu vgl. Senat, BGHZ 108,

200, 202; BGHZ 120, 87, 89 m.w.N.). Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO erfasse nach

Wortlaut und Stellung im Gesetz nur Versicherungssachen im engeren Sinn

(vgl. Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2003, Art. 11 Rn. 2.; Kropholler, Europäi-

sches Zivilprozessrecht, 8. Auflage 2005, vor Art. 8 Rn. 7, Art. 11, Rn. 4; Gei-

mer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Auflage, Art. 11, Rn. 16;

Fuchs IPRax 2001, 425, 426; Lemor NJW 2002, 3666, 3667 f.). Demzufolge

könne Begünstigter im Sinne des Art. 9 EuGVVO nur jemand aufgrund des

Versicherungsvertrags sein, neben dem der Geschädigte durch Art. 11 Abs. 2

EuGVVO lediglich zu einem zusätzlichen Verfahrensbeteiligten werden könne.

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3. Hiergegen wird die Meinung vertreten, dass ein Gerichtsstand am

Wohnort des Geschädigten aufgrund der Verweisung in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO

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für Direktklagen des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer gegeben

sei (vgl. Looschelders in der Anmerkung zu OLG Köln, VersR 2005, 1721;

Staudinger in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht 2003 Art. 11 Brüssel

I-VO Rn. 6; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. Rn. 284; Backu

DAR 2003, 153; Riedmeyer DAR 2004, 203, 206; Lemor/Becker DAR 2004,

677, 684). Diese Auffassung befürwortet auch der Senat.

Gegen sie spricht nicht, dass der Geschädigte in Art. 9 Abs. 1 lit. b

EuGVVO nicht genannt wird. Da die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO die

Regelungen des Art. 9 EuGVVO auf den Geschädigten überträgt, muss dieser

dort nicht gesondert erwähnt werden (vgl. Looschelders aaO).

Für die entsprechende Anwendung des Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO

spricht maßgeblich, dass kurz vor Erlass der EuGVVO durch die Richtlinie

2000/26/EG vom 16. Mai 2000 (4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) der Schutz

des Geschädigten bei einem Unfall im Ausland durch die Direktklage des Ge-

schädigten gestärkt worden ist. Die Richtlinie 2005/14/EG bekräftigt die

Rechtsposition des Geschädigten weiter. Aus den Materialien über die Vorar-

beiten dazu ergibt sich, dass nach dem Willen der Kommission, die auch Ver-

ordnungsgeber der EuGVVO war, und des Europäischen Parlamentes mit der

Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, den Direktanspruch gegen den Haftpflicht-

versicherer einzuführen, auch ein Gerichtsstand am Wohnort des Geschädigten

durch Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO geschaffen

werden sollte. Dies statuierte erstmals der Ausschuss für Recht und Binnen-

markt des Europäischen Parlamentes in seinem Bericht vom 10. Oktober 2003

(A5-0346/2003 ENDGÜLTIG, S. 18), gestützt auf ein (unveröffentlichtes) Gut-

achten seines juristischen Dienstes. Dieser Rechtsauffassung schloss sich die

Kommission in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2004 an [KOM (2004) 351

endgültig, S. 3; siehe auch KOM (2005) 57 endgültig, S. 3)]. Darauf beruht

schließlich die Aufnahme der Erwägung 16 a in die Richtlinie 2005/14/EG,

durch die für die Direktklage ein Gerichtsstand am Wohnsitzgericht des Ge-

schädigten ausdrücklich bestätigt wird. Auch wenn Erwägungsgründe (Art. 253

EGV) keine verbindlichen Rechtsvorschriften, sondern lediglich Mittel zur Aus-

legung des betreffenden Gesetzes sind (vgl. EuGH - Rs. 215/88 - Casa

Fleischhandel - Slg. 1989, 2789, 2808; Anweiler, Die Auslegungsmethoden des

Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften 1997 S. 253 ff.; Gruber, Me-

thoden des internationalen Einheitsrechts 2004 S. 171 ff.; Kropholler aaO, Einl.

Rn. 46) und der einschlägige Erwägungsgrund erst mehr als vier Jahre nach

Erlass der EuGVVO in einen anderen EG-Rechtsakt eingefügt worden ist, ist

jede Vorschrift des Gemeinschaftsrechts im Lichte des gesamten Gemein-

schaftsrechts, seiner Ziele und seines Entwicklungsstands zur Zeit der Anwen-

dung der betreffenden Vorschrift auszulegen (EuGH - Rs. 283/81 (C.I.L.F.I.T.) -

Slg. 1982, 3415 (3430) = NJW 1983, 1257 (1258); Looschelders/Roth, Juristi-

sche Methodik im Prozess der Rechtsanwendung 1996 S. 62 ff.). Spätere Ent-

wicklungen sind also zu berücksichtigen. Danach sprechen die überwiegenden

Gründe für die Annahme, dass der Geschädigte den Direktanspruch gegen den

Versicherer vor dem Gericht an seinem Wohnsitz geltend machen kann.

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll

Vorinstanzen:

AG Aachen, Entscheidung vom 27.04.2005 - 8 C 545/04 -

OLG Köln, Entscheidung vom 12.09.2005 - 16 U 36/05 -