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BGH Beschluss vom 09.10.2006 – AnwZ (B) 48/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 48/05

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2006

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richterin Dr. Otten und die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien und Dr. Martini sowie die

Rechtsanwältin Kappelhoff

am 9. Oktober 2006 beschlossen:

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen entstan-

denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller war seit 1968 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-

anwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht D. zugelassen. Mit

Verfügung vom 1. März 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7

BRAO. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der

Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit

der sofortigen Beschwerde gewandt. Nachdem der Antragsteller mit Schreiben

vom 12. Mai 2006 auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

verzichtet hat, hat die Antragsgegnerin auch insoweit eine Widerrufsverfügung

(§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) - inzwischen bestandskräftig - erlassen.

2

Durch den bestandskräftigen Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO hat

sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohl nur die Antragsgegne-

rin, nicht aber der Antragsteller eine der Erledigung Rechnung tragende Erklä-

rung abgegeben hat, ist nunmehr nur noch über die Verfahrenskosten und die

Auslagen der Beteiligten gemäß § 91a ZPO, § 13 a FGG zu entscheiden.

II.

4

Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten beider

Rechtszüge und die Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn ohne

die Erledigung der Hauptsache wäre das Rechtsmittel zurückzuweisen gewe-

sen.

Bei Erlass der Widerrufsverfügung lagen die Voraussetzungen für einen

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor. Sie sind in dem Beschluss des Anwalts-

gerichtshofs und in der zugrunde liegenden Widerrufsverfügung zutreffend

dargetan worden. Der Antragsteller konnte auch nicht nachweisen, dass der

Widerrufsgrund nachträglich entfallen ist. Anhaltspunkte dafür, dass durch

den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wa-

ren, lagen nicht vor.

Terno

Otten

Ernemann

Frellesen

Wosgien

Martini

Kappelhoff

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 25.04.2005 - 1 ZU 32/04 -