BGH Beschluss vom 10.10.2006 – AnwZ (B) 28/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 28/06
BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2006
in dem Verfahren
wegen Feststellung des Fehlens von Widerrufsvoraussetzungen
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzenden
Richter Terno und Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Schmidt-
Räntsch, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger
und Kappelhoff
am 10. Oktober 2006
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des
Senats vom 7. August 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens über die Anhö-
rungsrüge zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht er-
stattet.
Gründe
Der Antragsteller hat im Vorgriff auf den später erfolgten Widerruf seiner
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, der Gegenstand des Verfahrens AnwZ (B)
45/06 vor dem Senat ist, die gerichtliche Feststellung beantragt, der nach der
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Antragsteller vermutete
Vermögensverfall sei nicht eingetreten. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichts-
hof mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen. Die sofortige
Beschwerde hat der Senat als unstatthaft verworfen. In dem angegriffenen Be-
schluss hat er sich mit den von dem Antragsteller in seiner Anhörungsrüge da-
gegen vorgebrachten Gesichtspunkten im Einzelnen befasst und ihm damit
rechtliches Gehör gewährt.
Terno Basdorf Otten Schmidt-Räntsch
Wüllrich Hauger Kappelhoff
Vorinstanz:
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.01.2006 - II ZU 15/05 -