BGH Beschluss vom 26.09.2006 – VI ZR 35/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 35/06
BESCHLUSS
vom
26. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des
1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Januar 2006 insoweit
zugelassen, als es zum Nachteil der Klägerin über deren Berufung gegen die
Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1 entschieden hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München
vom 19. Januar 2006 hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass hinsichtlich der
Ausführungen des Berufungsgerichts zur Haftung der Beklagten zu 2 und 3
ein Zulassungsgrund gegeben ist.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2
Halbsatz 2 ZPO).
Eine Entscheidung über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde-
verfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr
Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 02.08.2005 - 1 MO 2439/02 - OLG München, Entscheidung vom 19.01.2006 - 1 U 4453/05 -