BGH Beschluss vom 05.10.2006 – I ZR 247/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 247/03
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
BGHR
: nein
:
ja
Verkündet am: 5. Oktober 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Le Corbusier-Möbel
Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der ver- wandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft Art. 4 Abs. 1
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheber- rechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. EG Nr. L 167 vom 22.6.2001, S. 10, (Informationsgesellschafts-Richtlinie), fol- gende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. a) Ist von einer Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form auf sons- tige Weise i.S. von Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie auszugehen, wenn Dritten der Gebrauch von Werkstücken urheberrecht- lich geschützter Werke ermöglicht wird, ohne dass mit der Gebrauchsüber-
lassung eine Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Werkstücke verbunden ist?
b) Liegt eine Verbreitung nach Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts- Richtlinie auch vor, wenn Werkstücke urheberrechtlich geschützter Werke öffentlich gezeigt werden, ohne dass Dritten die Möglichkeit zur Benutzung der Werkstücke eingeräumt wird?
2. Bejahendenfalls:
Kann der Schutz der Warenverkehrsfreiheit der Ausübung des Verbrei- tungsrechts in den vorgenannten Fällen entgegenstehen, wenn die präsen- tierten Werkstücke in dem Mitgliedstaat, wo sie hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, keinem urheberrechtlichen Schutz unterliegen?
BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - I ZR 247/03 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur
Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der
verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl.
EG Nr. L 167 vom 22.6.2001, S. 10, (Informationsgesellschafts-
Richtlinie), folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. a) Ist von einer Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger
Form auf sonstige Weise i.S. von Art. 4 Abs. 1 der Infor-
mationsgesellschafts-Richtlinie auszugehen, wenn Dritten
der Gebrauch von Werkstücken urheberrechtlich ge-
schützter Werke ermöglicht wird, ohne dass mit der
Gebrauchsüberlassung eine Übertragung der tatsächli-
chen Verfügungsgewalt über die Werkstücke verbunden
ist?
b) Liegt eine Verbreitung nach Art. 4 Abs. 1 der Informati-
onsgesellschafts-Richtlinie auch vor, wenn Werkstücke
urheberrechtlich geschützter Werke öffentlich gezeigt wer-
werden, ohne dass Dritten die Möglichkeit zur Benutzung
der Werkstücke eingeräumt wird?
2. Bejahendenfalls:
Kann der Schutz der Warenverkehrsfreiheit der Ausübung
des Verbreitungsrechts in den vorgenannten Fällen entge-
genstehen, wenn die präsentierten Werkstücke in dem Mit-
gliedstaat, wo sie hergestellt und in Verkehr gebracht wur-
den, keinem urheberrechtlichen Schutz unterliegen?
Gründe
I.
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach italieni-
schem Recht, produziert Polstermöbel. Ihre Kollektion enthält Möbelstücke, die
nach Entwürfen von Charles Edouard Jeanneret, genannt Le Corbusier, gefer-
tigt sind. Dazu gehören die in dem Katalog "Le Corbusier (1997)" der Klägerin
abgebildeten Sessel und Sofas der Reihen "LC 2" und "LC 3" sowie das Tisch-
system "LC 10-P".
Die Beklagte, eine Kommanditgesellschaft, vertreibt bundesweit in Filia-
len Damen- und Herrenoberbekleidung. In ihrem Geschäft in
F. hat sie mit Sesseln und Sofas der Modelle "LC 2" und "LC 3"
und einem Couchtisch aus dem Tischsystem "LC 10-P" ausgestattete Ruhezo-
nen für Kunden eingerichtet. Diese Möbel stammen nicht von der Klägerin,
sondern aus der Produktion des Unternehmens d. in Bologna. In ei-
nem Schaufenster ihrer Niederlassung in D. hat die Beklagte einen
Sessel des Modells "LC 2" zu Dekorationszwecken ausgestellt.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe unter dem 16. November 1995 ei-
nen Lizenzvertrag über die Herstellung und den Vertrieb von Möbeln nach Le
Corbusier-Entwürfen mit der Fondation Le Corbusier geschlossen, auf die die
Rechte des verstorbenen Urhebers übergegangen seien. Dieser Vertrag sei von
den Vertragsparteien nicht gekündigt worden und nach wie vor gültig.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung und Auskunftserteilung in
Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der
Beklagten begehrt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Beru-
fungsgericht hat die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und den
Auskunftsanspruch auf den Zeitraum nach Zugang der Abmahnung beschränkt
und die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung verurteilt,
1. es zu unterlassen, in Italien erworbene Nachbildungen von Le
Corbusier-Möbelmodellen, und zwar des Sessels LC 2, des drei-
sitzigen Sofas LC 2, des zweisitzigen Sofas LC 3, des dreisitzi-
gen Sofas LC 3 und des Tischsystems LC 10-P, in ihren Ver-
kaufsräumen und Schaufenstern, beispielsweise in ihrem Kauf-
haus
,
F. ,
aufzustellen
oder
aufstellen zu lassen,
2. der Klägerin Auskunft über den Vertriebsweg der unter Ziffer 1
aufgeführten Möbel zu erteilen, insbesondere Angaben zu ma-
chen über die Menge und Preise der seit dem 27. November
2002 an sie ausgelieferten und von ihr bestellten Nachbildun-
gen.
Zudem hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflich-
tet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 27. Novem-
ber 2002 durch das Aufstellen der unter Ziffer 1 genannten Nachbildungen ent-
standen ist oder noch entstehen wird.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der
Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 4 Abs. 1 der
Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und
der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. EG Nr. L 167
vom 22. Juni 2001, S. 10 = GRUR Int. 2001, 745 (Informationsgesellschafts-
Richtlinie), ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das
Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EG eine
Vorabentscheidung zu den im Beschlusstenor gestellten Fragen einzuholen.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe aufgrund
des Lizenzvertrags vom 16. November 1995 neben einem "droit de fabriquer"
ein "droit de vendre" erworben; mit diesem weltweit eingeräumten Recht habe
die Klägerin ein dem in § 17 UrhG geregelten Verbreitungsrecht entsprechen-
des Recht erlangt. Nach der Beurteilung des Senats halten diese Ausführungen
der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Das Berufungsgericht ist weiter vom Fortbestehen des Lizenzvertrags
vom 16. November 1995 zwischen den Vertragsparteien ausgegangen. Ob die
bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts diese Annahme rechtfertigen,
kann offen bleiben. Zugunsten der Klägerin ist entsprechend der Annahme des
Berufungsgerichts im jetzigen Verfahrensstadium von einem Fortbestand des
Lizenzvertrags auszugehen.
2. Steht der Klägerin nach dem für das Revisionsverfahren zu unterstel-
lenden Sachverhalt ein ausschließliches Recht zur Verbreitung i.S. von § 17
UrhG zu, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob die
Beklagte mit dem Aufstellen der Möbel in ihren allgemein zugänglichen Ver-
kaufsräumen sowie in Schaufenstern ihrer Verkaufsräume in Deutschland in
das urheberrechtliche Verbreitungsrecht eingegriffen hat.
a) Nach Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie sehen die
Mitgliedstaaten vor, dass Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder
auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Ver-
breitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige
Weise zu erlauben oder zu verbieten. Dieses Verbreitungsrecht des Urhebers
wird im deutschen Recht durch § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG umgesetzt. Nach
diesen Vorschriften steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu, das Ori-
ginal oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten
oder in Verkehr zu bringen. Da es sich bei dem Verbreitungsrecht nach Art. 4
der Informationsgesellschafts-Richtlinie um harmonisiertes Recht handelt, ist
die Bestimmung des § 17 UrhG richtlinienkonform auszulegen.
b) Ein Verbreiten i.S. von Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-
Richtlinie liegt nach Ansicht des Senats regelmäßig vor, wenn das Original oder
Vervielfältigungsstücke aus der internen Betriebssphäre durch Überlassung des
Eigentums oder des Besitzes der Öffentlichkeit zugeführt werden. Dabei kann
die Überlassung des Besitzes für einen nur vorübergehenden Zeitraum genü-
gen (zur Verbreitung i.S. von § 17 UrhG: BGH, Urt. v. 16.6.1971 - I ZR 120/69,
GRUR 1972, 141 - Konzertveranstalter; Urt. v. 6.3.1986 - I ZR 208/83, GRUR
1986, 736 - Schallplattenvermietung).
c) Nicht als geklärt angesehen werden kann aber, ob von einer Verbrei-
tung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form auf sonstige Weise i.S. von Art. 4
Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie auch auszugehen ist, wenn ur-
heberrechtlich geschützte Werkstücke ohne Übertragung des Eigentums oder
des Besitzes und damit ohne Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt
der Öffentlichkeit dadurch zugänglich gemacht werden, dass diese - wie im
Streitfall - zur Benutzung zur Verfügung gestellt werden, indem sie in Verkaufs-
räumen aufgestellt werden.
In der deutschen Rechtsprechung und im Schrifttum ist dies teilweise be-
jaht worden. So ist bei einem Aufstellen von urheberrechtlich geschützten Mö-
beln in einer Hotelhalle ein Eingriff in das Verbreitungsrecht angenommen wor-
den (KG GRUR 1996, 968, 970; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl.,
§ 17 UrhG Rdn. 12; Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl.,
d) Der Senat neigt dazu, eine Verbreitung an die Öffentlichkeit auf sons-
tige Weise i.S. von Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie zu be-
jahen und ein Inverkehrbringen nach § 17 Abs. 1 UrhG anzunehmen, wenn ur-
heberrechtlich geschützte Werkstücke der Öffentlichkeit zur Benutzung zur Ver-
fügung gestellt werden, auch wenn dies nicht mit einer Verschaffung der tat-
sächlichen Verfügungsgewalt über die Werkstücke verbunden ist.
Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie betrifft nach seinem
Wortlaut jede Verbreitung auf sonstige Weise. Darunter könnte auch eine Über-
lassung von Werkstücken ohne Übertragung der tatsächlichen Verfügungsge-
walt gefasst werden.
Für eine entsprechende Auslegung des Art. 4 Abs. 1 sprechen die Erwä-
gungsgründe. Danach muss von einem hohen Schutzniveau ausgegangen
werden; rigorose und wirksame Regelungen zum Schutz des Urheberrechts
sollen geschaffen werden, um die notwendigen Mittel für das kulturelle Schaffen
in Europa zu garantieren (Erwägungsgründe Nr. 9 und 11 der Richtlinie). Die
Reichweite des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts sollte sich daher nicht
nach bürgerlich-rechtlichen Besitzkategorien bestimmen und von der Übertra-
gung der tatsächlichen Verfügungsgewalt abhängig sein, sondern auch die an
die Öffentlichkeit gerichtete Zur-Verfügung-Stellung eines Werkstücks erfassen,
welche dessen - auch nur vorübergehende - Nutzung durch Dritte erlaubt.
e) Im Streitfall hat die Beklagte nicht nur Möbelstücke dem Publikum in
ihrer Niederlassung
in F. zum Gebrauch überlassen, sondern
auch einen urheberrechtlich geschützten Sessel in ihrer Niederlassung in D.
im Schaufenster gezeigt. Nach Meinung des Senats bestehen eher
Zweifel, ob auch dieses Verhalten der Beklagten die Voraussetzungen einer
Verbreitung an die Öffentlichkeit auf sonstige Weise nach Art. 4 Abs. 1 der In-
formationsgesellschafts-Richtlinie erfüllt. Es erscheint dem Senat eher fern lie-
gend, dass auch derjenige, der sich lediglich mit einem Werkstück in der Öffent-
lichkeit schmückt, in das Verbreitungsrecht des Urhebers eingreift.
3. Umfasst das Verbreitungsrecht auch eine Präsentation der urheber-
rechtlich geschützten Werkstücke in der Öffentlichkeit oder jedenfalls eine
Überlassung dieser Werkstücke zum Gebrauch, ohne dass zugleich eine Über-
tragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt damit verbunden ist, stellt sich die
weitere Frage, ob die Erfordernisse des in Art. 28 und 30 EG verankerten
Schutzes des freien Warenverkehrs die Ausübung des Verbreitungsrechts be-
schränken, wenn dies ansonsten zu einer Abschottung der nationalen Märkte
führen könnte. Eine Abschottung der nationalen Märkte der Mitgliedstaaten
könnte sich daraus ergeben, dass einem Gebrauchszweck dienende kunstge-
werbliche Erzeugnisse als Werke der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4
UrhG in Deutschland urheberrechtlich geschützt sind, während sie in Italien
rechtmäßig hergestellt und weiter verbreitet werden dürfen.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Frankfurt, Entscheidung vom 24.10.2002 - 2/3 O 249/02 -
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.11.2003 - 11 U 55/02 -