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BGH Beschluss vom 12.10.2006 – AnwZ (B) 89/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 89/05

BESCHLUSS

vom

12. Oktober 2006

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

gegen

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter am Bundesgerichtshof Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter

Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie Rechtsanwalt Dr. Wosgien,

Rechtsanwältin Kappelhoff und Rechtsanwalt Dr. Martini am 12. Oktober 2006

beschlossen:

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen entstandenen

notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist seit 1977 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-

walt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht B. zugelassen. Mit Verfü-

gung vom 8. Dezember 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO.

Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-

waltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der

sofortigen Beschwerde gewandt. Während des laufenden Beschwerdeverfah-

rens hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 9. August 2006 den Widerrufs-

bescheid aufgehoben, nachdem der Antragsteller eine Konsolidierung seiner

Vermögensverhältnisse nachgewiesen hatte. Die Antragsgegnerin hat die

Hauptsache für erledigt erklärt, der Antragsteller hat keine Erklärung abgege-

ben. Danach war lediglich festzustellen, dass die Hauptsache erledigt ist und in

entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG über die Kosten zu

entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten

aufzuerlegen. Denn im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids waren die Vor-

aussetzungen eines Vermögensverfalls gegeben.

Terno Otten Ernemann Schmidt-Räntsch

Wosgien Kappelhoff Martini

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 3/05 -