BGH Beschluss vom 17.10.2006 – VI ZR 174/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 174/06
BESCHLUSS
vom
17. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge, Stöhr und
Zoll
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet.
Die von der Antragstellerin erhobenen Rügen richten sich gegen die
Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und damit das der Revision
grundsätzlich verschlossene Gebiet der Tatsachenfeststellung. Das
Berufungsgericht hat seine Überzeugungsbildung im Berufungsurteil
ausführlich begründet. Es hält sich dabei im Rahmen des ihm zustehenden
tatrichterlichen Ermessens. Verfahrensfehler, die die Zulassung der
Revision rechtfertigen könnten, sind ersichtlich nicht gegeben.
Müller
Diederichsen
Pauge
Stöhr
Zoll
Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 24.06.2005 - 8 O 2633/01 - OLG Jena, Entscheidung vom 12.07.2006 - 4 U 705/05 -