BGH Beschluss vom 28.09.2006 – IX ZB 256/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 256/04
BESCHLUSS
vom
28. September 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
am 28. September 2006
beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Versäumung der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge wird zu-
rückgewiesen.
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom
14. Dezember 2004 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die Rüge gemäß § 321a ZPO ist nicht innerhalb der Notfrist von zwei
Wochen nach Kenntnis von der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs
erhoben worden (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Beschluss vom 14. Dezem-
ber 2005 ist der Verfahrensbevollmächtigen des Antragstellers (Rechtsbe-
schwerdeführers) am 25. Januar 2006 zugestellt worden. Die Rüge gemäß
§ 321a ZPO ist mit dem Wiedereinsetzungsgesuch erst am 6. März 2006 bei
Gericht eingegangen. Der Vortrag des Antragstellers, er und seine anwaltlichen
Vertreter hätten erst am 19. Februar erkannt, dass der Senat bei seiner
Entscheidung vom 14. Dezember 2005 "möglicherweise die Neufassung des
des § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV durch die Verordnung vom 4. Oktober 2004 über-
sehen haben könnte", ist unerheblich. Bei Gehörsverletzungen, die aus den
Entscheidungsgründen ersichtlich sind, beginnt die Frist mit der Zustellung der
Entscheidung (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 321a Rn. 14; Hk-
ZPO/Saenger, § 321a Rn. 9). Im vorliegenden Fall waren die gesamten Um-
stände, aus denen der Antragsteller die Gehörsverletzung herleitet, aus den
Entscheidungsgründen erkennbar. Damit scheidet auch eine Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand aus. Die Anhörungsrüge war somit als unzulässig zu ver-
werfen.
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Fischer
Vorinstanzen:
AG Oldenburg, Entscheidung vom 15.09.2004 - 68 IN 93/03 -
LG Oldenburg, Entscheidung vom 09.11.2004 - 6 T 1060/04 -