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BGH Beschluss vom 11.10.2006 – 4 StR 567/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 567/05
BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2006 beschlos-
sen:
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt
P. aus Worms, wird für die Revisionshauptverhandlung an-
stelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe
von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) bewilligt.
Gründe:
1
Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 1. März 2006 war der Antragsteller
zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für
diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den An-
trag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. §
51 Abs. 1 Satz 1 RVG).
2
Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschgebühr in
Höhe von 1.000 € für gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und
Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der Antragstel-
ler nicht nur mit mehreren umfangreichen Verfahrensrügen, sondern auch mit
schwierigen sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen. Es war daher eine be-
sonders umfangreiche Vorbereitung für die Revisionshauptverhandlung erfor-
derlich.
Kuckein Athing Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible