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BGH Beschluss vom 06.10.2006 – NotZ 49/05
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 49/05
BESCHLUSS
vom
6. Oktober 2006
in dem Verfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Schlick und die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz
und Eule am 6. Oktober 2006
beschlossen:
Die Anhörungsrügen der Antragsteller gegen den Senatsbe-
schluss vom 20. März 2006 werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Rügeverfahrens
zu tragen und die der Antragsgegnerin im Rügeverfahren entstan-
denen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
I.
1
Die Antragsteller haben um gerichtliche Entscheidung gemäß § 111
BNotO gegen den Abgabenbescheid für Juli 2005 der Antragsgegnerin nachge-
sucht. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Der Senat hat
die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Antragsteller durch Be-
schluss vom 20. März 2006 - den Antragstellern zugestellt am 4. und 5. April
2006 - zurückgewiesen. Das greifen die Antragsteller mit einer am 12. April
2006 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenen Gehörsrüge an.
II.
2
Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem
angefochtenen Beschluss die mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachten
Angriffe gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts in vollem Umfang ge-
prüft und alle Rügen für nicht durchgreifend erachtet. Bezüglich der von den
Antragstellern geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf den gesetzli-
chen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) hat der Senat das Nötige bereits in
dem Beschluss vom 28. August 2006 bemerkt. Von einer weiteren Begründung
wird abgesehen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR
263/04 - NJW 2005, 1432, 1433).
Schlick
Galke
Becker
Lintz
Eule
Vorinstanz:
OLG Dresden, Entscheidung vom 14.11.2005 - DSNot 24/05 -