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BGH Beschluss vom 10.10.2006 – X ZR 133/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 133/05

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2006

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2006 durch

den Richter Scharen als Vorsitzenden, den Richter Keukenschrijver, die Rich-

tern Mühlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Der

G.

Patentrecherchen,

wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfah-

rens X ZR 133/05 gewährt mit Ausnahme der zu den Akten des

Bundespatentgerichts gereichten Kopie des Urteils des Landge-

richts Düsseldorf im parallelen Verletzungsprozess (NiA Hülle

Bl. 52).

Gründe

2

Dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Akteneinsicht in das

vorliegende Patentnichtigkeitsverfahren ist mit der ausgesprochenen Ein-

schränkung zu entsprechen.

Die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens ist grundsätzlich frei.

Es bedarf in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten

Interesses seitens des Antragstellers noch der Darlegung, für wen um Akten-

einsicht nachgesucht wird (Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001,

143 - Akteneinsicht XV). Der Gewährung von Einsicht in die Akten des vorlie-

genden Nichtigkeitsberufungsverfahrens steht daher nicht entgegen, dass der

Antragsteller seinen Auftraggeber nicht benannt hat.

3

Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, der Gewährung der Aktenein-

sicht "für jedermann" stehe mit Rücksicht auf ein laufendes Ausschreibungsver-

fahren eines namhaften Automobilherstellers ihr berechtigtes Interesse entge-

gen, Wettbewerbern Inhalt und Ausgang des parallelen Verletzungsprozesses

nicht bekannt werden zu lassen, damit diese die Kenntnisse aus diesem Ver-

fahren nicht benutzen können, um sich in dem Ausschreibungsverfahren einen

Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, steht der Umstand, dass ein Verletzungs-

verfahren geführt wird, der Gewährung von Akteneinsicht nicht schlechthin ent-

gegen. Hinweise auf ein laufendes Verletzungsverfahren sowie Kopien von Ak-

tenteilen eines Verletzungsprozesses, die von den Parteien im Nichtigkeitsver-

fahren eingereicht worden sind, unterliegen grundsätzlich der freien Aktenein-

sicht. Allerdings kann der Nichtigkeitskläger ein berechtigtes Interesse daran

haben, dass eine im Verletzungsprozess angegriffene und dort technisch näher

erläuterte Ausführungsform einem Wettbewerber nicht durch eine uneinge-

schränkte Akteneinsicht offenbart wird; untrennbar damit verbundene Ausfüh-

rungen zum Schutzumfang des Klagepatents können ebenfalls von der Akten-

einsicht ausgenommen werden (vgl. Benkard/Schäfers, PatG u. GebrMG,

10. Aufl., § 99 PatG Rdn. 18; Busse/Schuster/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl.,

§ 99 PatG Rdn. 38 jeweils m.w.N.). Angesichts der von der Klägerin dargeleg-

ten Umstände kann ihrem Interesse, die Kopie des zu den Akten gereichten

Urteils im parallelen Verletzungsprozess von der Akteneinsicht auszunehmen,

um dessen Verwendung seitens ihrer Wettbewerber nicht ausgesetzt zu sein,

die Berechtigung nicht abgesprochen werden. Demgegenüber ist das weitere

Begehren der Klägerin, vor der Durchführung der Akteneinsicht sämtliche Hin-

weise auf das Verletzungsverfahren zu "tilgen", zu unbestimmt. Es lässt nicht

erkennen, welche konkreten Aktenteile aus welchen Gründen von der Akten-

einsicht ausgenommen werden sollen.

Scharen

Vorinstanz:

Asendorf

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.04.2005 - 4 Ni 12/04 (EU) -