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BGH Beschluss vom 28.09.2006 – IX ZB 256/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 256/04

BESCHLUSS

vom

28. September 2006

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer

am 28. September 2006

beschlossen:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

Versäumung der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge wird zu-

rückgewiesen.

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom

14. Dezember 2004 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Die Rüge gemäß § 321a ZPO ist nicht innerhalb der Notfrist von zwei

Wochen nach Kenntnis von der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs

erhoben worden (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Beschluss vom 14. Dezem-

ber 2005 ist der Verfahrensbevollmächtigen des Antragstellers (Rechtsbe-

schwerdeführers) am 25. Januar 2006 zugestellt worden. Die Rüge gemäß

§ 321a ZPO ist mit dem Wiedereinsetzungsgesuch erst am 6. März 2006 bei

Gericht eingegangen. Der Vortrag des Antragstellers, er und seine anwaltlichen

Vertreter hätten erst am 19. Februar erkannt, dass der Senat bei seiner

Entscheidung vom 14. Dezember 2005 "möglicherweise die Neufassung des

des § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV durch die Verordnung vom 4. Oktober 2004 über-

sehen haben könnte", ist unerheblich. Bei Gehörsverletzungen, die aus den

Entscheidungsgründen ersichtlich sind, beginnt die Frist mit der Zustellung der

Entscheidung (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 321a Rn. 14; Hk-

ZPO/Saenger, § 321a Rn. 9). Im vorliegenden Fall waren die gesamten Um-

stände, aus denen der Antragsteller die Gehörsverletzung herleitet, aus den

Entscheidungsgründen erkennbar. Damit scheidet auch eine Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand aus. Die Anhörungsrüge war somit als unzulässig zu ver-

werfen.

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Fischer

Vorinstanzen:

AG Oldenburg, Entscheidung vom 15.09.2004 - 68 IN 93/03 -

LG Oldenburg, Entscheidung vom 09.11.2004 - 6 T 1060/04 -