BGH Beschluss vom 28.09.2006 – 5 StR 275/06
5. Strafsenat
5 StR 275/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. September 2006 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 16. Januar 2006 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Befangenheitsrüge, die an eine Äußerung des Vorsitzenden zur mögli-
chen Sicherungsverwahrung und an die deshalb erfolgte Anordnung der psy-
chiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers anknüpft, ist letztlich un-
begründet. So fern eine derartige Maßregel tatsächlich auch lag, so ist doch
bei Erfüllung der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB die Ver-
anlassung einer näheren Prüfung der materiellen Voraussetzungen noch
nicht als derart abwegig zu bewerten, dass sie nur als Ausdruck richterlicher
Voreingenommenheit verstanden werden könnte. Dies gilt zumal bei ohnehin
angezeigter derartiger Prüfung in Bezug auf einen Mitangeklagten, zu deren
Berechtigung die Revision nichts Näheres vorträgt.
Die an die Verwechselungsmöglichkeit zwischen dem Angeklagten und sei-
nem Bruder anknüpfenden Beanstandungen führen ebenfalls nicht zum Er-
folg. Zwar geht der Senat mit der Revision davon aus, dass aufgrund des
den Beweisantrag des Angeklagten vom 14. September 2005 ablehnenden
Beschlusses des Landgerichts erwiesen ist, dass eine Unterscheidung der
Gebrüder G. auch durch besonders geschulte Polizeibeamte unmöglich
ist und sich diese fehlende Differenzierungsmöglichkeit nicht nur auf Abbil-
dungen auf Lichtbildern beschränkt. Gleichwohl war das Landgericht weder
zu weiterer Beweiserhebung gedrängt noch setzt es sich in seiner Beweis-
würdigung zu dieser Feststellung in Widerspruch. Zwar ist der Beweiswert
der Aussage des Polizeibeamten H. zum Wiedererkennen des Ange-
klagten an einem der Tatorte dadurch geschmälert, dass sich das Wiederer-
kennen mit Blick auf das Erwiesensein der Nichtunterscheidbarkeit nur auf
einen der Gebrüder G. und nicht ausschließlich auf den Angeklagten be-
ziehen konnte. Vor dem Hintergrund der teilgeständigen Einlassung des An-
geklagten und der im Übrigen verdichteten Beweislage brauchte sich das
Landgericht aber nicht mit der fern liegenden Möglichkeit zu beschäftigen,
dass der Zeuge H. nicht den Angeklagten, sondern seinen – im Ver-
fahren in keiner Weise in Erscheinung getretenen – Bruder beobachtet ha-
ben könnte, zumal solches vom Angeklagten weder vor dem Landgericht
noch in der Revision auch nur behauptet wurde.
Basdorf Gerhardt Raum
Brause Jäger