Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.09.2006 – 5 StR 275/06

5. Strafsenat

5 StR 275/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. September 2006 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 16. Januar 2006 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Befangenheitsrüge, die an eine Äußerung des Vorsitzenden zur mögli-

chen Sicherungsverwahrung und an die deshalb erfolgte Anordnung der psy-

chiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers anknüpft, ist letztlich un-

begründet. So fern eine derartige Maßregel tatsächlich auch lag, so ist doch

bei Erfüllung der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB die Ver-

anlassung einer näheren Prüfung der materiellen Voraussetzungen noch

nicht als derart abwegig zu bewerten, dass sie nur als Ausdruck richterlicher

Voreingenommenheit verstanden werden könnte. Dies gilt zumal bei ohnehin

angezeigter derartiger Prüfung in Bezug auf einen Mitangeklagten, zu deren

Berechtigung die Revision nichts Näheres vorträgt.

Die an die Verwechselungsmöglichkeit zwischen dem Angeklagten und sei-

nem Bruder anknüpfenden Beanstandungen führen ebenfalls nicht zum Er-

folg. Zwar geht der Senat mit der Revision davon aus, dass aufgrund des

den Beweisantrag des Angeklagten vom 14. September 2005 ablehnenden

Beschlusses des Landgerichts erwiesen ist, dass eine Unterscheidung der

Gebrüder G. auch durch besonders geschulte Polizeibeamte unmöglich

ist und sich diese fehlende Differenzierungsmöglichkeit nicht nur auf Abbil-

dungen auf Lichtbildern beschränkt. Gleichwohl war das Landgericht weder

zu weiterer Beweiserhebung gedrängt noch setzt es sich in seiner Beweis-

würdigung zu dieser Feststellung in Widerspruch. Zwar ist der Beweiswert

der Aussage des Polizeibeamten H. zum Wiedererkennen des Ange-

klagten an einem der Tatorte dadurch geschmälert, dass sich das Wiederer-

kennen mit Blick auf das Erwiesensein der Nichtunterscheidbarkeit nur auf

einen der Gebrüder G. und nicht ausschließlich auf den Angeklagten be-

ziehen konnte. Vor dem Hintergrund der teilgeständigen Einlassung des An-

geklagten und der im Übrigen verdichteten Beweislage brauchte sich das

Landgericht aber nicht mit der fern liegenden Möglichkeit zu beschäftigen,

dass der Zeuge H. nicht den Angeklagten, sondern seinen – im Ver-

fahren in keiner Weise in Erscheinung getretenen – Bruder beobachtet ha-

ben könnte, zumal solches vom Angeklagten weder vor dem Landgericht

noch in der Revision auch nur behauptet wurde.

Basdorf Gerhardt Raum

Brause Jäger