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BGH Beschluss vom 11.10.2006 – 2 StR 271/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 271/05
BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2006 be-
schlossen:
Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den Be-
schluss des Senats vom 28. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
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Das Landgericht Mühlhausen - Wirtschaftsstrafkammer - hat den Be-
schwerdeführer nach dreimaliger Aussetzung des Verfahrens und nach insge-
samt über vierjähriger Verhandlungsdauer unter Auflösung der im Urteil des
Landgerichts Landshut vom 27. Juli 1998 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren und unter Einbeziehung der in diesem Urteil ausgeurteilten Ein-
zelstrafen am 19. April 2004 wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von sieben Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen dieses
Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Mühlhau-
sen Revision eingelegt.
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Nach Rücknahme der Staatsanwaltsrevision hat der Generalbundesan-
walt im Einvernehmen mit der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt,
das Verfahren gegen den Angeklagten - soweit noch anhängig - im Hinblick auf
die einbezogenen Strafen aus der Verurteilung durch das Landgericht Landshut
vom 27. Juli 1998 gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Zu diesem Antrag
sind sämtliche Verteidiger des Angeklagten gehört worden. Einer der Verteidi-
ger hat mit Schriftsatz vom 21. Juni 2006 eine ausführliche Stellungnahme ab-
gegeben.
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Mit Beschluss vom 28. Juni 2006 hat der Senat unter Berücksichtigung
der für den Beschwerdeführer abgegebenen Stellungnahme das Verfahren ge-
mäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, so dass es bei der Verurteilung durch das
Landgericht Landshut zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren sein
Bewenden hat. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten hat der Senat der Staatskasse auferlegt.
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Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner
Gegenvorstellung. Er macht geltend, er habe einen Anspruch darauf, insgesamt
freigesprochen zu werden. Seine Verurteilung durch das Landgericht Mühlhau-
sen sei - weil vom Justizministerium des Freistaats Thüringen politisch vorge-
geben - offensichtlich willkürlich gewesen (Gegenvorstellung vom 2. August
2006, S. 4 u. 9 ff.). Eine Einstellung durch den Bundesgerichtshof nach einer
Gesamtverfahrensdauer von mehr als elfeinhalb Jahren entspreche nicht dem
Sinn und Zweck des § 154 StPO.
II.
Die Gegenvorstellung ist unbegründet.
Grundsätzlich ist ein Angeklagter durch eine Einstellung nach § 154
StPO nicht beschwert (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 154 Rdn. 20); anders
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ist es nur, wenn die Unschuld eines Angeklagten eindeutig feststeht (BVerfG
NJW 1997, 46). Das war hier gerade nicht der Fall:
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1. Der Beschwerdeführer ist durch erstinstanzliches Urteil des Landge-
richts Mühlhausen wegen Betruges verurteilt worden. Für die Behauptung des
Beschwerdeführers, das Urteil des Landgerichts Mühlhausen sei, weil vom Jus-
tizministerium des Freistaates Thüringen politisch vorgegeben, offensichtlich
falsch und willkürlich, gibt es nicht die geringsten Anhaltspunkte.
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2. Anders als der Beschwerdeführer zu wissen glaubt, wäre ohne Einstel-
lung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO eine verfahrensbeendende Ent-
scheidung durch den Senat (sei es durch Freispruch des Angeklagten oder
durch Verwerfung seiner Revision) nicht in Betracht gekommen. Vielmehr stand
eine umfängliche Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache an das
Landgericht zu neuer zeit- und kostenintensiver Verhandlung einhergehend mit
den entsprechenden Belastungen für den Angeklagten im Raum. Die damit
verbundenen weiteren Verfahrensverzögerungen hätte die neu entscheidende
Strafkammer im Falle einer erneuten Verurteilung des Angeklagten sowohl bei
der Bemessung der Einzelstrafe als auch bei Bildung der Gesamtstrafe mit den
Strafen aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Landshut entsprechend
strafmildernd berücksichtigen müssen. Die dann in Betracht kommende zusätz-
liche Sanktion wäre gegenüber der bereits vom Landgericht Landshut rechts-
kräftig verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren nicht beträchtlich ins
Gewicht gefallen, § 154 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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3. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Veranlassung, auf die
Gegenvorstellung des Beschwerdeführers in Abänderung des Senatsbeschlus-
ses vom 28. Juni 2006 das eingestellte Verfahren wieder aufzunehmen.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl