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BGH Beschluss vom 26.09.2006 – VI ZR 35/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 35/06

BESCHLUSS

vom

26. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2006 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des

1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Januar 2006 insoweit

zugelassen, als es zum Nachteil der Klägerin über deren Berufung gegen die

Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1 entschieden hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München

vom 19. Januar 2006 hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass hinsichtlich der

Ausführungen des Berufungsgerichts zur Haftung der Beklagten zu 2 und 3

ein Zulassungsgrund gegeben ist.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2

Halbsatz 2 ZPO).

Eine Entscheidung über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde-

verfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr

Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 02.08.2005 - 1 MO 2439/02 - OLG München, Entscheidung vom 19.01.2006 - 1 U 4453/05 -