BGH Beschluss vom 27.09.2006 – AnwZ (B) 90/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 90/05
BESCHLUSS
vom
27. September 2006
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin
Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini
am 27. September 2006
beschlossen:
Die "sofortige Rechtsbeschwerde" des Antragstellers gegen den
Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 23. Septem-
ber 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
25.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt beim Landgericht A. und
beim Oberlandesgericht M. zugelassen. Mit Antrag vom 13. Januar 2005
hat er bei dem Hessischen Anwaltsgerichtshof die Wiederaufnahme des die
Festsetzung einer Abwicklervergütung betreffenden, rechtskräftig abgeschlos-
senen Verfahrens 2 AGH 8/00 beantragt. Mit Schreiben vom 15. März 2005 hat
er ergänzend die Wiederaufnahme weiterer Verfahren, die bei dem Hessischen
Anwaltsgerichtshof (2 AGH 1/93 - Zulassungsrücknahme; 1 AGH 22/97
- Abwicklerbestellung, Rücknahme des Antrags vor AGH; 1 AGH 23/97
- Abwicklerbestellung) anhängig gewesen waren, beantragt. Sämtliche Verfah-
ren sind rechtskräftig abgeschlossen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 1997
- AnwZ(B) 54/96; vom 6. Juli 1998 - AnwZ(B) 12/98; vom 12 April 1998
- AnwZ(B) 58/98; vom 19. November 2001 - AnwZ(B) 74/01). Durch Beschluss
vom 23. September 2005 hat der Hessische Anwaltsgerichtshof den Antrag auf
Wiederaufnahme der Verfahren als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich
die "sofortige Rechtsbeschwerde" des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Unzulässigkeit des nicht nach § 223 Abs. 3 BRAO zugelassenen
Rechtsmittels ergibt sich - soweit es die Verfahren 2 AGH 8/00, 1 AGH 22/97
und 1 AGH 23/97 betrifft - aus den im Schreiben der Vorsitzenden Richterin am
Bundesgerichtshof Dr. D. vom 31. März 2006 mitgeteilten Gründen, auf
das verwiesen wird.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Hessischen
Anwaltsgerichtshofs vom 3. Juni 1996 – 2 AGH 1/93, mit dem der Antrag auf
gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf der Zulassung des Antragstellers
nach § 35 Abs. 1 Ziff. 5 BRAO zurückgewiesen wurde, durch den auf die sofor-
tige Beschwerde des Antragstellers ergangenen Senatsbeschluss vom 3. März
1997 - AnwZ(B) 54/96 bestätigt wurde. Die gegen diesen Beschluss bereits frü-
her beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens bei dem Bundesgerichtshof
hat der Senat durch Beschluss vom 25. Juli 2005 - AnwZ(B) 47/04 als unzuläs-
sig zurückgewiesen. Auch insoweit ist das Rechtsmittel des Antragstellers ge-
gen den angefochtenen Beschluss, mit dem auch die Wiederaufnahme dieses
Verfahrens bei dem Hessischen Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen wurde,
unzulässig.
Über die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Ver-
handlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25).
Terno
Otten
Ernemann
Schmidt-Räntsch
Wosgien
Kappelhoff
Martini
Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 23.09.2005 - 1 AGH 7/05 -