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BGH Beschluss vom 28.09.2006 – III ZR 102/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 102/06

BESCHLUSS

vom

28. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Galke und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Dem Kläger wird die Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungs-

beschwerde verweigert.

Gründe

1

Der Kläger erfüllt nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht die

Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 114 Satz 1, § 119

Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn er verfügt über Vermögen, aus dem er zumutbarer-

weise die Prozesskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bestreiten

2

Wie der Kläger in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde offen-

bart hat, besitzt er bei dem C. mehrere Konten mit Gut-

haben in Höhe von insgesamt 23.821,27 €. Von diesem Betrag sind ein

Dispokredit über 7.977 €, ein Kontokorrentkredit über 3.835,76 € und der

Schonbetrag in Höhe von 2.301 € (vgl. Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. 2005 § 115

Rn. 57) abzuziehen, so dass 9.707,51 € verbleiben. Aus diesem verfügbaren

Vermögen kann der Kläger die Prozesskosten (3.225,74 € Gerichts- und

Rechtsanwaltskosten bei einem Streitwert von 35.790,43 €) ohne weiteres be-

gleichen. Für die von dem Kläger und seiner Ehefrau - neben den vorgenannten

Krediten - (ganz oder überwiegend) zur Finanzierung des Eigenheims und der

Eigentumswohnung aufgenommenen Darlehen bestehen Ratenzahlungsver-

einbarungen, die aus dem Einkommen des Antragstellers und seiner Ehefrau

bedient werden; das vorgenannte Guthaben darf nicht zu ihrer Tilgung einge-

setzt werden (vgl. Zöller/Philippi aaO Rn. 47). Entsprechendes gilt für die Lea-

singraten.

Schlick

Galke

Vorinstanzen:

LG Offenburg, Entscheidung vom 25.06.2004 - 1 O 102/01 -

OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 17.03.2006 - 14 U 131/04 -