Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.10.2006 – AnwZ (B) 28/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 28/06

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2006

in dem Verfahren

wegen Feststellung des Fehlens von Widerrufsvoraussetzungen

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzenden

Richter Terno und Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Schmidt-

Räntsch, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger

und Kappelhoff

am 10. Oktober 2006

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des

Senats vom 7. August 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens über die Anhö-

rungsrüge zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht er-

stattet.

Gründe

1

Der Antragsteller hat im Vorgriff auf den später erfolgten Widerruf seiner

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, der Gegenstand des Verfahrens AnwZ (B)

45/06 vor dem Senat ist, die gerichtliche Feststellung beantragt, der nach der

Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Antragsteller vermutete

Vermögensverfall sei nicht eingetreten. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichts-

hof mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen. Die sofortige

Beschwerde hat der Senat als unstatthaft verworfen. In dem angegriffenen Be-

schluss hat er sich mit den von dem Antragsteller in seiner Anhörungsrüge da-

gegen vorgebrachten Gesichtspunkten im Einzelnen befasst und ihm damit

rechtliches Gehör gewährt.

Terno Basdorf Otten Schmidt-Räntsch

Wüllrich Hauger Kappelhoff

Vorinstanz:

OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.01.2006 - II ZU 15/05 -