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BGH Beschluss vom 28.09.2006 – VII ZR 166/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. September 2006

in dem Rechtsstreit

VII ZR 166/05

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

GKG §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 2, 22; GKVerz Nr. 1230, 1234

Richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen zwei Beschwerdegegner

und wird die Beschwerde gegenüber einem von ihnen zurückgenommen, führt

sie jedoch gegenüber dem anderen zur Zulassung der Revision, so hat der Be-

schwerdeführer neben der allgemeinen Verfahrensgebühr für die Durchführung

des Revisionsverfahrens (KV Nr. 1230) eine Gebühr für die Zurücknahme der

Nichtzulassungsbeschwerde (KV Nr. 1243) zu tragen.

BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - VII ZR 166/05 - KG

LG Berlin

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Bau-

ner und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung des Bun-

desgerichtshofs

vom

7. April

2006

- Kassenzeichen:

780061014817 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht er-

stattet.

Gründe

I.

2

Die Klägerin wendet sich mit der Erinnerung gegen die in Ansatz ge-

brachte Gerichtsgebühr für die Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde

gegen einen von zwei Beklagten.

Die Klägerin hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des Kammergerichts vom 26. Mai 2005 zunächst gegenüber den

Beklagten zu 2) und 3) eingelegt. Im Verhältnis zum Beklagten zu 3) hat sie die

Beschwerde zurückgenommen. Der Senat hat die Revision gegen den Beklag-

ten zu 2) zugelassen.

3

Mit Kostenrechnung vom 7. April 2006 ist der Klägerin für die Zurück-

nahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegenüber dem Beklagten zu 3) ge-

mäß Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (KV) Nr. 1243 eine

Gebühr in Höhe von 756 € berechnet worden. Nach Eingang der Revisionsbe-

gründung ist mit weiterer Kostenrechnung vom 26. Mai 2006 für das Revisions-

verfahren gegen den Beklagten zu 2) eine Verfahrensgebühr gemäß KV

Nr. 1230 in Höhe von 3.780 € in Ansatz gebracht worden. Mit der Erinnerung

wendet sich die Klägerin gegen die mit Kostenrechnung vom 7. April 2006 in

Ansatz gebrachte Gebühr von 756 €.

II.

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Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung der Klägerin ist

nicht begründet.

Von der Klägerin ist gemäß §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 2, 22, 34 GKG neben der

allgemeinen Verfahrensgebühr für die Durchführung des Revisionsverfahrens

gegen den Beklagten zu 2), KV Nr. 1230, eine Gebühr für die Zurücknahme der

Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beklagten zu 3) nach KV Nr. 1243 zu

erheben.

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1. Nimmt der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen von

mehreren Beklagten zurück und wird die Revision gegen den anderen Beklag-

ten zugelassen, sind die Gerichtsgebühren für das Verfahren über die Nichtzu-

lassungsbeschwerde und das Revisionsverfahren gesondert zu berechnen. Ei-

ne Anrechnung der gemäß KV Nr. 1243 für die Teilrücknahme der Nichtzulas-

sungsbeschwerde in Ansatz gebrachten Gebühr auf die allgemeine Verfah-

rensgebühr für das Revisionsverfahren gemäß KV Nr. 1230 kommt weder nach

§ 35 GKG noch nach § 36 GKG in Betracht.

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a) Nach § 35 GKG werden die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen

und die Gebühr für eine Entscheidung in jedem Rechtszug hinsichtlich eines

jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben. Gemäß § 36 Abs. 2 und

3 GKG dürfen, wenn für einzelne Teile des Streitgegenstands in demselben

Rechtszug Gebühren für gleiche Handlungen oder nach verschiedenen Gebüh-

rensätzen zu erheben wären, keine höheren Gebühren berechnet werden, als

sich nach dem Gesamtbetrag der einzelnen Wertteile oder dem höchsten für

den Gesamtbetrag der Wertteile anzusetzenden Gebührensatz ergeben wür-

den.

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b) Die mit den Kostenrechnungen in Ansatz gebrachte Gebühr für das

gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Revisionsverfahren und die Zurücknahme

der Nichtzulassungsbeschwerde im Verhältnis zum Beklagten zu 3) betreffen

unterschiedliche Rechtszüge im Sinne der §§ 35, 36 GKG. Der Begriff des

Rechtszugs im Sinne des § 35 GKG deckt sich nicht mit dem der ZPO (vgl.

BGH, Beschluss vom 18. Mai 1995 - X ZR 52/93, in juris dokumentiert, zu § 27

GKG a. F.). Soweit das Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Re-

vision durch Zurückweisung eines Teils abgeschlossen ist, bildet es mit der Be-

schwerde im Übrigen, die nach § 544 Abs. 6 ZPO als Revisionsverfahren fort-

gesetzt wird, keine Einheit mehr. Hierin unterscheidet sich das Verfahren der

Nichtzulassungsbeschwerde von dem früheren Annahmeverfahren, bei dem die

teilweise Nichtannahme und die Entscheidung über den angenommenen Teil

dasselbe Rechtsmittel, die eingelegte Revision, zum Gegenstand hatten (BGH,

Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048).

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c) Dieser Grundsatz gilt entsprechend, wenn das Nichtzulassungsbe-

schwerdeverfahren durch die Zurücknahme der Beschwerde gegenüber einem

von mehreren Beklagten teilweise beendet und das Beschwerdeverfahren als

Revisionsverfahren gegen den anderen Beklagten fortgesetzt wird. Die Zurück-

nahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegenüber einem von mehreren Be-

klagten führt zu einer Trennung des ursprünglich einheitlichen Streitgegen-

stands mit der Folge, dass Gebühren im Verhältnis zu jedem Beklagten geson-

dert zu erheben sind.

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2. Der Ansatz einer Gebühr gemäß KV Nr. 1243 ist entgegen der Ansicht

der Klägerin in einem solchen Fall nicht deswegen ausgeschlossen, weil die

nach Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegenüber einem von

mehreren Beklagten anfallenden Gebühren die Kosten übersteigen, die anfie-

len, wenn das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und danach die Revision

gegenüber beiden Beklagten durchgeführt würde. Die Zurücknahme der Nicht-

zulassungsbeschwerde gegenüber einem Beklagten führt anders als die ein-

heitliche Fortführung des Beschwerde- und Revisionsverfahrens gegenüber

beiden Beklagten zu einer Aufspaltung des Verfahrens. Der dadurch begründe-

te Mehraufwand des Gerichts rechtfertigt den Ansatz einer gesonderten Ge-

bühr.

Dressler

Wiebel

Kuffer

Bauner

Safari Chabestari

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 09.02.1995 - 6 O 302/93 -

KG Berlin, Entscheidung vom 26.05.2005 - 4 U 1976/95 -