BGH Beschluss vom 28.09.2006 – V ZB 170/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 170/05
BESCHLUSS
vom
28. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. September 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Gehörsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats
vom 11. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Der Senat hat das
Vorbringen der Rechtsbeschwerde zur Kenntnis genommen und
erwogen. Die
Forderung,
den
geltend
gemachten
Zulassungsgrund schlüssig und substantiiert darzulegen, stellt
keine unzumutbare, aus Sachgründen nicht mehr zu
rechtfertigende Erschwerung dar. Dass die Festsetzung des
Werts des Gegenstands der Berufung durch das Landgericht auf
Ermessensfehlern beruht, die
ihrerseits den Zugang zum
Berufungsgericht
unzumutbar
erschweren,
hat
die
Rechtsbeschwerde nicht dargetan. Entsprechende Darlegungen
sind anwaltlich vertretenen Rechtsbeschwerdeführern ohne
weiteres zuzumuten.
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen: AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 01.07.2005 - 39 C 577/04 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 21.09.2005 - 6 S 169/05 -