BGH Beschluss vom 28.09.2006 – III ZR 102/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 102/06
BESCHLUSS
vom
28. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Galke und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Dem Kläger wird die Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungs-
beschwerde verweigert.
Gründe
Der Kläger erfüllt nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht die
Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 114 Satz 1, § 119
Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn er verfügt über Vermögen, aus dem er zumutbarer-
weise die Prozesskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bestreiten
kann (§ 115 Abs. 3 ZPO).
Wie der Kläger in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde offen-
bart hat, besitzt er bei dem C. mehrere Konten mit Gut-
haben in Höhe von insgesamt 23.821,27 €. Von diesem Betrag sind ein
Dispokredit über 7.977 €, ein Kontokorrentkredit über 3.835,76 € und der
Schonbetrag in Höhe von 2.301 € (vgl. Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. 2005 § 115
Rn. 57) abzuziehen, so dass 9.707,51 € verbleiben. Aus diesem verfügbaren
Vermögen kann der Kläger die Prozesskosten (3.225,74 € Gerichts- und
Rechtsanwaltskosten bei einem Streitwert von 35.790,43 €) ohne weiteres be-
gleichen. Für die von dem Kläger und seiner Ehefrau - neben den vorgenannten
Krediten - (ganz oder überwiegend) zur Finanzierung des Eigenheims und der
Eigentumswohnung aufgenommenen Darlehen bestehen Ratenzahlungsver-
einbarungen, die aus dem Einkommen des Antragstellers und seiner Ehefrau
bedient werden; das vorgenannte Guthaben darf nicht zu ihrer Tilgung einge-
setzt werden (vgl. Zöller/Philippi aaO Rn. 47). Entsprechendes gilt für die Lea-
singraten.
Schlick
Galke
Vorinstanzen:
LG Offenburg, Entscheidung vom 25.06.2004 - 1 O 102/01 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 17.03.2006 - 14 U 131/04 -