BGH Beschluss vom 28.09.2006 – VII ZR 166/05
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. September 2006
in dem Rechtsstreit
VII ZR 166/05
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
GKG §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 2, 22; GKVerz Nr. 1230, 1234
Richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen zwei Beschwerdegegner
und wird die Beschwerde gegenüber einem von ihnen zurückgenommen, führt
sie jedoch gegenüber dem anderen zur Zulassung der Revision, so hat der Be-
schwerdeführer neben der allgemeinen Verfahrensgebühr für die Durchführung
des Revisionsverfahrens (KV Nr. 1230) eine Gebühr für die Zurücknahme der
Nichtzulassungsbeschwerde (KV Nr. 1243) zu tragen.
BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - VII ZR 166/05 - KG
LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Bau-
ner und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung des Bun-
desgerichtshofs
vom
7. April
- Kassenzeichen:
780061014817 - wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht er-
stattet.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich mit der Erinnerung gegen die in Ansatz ge-
brachte Gerichtsgebühr für die Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde
gegen einen von zwei Beklagten.
Die Klägerin hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Kammergerichts vom 26. Mai 2005 zunächst gegenüber den
Beklagten zu 2) und 3) eingelegt. Im Verhältnis zum Beklagten zu 3) hat sie die
Beschwerde zurückgenommen. Der Senat hat die Revision gegen den Beklag-
ten zu 2) zugelassen.
Mit Kostenrechnung vom 7. April 2006 ist der Klägerin für die Zurück-
nahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegenüber dem Beklagten zu 3) ge-
mäß Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (KV) Nr. 1243 eine
Gebühr in Höhe von 756 € berechnet worden. Nach Eingang der Revisionsbe-
gründung ist mit weiterer Kostenrechnung vom 26. Mai 2006 für das Revisions-
verfahren gegen den Beklagten zu 2) eine Verfahrensgebühr gemäß KV
Nr. 1230 in Höhe von 3.780 € in Ansatz gebracht worden. Mit der Erinnerung
wendet sich die Klägerin gegen die mit Kostenrechnung vom 7. April 2006 in
Ansatz gebrachte Gebühr von 756 €.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung der Klägerin ist
nicht begründet.
allgemeinen Verfahrensgebühr für die Durchführung des Revisionsverfahrens
gegen den Beklagten zu 2), KV Nr. 1230, eine Gebühr für die Zurücknahme der
Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beklagten zu 3) nach KV Nr. 1243 zu
erheben.
1. Nimmt der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen von
mehreren Beklagten zurück und wird die Revision gegen den anderen Beklag-
ten zugelassen, sind die Gerichtsgebühren für das Verfahren über die Nichtzu-
lassungsbeschwerde und das Revisionsverfahren gesondert zu berechnen. Ei-
ne Anrechnung der gemäß KV Nr. 1243 für die Teilrücknahme der Nichtzulas-
sungsbeschwerde in Ansatz gebrachten Gebühr auf die allgemeine Verfah-
rensgebühr für das Revisionsverfahren gemäß KV Nr. 1230 kommt weder nach
a) Nach § 35 GKG werden die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen
und die Gebühr für eine Entscheidung in jedem Rechtszug hinsichtlich eines
jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben. Gemäß § 36 Abs. 2 und
3 GKG dürfen, wenn für einzelne Teile des Streitgegenstands in demselben
Rechtszug Gebühren für gleiche Handlungen oder nach verschiedenen Gebüh-
rensätzen zu erheben wären, keine höheren Gebühren berechnet werden, als
sich nach dem Gesamtbetrag der einzelnen Wertteile oder dem höchsten für
den Gesamtbetrag der Wertteile anzusetzenden Gebührensatz ergeben wür-
den.
b) Die mit den Kostenrechnungen in Ansatz gebrachte Gebühr für das
gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Revisionsverfahren und die Zurücknahme
der Nichtzulassungsbeschwerde im Verhältnis zum Beklagten zu 3) betreffen
Rechtszugs im Sinne des § 35 GKG deckt sich nicht mit dem der ZPO (vgl.
BGH, Beschluss vom 18. Mai 1995 - X ZR 52/93, in juris dokumentiert, zu § 27
GKG a. F.). Soweit das Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Re-
vision durch Zurückweisung eines Teils abgeschlossen ist, bildet es mit der Be-
schwerde im Übrigen, die nach § 544 Abs. 6 ZPO als Revisionsverfahren fort-
gesetzt wird, keine Einheit mehr. Hierin unterscheidet sich das Verfahren der
Nichtzulassungsbeschwerde von dem früheren Annahmeverfahren, bei dem die
teilweise Nichtannahme und die Entscheidung über den angenommenen Teil
dasselbe Rechtsmittel, die eingelegte Revision, zum Gegenstand hatten (BGH,
Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048).
c) Dieser Grundsatz gilt entsprechend, wenn das Nichtzulassungsbe-
schwerdeverfahren durch die Zurücknahme der Beschwerde gegenüber einem
von mehreren Beklagten teilweise beendet und das Beschwerdeverfahren als
Revisionsverfahren gegen den anderen Beklagten fortgesetzt wird. Die Zurück-
nahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegenüber einem von mehreren Be-
klagten führt zu einer Trennung des ursprünglich einheitlichen Streitgegen-
stands mit der Folge, dass Gebühren im Verhältnis zu jedem Beklagten geson-
dert zu erheben sind.
2. Der Ansatz einer Gebühr gemäß KV Nr. 1243 ist entgegen der Ansicht
der Klägerin in einem solchen Fall nicht deswegen ausgeschlossen, weil die
nach Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegenüber einem von
mehreren Beklagten anfallenden Gebühren die Kosten übersteigen, die anfie-
len, wenn das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und danach die Revision
gegenüber beiden Beklagten durchgeführt würde. Die Zurücknahme der Nicht-
zulassungsbeschwerde gegenüber einem Beklagten führt anders als die ein-
heitliche Fortführung des Beschwerde- und Revisionsverfahrens gegenüber
beiden Beklagten zu einer Aufspaltung des Verfahrens. Der dadurch begründe-
te Mehraufwand des Gerichts rechtfertigt den Ansatz einer gesonderten Ge-
bühr.
Dressler
Wiebel
Kuffer
Bauner
Safari Chabestari
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 09.02.1995 - 6 O 302/93 -
KG Berlin, Entscheidung vom 26.05.2005 - 4 U 1976/95 -