Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.10.2006 – VI ZR 174/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 174/06

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2006 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge, Stöhr und

Zoll

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird

abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende

Aussicht auf Erfolg bietet.

Die von der Antragstellerin erhobenen Rügen richten sich gegen die

Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und damit das der Revision

grundsätzlich verschlossene Gebiet der Tatsachenfeststellung. Das

Berufungsgericht hat seine Überzeugungsbildung im Berufungsurteil

ausführlich begründet. Es hält sich dabei im Rahmen des ihm zustehenden

tatrichterlichen Ermessens. Verfahrensfehler, die die Zulassung der

Revision rechtfertigen könnten, sind ersichtlich nicht gegeben.

Müller

Diederichsen

Pauge

Stöhr

Zoll

Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 24.06.2005 - 8 O 2633/01 - OLG Jena, Entscheidung vom 12.07.2006 - 4 U 705/05 -