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BGH Beschluss vom 11.10.2006 – 2 StR 271/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 271/05

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2006 be-

schlossen:

Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den Be-

schluss des Senats vom 28. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

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Das Landgericht Mühlhausen - Wirtschaftsstrafkammer - hat den Be-

schwerdeführer nach dreimaliger Aussetzung des Verfahrens und nach insge-

samt über vierjähriger Verhandlungsdauer unter Auflösung der im Urteil des

Landgerichts Landshut vom 27. Juli 1998 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von

sechs Jahren und unter Einbeziehung der in diesem Urteil ausgeurteilten Ein-

zelstrafen am 19. April 2004 wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von sieben Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen dieses

Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Mühlhau-

sen Revision eingelegt.

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Nach Rücknahme der Staatsanwaltsrevision hat der Generalbundesan-

walt im Einvernehmen mit der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt,

das Verfahren gegen den Angeklagten - soweit noch anhängig - im Hinblick auf

die einbezogenen Strafen aus der Verurteilung durch das Landgericht Landshut

vom 27. Juli 1998 gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Zu diesem Antrag

sind sämtliche Verteidiger des Angeklagten gehört worden. Einer der Verteidi-

ger hat mit Schriftsatz vom 21. Juni 2006 eine ausführliche Stellungnahme ab-

gegeben.

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Mit Beschluss vom 28. Juni 2006 hat der Senat unter Berücksichtigung

der für den Beschwerdeführer abgegebenen Stellungnahme das Verfahren ge-

mäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, so dass es bei der Verurteilung durch das

Landgericht Landshut zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren sein

Bewenden hat. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des

Angeklagten hat der Senat der Staatskasse auferlegt.

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Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner

Gegenvorstellung. Er macht geltend, er habe einen Anspruch darauf, insgesamt

freigesprochen zu werden. Seine Verurteilung durch das Landgericht Mühlhau-

sen sei - weil vom Justizministerium des Freistaats Thüringen politisch vorge-

geben - offensichtlich willkürlich gewesen (Gegenvorstellung vom 2. August

2006, S. 4 u. 9 ff.). Eine Einstellung durch den Bundesgerichtshof nach einer

Gesamtverfahrensdauer von mehr als elfeinhalb Jahren entspreche nicht dem

Sinn und Zweck des § 154 StPO.

II.

Die Gegenvorstellung ist unbegründet.

Grundsätzlich ist ein Angeklagter durch eine Einstellung nach § 154

StPO nicht beschwert (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 154 Rdn. 20); anders

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ist es nur, wenn die Unschuld eines Angeklagten eindeutig feststeht (BVerfG

NJW 1997, 46). Das war hier gerade nicht der Fall:

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1. Der Beschwerdeführer ist durch erstinstanzliches Urteil des Landge-

richts Mühlhausen wegen Betruges verurteilt worden. Für die Behauptung des

Beschwerdeführers, das Urteil des Landgerichts Mühlhausen sei, weil vom Jus-

tizministerium des Freistaates Thüringen politisch vorgegeben, offensichtlich

falsch und willkürlich, gibt es nicht die geringsten Anhaltspunkte.

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2. Anders als der Beschwerdeführer zu wissen glaubt, wäre ohne Einstel-

lung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO eine verfahrensbeendende Ent-

scheidung durch den Senat (sei es durch Freispruch des Angeklagten oder

durch Verwerfung seiner Revision) nicht in Betracht gekommen. Vielmehr stand

eine umfängliche Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache an das

Landgericht zu neuer zeit- und kostenintensiver Verhandlung einhergehend mit

den entsprechenden Belastungen für den Angeklagten im Raum. Die damit

verbundenen weiteren Verfahrensverzögerungen hätte die neu entscheidende

Strafkammer im Falle einer erneuten Verurteilung des Angeklagten sowohl bei

der Bemessung der Einzelstrafe als auch bei Bildung der Gesamtstrafe mit den

Strafen aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Landshut entsprechend

strafmildernd berücksichtigen müssen. Die dann in Betracht kommende zusätz-

liche Sanktion wäre gegenüber der bereits vom Landgericht Landshut rechts-

kräftig verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren nicht beträchtlich ins

Gewicht gefallen, § 154 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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3. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Veranlassung, auf die

Gegenvorstellung des Beschwerdeführers in Abänderung des Senatsbeschlus-

ses vom 28. Juni 2006 das eingestellte Verfahren wieder aufzunehmen.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl