BGH Beschluss vom 11.10.2006 – XII ZR 285/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2006
in der Familiensache
XII ZR 285/02
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 126 Abs. 1; RVG § 59
a) Nimmt der Revisionskläger die Revision zurück und verzichtet die Revisions- beklagte auf die Kostenerstattung, so kommt ein Kostenerstattungsanspruch, der von der Prozessbevollmächtigten der Revisionsbeklagten und - bei Ge- währung von Prozesskostenhilfe - von der Staatskasse geltend gemacht werden könnte (§ 126 Abs. 1 ZPO, § 59 RVG), nicht zur Entstehung. Eine spätere Kostengrundentscheidung, in welcher der Revisionskläger des Rechtsmittels für verlustig erklärt und ihm die Kosten des Revisionsverfah- rens auferlegt werden, ändert daran nichts.
b) Der Revisionskläger kann in einem solchen Fall seine fehlende Kostenerstat- tungspflicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen, wenn die tat- sächlichen Voraussetzungen feststehen.
BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - XII ZR 285/02 - KG
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der XII. Zivilsenat hat am 11. Oktober 2006 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und
Dr. Ahlt
beschlossen:
Auf die Erinnerung der Beklagten vom 3. Januar 2006 wird der
Kostenansatz vom 18. Juli 2005 (Kostenrechnung vom 26. Juli
2005 Kassenzeichen 7800 5103 0310) aufgehoben.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 6 GKG).
Gründe
I.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Trennungsunterhalt in Anspruch ge-
nommen. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Beru-
fung des Beklagten hat das KG das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert
und die Berufung im übrigen zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beklagte
- zugelassene - Revision eingelegt. Der Senat hat der Klägerin (notwendige)
ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwältin S. beige-
ordnet. Später hat der Beklagte die Revision zurückgenommen. Der Senat hat
den Beklagten mit Beschluss vom 23. März 2005 (antragsgemäß) des Rechts-
mittels für verlustig erklärt und ihm die Kosten auferlegt.
Nunmehr wendet sich der durch seine zweitinstanzlichen Prozessbevoll-
mächtigten vertretene Beklagte mit der Erinnerung gegen den (die Vergütung
der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwältin betreffen-
den) Kostenansatz und macht geltend, er sei nicht Kostenschuldner und folglich
auch nicht zur Zahlung verpflichtet. Gemäß einer mit der Klägerin am 22. Febru-
ar 2005 getroffenen Vereinbarung habe er an diese 10.000 € gezahlt und sich
verpflichtet, die Revision zurückzunehmen. Die Klägerin habe sich verpflichtet,
im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof keinen Kostenantrag zu stellen. Mit
der Vereinbarung seien "sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien,
egal aus welchem Rechtsgrund, beendet".
II.
Die Erinnerung ist begründet:
1. Der Beklagte war der Klägerin nicht kostenerstattungspflichtig. Der
Prozessbevollmächtigten der Klägerin stand deshalb wegen ihrer Vergütung
auch kein Anspruch (aus § 126 Abs. 1 ZPO) gegen den Beklagten zu, der mit
der Befriedigung der Prozessbevollmächtigten (gemäß § 59 RVG) auf die
Staatskasse übergegangen sein könnte.
a) Die Parteien haben vor der Rücknahme der Revision und der hierauf
aufbauenden Kostengrundentscheidung des Senats auf "sämtliche wechselsei-
tigen Ansprüche …, egal aus welchem Rechtsgrund" verzichtet. Hierzu zählt
auch der sich aus der Rücknahme des Rechtsmittels ergebende Kostenerstat-
tungsanspruch der Klägerin und Revisionsbeklagten gegen den Beklagten und
Revisionskläger. Das folgt aus dem zitierten Wortlaut der Abrede, aber auch
aus deren Zusammenhang mit Nr. 2 der Abrede, nach der sich die Klägerin und
Revisionsbeklagte verpflichtet, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof keinen
Kostenantrag zu stellen.
b) Die Kostengrundentscheidung des Senats hat einen solchen Kosten-
erstattungsanspruch nicht entstehen lassen. Kostengrundentscheidungen sind
allein nach Maßgabe der Vorschriften der ZPO über die Kostentragung - hier:
nach § 269 Abs. 3 ZPO - zu treffen (BGHZ 5, 251, 258; Zöller/Herget ZPO
Rdn. 19). Abweichende Vereinbarungen werden durch die Kostengrundent-
scheidung nicht berührt und müssen gegebenenfalls im Verfahren nach § 767
ZPO, dessen Absatz 2 insoweit keine Anwendung findet, oder ausnahmsweise
im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. dazu unter 2.) geltend gemacht werden
(Zöller/Herget aaO § 104 Rdn. 21 "materiell-rechtliche Einwendungen"; Tho-
Rdn. 12).
c) Die Wirksamkeit der von den Parteien getroffenen Abrede über die
Kostentragung wird auch nicht durch entgegenstehende Rechte der Prozess-
bevollmächtigten der Klägerin berührt. Zwar steht dem Anwalt nach § 126
Abs. 1 ZPO ein Beitreibungsrecht an dem seinem Mandanten gegen den Geg-
ner erwachsenen Kostenerstattungsanspruch zu; auch können diesem Beitrei-
bungsrecht des Anwalts gemäß § 126 Abs. 2 ZPO Einreden aus der Person der
Partei nicht entgegengesetzt werden. Dies hindert jedoch nicht Abreden der
Parteien, die dazu führen, dass ein Kostenerstattungsanspruch des Mandanten
gegen den Gegner erst gar nicht entsteht, und die deshalb ein Beitreibungs-
recht des Anwalts aus § 126 ZPO von vornherein ausschließen (BGHZ aaO
258 f.; OLG Frankfurt NJW 1969, 144, 145; Zöller/Philippi aaO § 126 Rdn. 15;
Rdn. 12, 14; Stein/Jonas/Bork ZPO § 126 Rdn. 3, 6; anders für den Fall der
Aufrechnung, vgl. etwa OLG Düsseldorf FamRZ 1990, 420, 421).
So liegen die Dinge hier: Die Parteien haben schon vor der Kosten-
grundentscheidung eine Kostenerstattung ausgeschlossen. Damit ist ein Kos-
tenerstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nicht zur Entstehung
gelangt. Das muss sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin und in ihrer
Rechtsnachfolge die Staatskasse entgegenhalten lassen (Senatsbeschluss
vom 15. März 2006 - XII ZR 209/05 - FamRZ 2006, 853).
2. Der Beklagte kann seine fehlende Kostenerstattungspflicht auch im
Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen.
Zwar hat das Kostenfestsetzungsverfahren nur den Zweck, die Kosten-
grundentscheidung der Höhe nach zu beziffern. Deshalb sind materiell-rechtli-
che Einwendungen gegen den Erstattungsanspruch grundsätzlich nicht zu be-
rücksichtigen; für sie steht nur der Weg über § 775 Nr. 4 und 5 ZPO oder die
Rdn. 21 "materiell-rechtliche Einwendungen"; Thomas/Putzo/Hüßtege aaO
prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme gemacht, wenn die tatsächli-
chen Voraussetzungen einer Einwendung feststehen (Zöller/Herget aaO § 104
Rdn. 21 "materiell-rechtliche Einwendungen" m.w.N.). Das ist hier - angesichts
der vorgelegten notariellen Vereinbarung der Parteien - der Fall.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Ahlt
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 30.01.2002 - 150 F 16264/99 -
KG Berlin, Entscheidung vom 22.10.2002 - 13 UF 71/02 -