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BGH Beschluss vom 06.10.2006 – NotZ 49/05

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 49/05

BESCHLUSS

vom

6. Oktober 2006

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick und die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz

und Eule am 6. Oktober 2006

beschlossen:

Die Anhörungsrügen der Antragsteller gegen den Senatsbe-

schluss vom 20. März 2006 werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Rügeverfahrens

zu tragen und die der Antragsgegnerin im Rügeverfahren entstan-

denen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

I.

1

Die Antragsteller haben um gerichtliche Entscheidung gemäß § 111

BNotO gegen den Abgabenbescheid für Juli 2005 der Antragsgegnerin nachge-

sucht. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Der Senat hat

die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Antragsteller durch Be-

schluss vom 20. März 2006 - den Antragstellern zugestellt am 4. und 5. April

2006 - zurückgewiesen. Das greifen die Antragsteller mit einer am 12. April

2006 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenen Gehörsrüge an.

II.

2

Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem

angefochtenen Beschluss die mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachten

Angriffe gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts in vollem Umfang ge-

prüft und alle Rügen für nicht durchgreifend erachtet. Bezüglich der von den

Antragstellern geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf den gesetzli-

chen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) hat der Senat das Nötige bereits in

dem Beschluss vom 28. August 2006 bemerkt. Von einer weiteren Begründung

wird abgesehen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR

263/04 - NJW 2005, 1432, 1433).

Schlick

Galke

Becker

Lintz

Eule

Vorinstanz:

OLG Dresden, Entscheidung vom 14.11.2005 - DSNot 24/05 -