BGH Beschluss vom 09.10.2006 – AnwZ (B) 95/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 95/05
BESCHLUSS
vom
9. Oktober 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung aus Gründen des Vermögensverfalls
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richterin Dr. Otten sowie die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Schmidt-Räntsch, den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin
Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini
am 9. Oktober 2006
beschlossen:
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Außer-
gerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller wurde am 15. Dezember 1992 zur Rechtsanwaltschaft
zugelassen. Durch Bescheid vom 6. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin
seine Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen, nachdem gegen den
Antragsteller ein Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung er-
lassen und er in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden war. Den dage-
gen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der
Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige
Beschwerde eingelegt.
Am 27. März 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-
tragstellers zur Rechtsanwaltschaft erneut widerrufen, weil er die erforderliche
Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält. Gegen diesen - für sofort vollzieh-
bar erklärten - Bescheid hat der Antragsteller keinen Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gestellt. Er ist rechtskräftig.
II.
1. Die Hauptsache hat sich erledigt. Aufgrund des rechtskräftigen Wider-
rufsbescheids vom 27. März 2006 ist der Antragsteller nicht mehr zur Rechts-
anwaltschaft zugelassen. Daran ändert eine gerichtliche Überprüfung des vor-
her aus einem anderen Grund ausgesprochen Widerrufs nichts. Deshalb be-
steht nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschl. v.
24. Oktober 1994, AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124) auch kein Rechts-
schutzinteresse an der Überprüfung dieses früheren Bescheids. Dies war aus-
drücklich auszusprechen, weil der Antragsteller der Erledigungserklärung der
Antragsgegnerin weder widersprochen noch zugestimmt hat.
2. Bei der nach §§ 91a ZPO, 13a FGG, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO nach bil-
ligem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung hat sich der Senat daran
orientiert, dass die sofortige Beschwerde des Antragstellers ohne den Wider-
rufsbescheid vom 27. März 2006 ohne Erfolg geblieben wäre. Der Vermögens-
verfall des Antragstellers wurde bei Erlass des Bescheids vom 6. Dezember
2004 aufgrund seiner Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gesetzlich vermu-
tet. Dass sich die wirtschaftliche Lage bei Erlass des Bescheids oder später
konsolidiert hätte, war und ist nicht erkennbar. Die fehlende Haftpflichtversiche-
rung spricht vielmehr dagegen.
Terno Otten Ernemann Schmidt-Räntsch
Wosgien Kappelhoff Martini
Vorinstanz:
AGH Koblenz, Entscheidung vom 04.08.2005 - 1 AGH 1/05 -