BGH Beschluss vom 12.10.2006 – AnwZ (B) 89/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 89/05
BESCHLUSS
vom
12. Oktober 2006
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter am Bundesgerichtshof Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter
Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie Rechtsanwalt Dr. Wosgien,
Rechtsanwältin Kappelhoff und Rechtsanwalt Dr. Martini am 12. Oktober 2006
beschlossen:
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen entstandenen
notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1977 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-
walt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht B. zugelassen. Mit Verfü-
gung vom 8. Dezember 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO.
Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-
waltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der
sofortigen Beschwerde gewandt. Während des laufenden Beschwerdeverfah-
rens hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 9. August 2006 den Widerrufs-
bescheid aufgehoben, nachdem der Antragsteller eine Konsolidierung seiner
Vermögensverhältnisse nachgewiesen hatte. Die Antragsgegnerin hat die
Hauptsache für erledigt erklärt, der Antragsteller hat keine Erklärung abgege-
ben. Danach war lediglich festzustellen, dass die Hauptsache erledigt ist und in
entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG über die Kosten zu
entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten
aufzuerlegen. Denn im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids waren die Vor-
aussetzungen eines Vermögensverfalls gegeben.
Terno Otten Ernemann Schmidt-Räntsch
Wosgien Kappelhoff Martini
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 3/05 -