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BGH Urteil vom 27.09.2006 – IV ZR 143/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 143/05

BESCHLUSS

vom

27. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 27. September 2006

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung

der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-

Holsteinischen Oberlandesgerichts

in Schleswig vom

20. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens.

Streitwert: 1.091.900 €

Gründe

1

Das Berufungsgericht gewinnt seine Überzeugung von der Testa-

mentsfälschung - wie schon die Strafkammer im vorausgegangenen Ver-

fahren gegen den Notar - auf zwei verschiedenen, voneinander insge-

samt unabhängigen Wegen: Über die Gesamtschau der einschlägigen

Indizien ohne sachverständige Begutachtung der Testamentsurkunde ei-

nerseits und über das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung

dieser Urkunde in dem Strafverfahren andererseits.

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I. Bereits die erste Begründung trägt die festgestellte Fälschung

des Testaments durch den Notar. Die Beschwerde greift die tatrichterli-

che Würdigung der vorgetragenen unstreitigen, zugestandenen und ur-

kundlich belegten Tatsachen und die grundsätzliche Möglichkeit, darüber

die volle richterliche Überzeugungsbildung zu erreichen, zu Recht nicht

an. Vergeblich rügt sie indes, das Berufungsgericht habe bei der ab-

schließenden Gesamtwürdigung gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen,

weil es nicht - wie von den Beklagten beantragt - den Notar als Zeugen

zu ihrer Behauptung vernommen hat, er habe die Testamentsurkunde

ordnungsgemäß errichtet.

Die Begründung des Berufungsgerichts, diese pauschale Behaup-

tung reiche angesichts des substantiierten und überwiegend unstreitigen

Vortrages des Klägers zur Testamentsfälschung für eine Zeugenverneh-

mung nicht aus, begegnet im Ergebnis keinen Bedenken.

1. In welchem Maße eine Partei ihr Vorbringen durch die Darle-

gung konkreter Einzeltatsachen untermauern muss, hängt vom Einzelfall

ab, insbesondere auch davon, inwieweit der Vortrag der Gegenpartei An-

lass zu einer weiteren Aufgliederung und Ergänzung der Sachdarstellung

bietet (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 - III ZR 87/88 - VersR

1990, 656 unter II 2 a). Zu dieser so genannten Substantiierung hat die

Partei nur Anlass, wenn ihr Vortrag in einer hinsichtlich der geltend ge-

machten Rechtsfolge bedeutsamen Weise unvollständig, mehrdeutig

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oder sonst unklar ist oder wird und den Schluss auf die behauptete Tat-

sache damit nicht mehr zulässt (vgl. BGH, Urteile vom 19. November

1987 - VII ZR 252/86 - BauR 1988, 121 unter II; vom 12. Juli 1984 - VII

ZR 123/83 - NJW 1984, 2888 unter II 1 a; vgl. auch Urteile vom 16. Okto-

ber 1985 - VIII ZR 287/84 - NJW 1986, 919 unter I 1; vom 12. Dezember

1984 - VIII ZR 295/83 - WM 1985, 431 unter III 2).

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2. Das Berufungsgericht hat - von der Beschwerde nicht angegrif-

fen - nach entsprechendem Vortrag des Klägers zum einen als unstreitig

festgestellt, dass der Beklagte zu 1) den Notar überzeugt hatte, ein nota-

rielles Testament zugunsten der Beklagten zu fälschen; zum anderen hat

es festgestellt, dass die Unterschrift der Erblasserin unter der Kopie der

vom Notar gefertigten handschriftlichen Fassung des Testaments eine

Pausfälschung ist. Mithin ist ebenfalls unstreitig, dass der Notar das

handschriftliche Testament seinem entsprechenden Vorsatz folgend tat-

sächlich gefälscht hat. Danach war der schlichte Vortrag der Beklagten,

der Notar habe das maschinenschriftliche Originaltestament (dennoch)

ordnungsgemäß errichtet, unklar, also ergänzungsbedürftig. Es erscheint

höchst unwahrscheinlich und ist ohne jegliche erklärende Erläuterung

nicht nachzuvollziehen, dass ein Notar ein Testament in seiner hand-

schriftlichen Fassung fälscht und sogleich eine wortgleiche gedruckte

Fassung ordnungsgemäß beurkundet. Die Beklagten haben keinen Ver-

such unternommen, die sich daraus ergebenden Widersprüche auszu-

räumen, obwohl ihnen vom Landgericht mit Beschluss vom 15. Mai 2002

und vom Berufungsgericht mit Berichterstattervermerk vom 10. Mai 2005

hinreichende Gelegenheit zu weiteren Ausführungen gegeben worden

ist. Es fehlt insbesondere schon an jedem Vortrag, mit dem der den Aus-

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gangspunkt bildenden Fälschungsabrede und den weiteren unstreitigen

Umständen entgegengetreten worden wäre.

Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht die bean-

tragte Zeugenvernehmung mangels hinreichender Substantiierung zu-

rückweisen.

II. Im Ergebnis hat auch die Gehörsrüge der Beschwerde zu dem

zweiten Begründungsansatz des Berufungsgerichts wegen der unterblie-

benen Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens keinen

Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht hinreichend sach-

kundig war zu beurteilen, dass ein neues Gutachten ohne das Original-

testament keine maßgebliche Aussagekraft haben könne. Der Beklag-

tenvertreter hatte nach dem ausdrücklichen Hinweis des Landgerichts,

das Sachverständigengutachten B. verwerten zu wollen, lediglich

erklärt, das in Auftrag gegebene Privatgutachten werde sich damit aus-

einandersetzen, "ob die Erkenntnisse der im Strafverfahren eingeholten

Gutachten heute noch so vertretbar sind". Eine Schriftsatzfrist (§ 139

Abs. 5 ZPO) wurde nicht beantragt. Zutreffend hat daher das Berufungs-

gericht die im nicht nachgelassenen Schriftsatz nach der letzten mündli-

chen Verhandlung vor dem Landgericht erhobenen Einwände gegen das

Sachverständigengutachten B. gemäß § 296a ZPO unberücksich-

tigt gelassen. Auch die Berufungsbegründung enthält keine Erklärung,

warum das Privatgutachten, mit dem die Beklagten erstmalig das Sach-

verständigengutachten angreifen, nicht eher hätte eingereicht werden

können. Die Tatrichter haben mit Blick auf die ungesicherten Anknüp-

fungstatsachen, von denen der Privatgutachter ausgegangen ist, ihr ge-

mäß § 156 Abs. 1 ZPO zustehendes freies Ermessen bei der Entschei-

dung, nicht wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten, fehlerfrei

ausgeübt. Auch die Beschwerde erhebt zu § 156 ZPO keine Rügen.

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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

ZPO abgesehen.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Kiel, Entscheidung vom 21.08.2002 - 12 O 100/90 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 20.05.2005 - 3 U 159/02 -