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BGH Beschluss vom 28.09.2006 – V ZB 170/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 170/05

BESCHLUSS

vom

28. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. September 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Gehörsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats

vom 11. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Der Senat hat das

Vorbringen der Rechtsbeschwerde zur Kenntnis genommen und

erwogen. Die

Forderung,

den

geltend

gemachten

Zulassungsgrund schlüssig und substantiiert darzulegen, stellt

keine unzumutbare, aus Sachgründen nicht mehr zu

rechtfertigende Erschwerung dar. Dass die Festsetzung des

Werts des Gegenstands der Berufung durch das Landgericht auf

Ermessensfehlern beruht, die

ihrerseits den Zugang zum

Berufungsgericht

unzumutbar

erschweren,

hat

die

Rechtsbeschwerde nicht dargetan. Entsprechende Darlegungen

sind anwaltlich vertretenen Rechtsbeschwerdeführern ohne

weiteres zuzumuten.

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen: AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 01.07.2005 - 39 C 577/04 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 21.09.2005 - 6 S 169/05 -