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BGH Beschluss vom 11.10.2006 – 4 StR 567/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 567/05

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2006 beschlos-

sen:

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt

P. aus Worms, wird für die Revisionshauptverhandlung an-

stelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe

von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) bewilligt.

Gründe:

1

Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 1. März 2006 war der Antragsteller

zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für

diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den An-

trag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. §

51 Abs. 1 Satz 1 RVG).

2

Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschgebühr in

Höhe von 1.000 € für gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und

Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der Antragstel-

ler nicht nur mit mehreren umfangreichen Verfahrensrügen, sondern auch mit

schwierigen sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen. Es war daher eine be-

sonders umfangreiche Vorbereitung für die Revisionshauptverhandlung erfor-

derlich.

Kuckein Athing Solin-Stojanović

Ernemann Sost-Scheible