Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.09.2006 – AnwZ (B) 90/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 90/05

BESCHLUSS

vom

27. September 2006

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin

Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini

am 27. September 2006

beschlossen:

Die "sofortige Rechtsbeschwerde" des Antragstellers gegen den

Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 23. Septem-

ber 2005 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

25.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt beim Landgericht A. und

beim Oberlandesgericht M. zugelassen. Mit Antrag vom 13. Januar 2005

hat er bei dem Hessischen Anwaltsgerichtshof die Wiederaufnahme des die

Festsetzung einer Abwicklervergütung betreffenden, rechtskräftig abgeschlos-

senen Verfahrens 2 AGH 8/00 beantragt. Mit Schreiben vom 15. März 2005 hat

er ergänzend die Wiederaufnahme weiterer Verfahren, die bei dem Hessischen

Anwaltsgerichtshof (2 AGH 1/93 - Zulassungsrücknahme; 1 AGH 22/97

- Abwicklerbestellung, Rücknahme des Antrags vor AGH; 1 AGH 23/97

- Abwicklerbestellung) anhängig gewesen waren, beantragt. Sämtliche Verfah-

ren sind rechtskräftig abgeschlossen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 1997

- AnwZ(B) 54/96; vom 6. Juli 1998 - AnwZ(B) 12/98; vom 12 April 1998

- AnwZ(B) 58/98; vom 19. November 2001 - AnwZ(B) 74/01). Durch Beschluss

vom 23. September 2005 hat der Hessische Anwaltsgerichtshof den Antrag auf

Wiederaufnahme der Verfahren als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich

die "sofortige Rechtsbeschwerde" des Antragstellers.

3

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Die Unzulässigkeit des nicht nach § 223 Abs. 3 BRAO zugelassenen

Rechtsmittels ergibt sich - soweit es die Verfahren 2 AGH 8/00, 1 AGH 22/97

und 1 AGH 23/97 betrifft - aus den im Schreiben der Vorsitzenden Richterin am

Bundesgerichtshof Dr. D. vom 31. März 2006 mitgeteilten Gründen, auf

das verwiesen wird.

4

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Hessischen

Anwaltsgerichtshofs vom 3. Juni 1996 – 2 AGH 1/93, mit dem der Antrag auf

gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf der Zulassung des Antragstellers

nach § 35 Abs. 1 Ziff. 5 BRAO zurückgewiesen wurde, durch den auf die sofor-

tige Beschwerde des Antragstellers ergangenen Senatsbeschluss vom 3. März

1997 - AnwZ(B) 54/96 bestätigt wurde. Die gegen diesen Beschluss bereits frü-

her beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens bei dem Bundesgerichtshof

hat der Senat durch Beschluss vom 25. Juli 2005 - AnwZ(B) 47/04 als unzuläs-

sig zurückgewiesen. Auch insoweit ist das Rechtsmittel des Antragstellers ge-

gen den angefochtenen Beschluss, mit dem auch die Wiederaufnahme dieses

Verfahrens bei dem Hessischen Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen wurde,

unzulässig.

5

Über die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Ver-

handlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25).

Terno

Otten

Ernemann

Schmidt-Räntsch

Wosgien

Kappelhoff

Martini

Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 23.09.2005 - 1 AGH 7/05 -