Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.10.2006 – AnwZ (B) 95/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 95/05

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung aus Gründen des Vermögensverfalls

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richterin Dr. Otten sowie die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Schmidt-Räntsch, den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin

Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini

am 9. Oktober 2006

beschlossen:

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Außer-

gerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller wurde am 15. Dezember 1992 zur Rechtsanwaltschaft

zugelassen. Durch Bescheid vom 6. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin

seine Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen, nachdem gegen den

Antragsteller ein Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung er-

lassen und er in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden war. Den dage-

gen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der

Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige

Beschwerde eingelegt.

2

Am 27. März 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-

tragstellers zur Rechtsanwaltschaft erneut widerrufen, weil er die erforderliche

Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält. Gegen diesen - für sofort vollzieh-

bar erklärten - Bescheid hat der Antragsteller keinen Antrag auf gerichtliche

Entscheidung gestellt. Er ist rechtskräftig.

II.

3

1. Die Hauptsache hat sich erledigt. Aufgrund des rechtskräftigen Wider-

rufsbescheids vom 27. März 2006 ist der Antragsteller nicht mehr zur Rechts-

anwaltschaft zugelassen. Daran ändert eine gerichtliche Überprüfung des vor-

her aus einem anderen Grund ausgesprochen Widerrufs nichts. Deshalb be-

steht nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschl. v.

24. Oktober 1994, AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124) auch kein Rechts-

schutzinteresse an der Überprüfung dieses früheren Bescheids. Dies war aus-

drücklich auszusprechen, weil der Antragsteller der Erledigungserklärung der

Antragsgegnerin weder widersprochen noch zugestimmt hat.

4

2. Bei der nach §§ 91a ZPO, 13a FGG, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO nach bil-

ligem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung hat sich der Senat daran

orientiert, dass die sofortige Beschwerde des Antragstellers ohne den Wider-

rufsbescheid vom 27. März 2006 ohne Erfolg geblieben wäre. Der Vermögens-

verfall des Antragstellers wurde bei Erlass des Bescheids vom 6. Dezember

2004 aufgrund seiner Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gesetzlich vermu-

tet. Dass sich die wirtschaftliche Lage bei Erlass des Bescheids oder später

konsolidiert hätte, war und ist nicht erkennbar. Die fehlende Haftpflichtversiche-

rung spricht vielmehr dagegen.

Terno Otten Ernemann Schmidt-Räntsch

Wosgien Kappelhoff Martini

Vorinstanz:

AGH Koblenz, Entscheidung vom 04.08.2005 - 1 AGH 1/05 -