BGH Beschluss vom 17.10.2006 – VIII ZR 172/05
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 172/05
BESCHLUSS
vom
17. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns
und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen das Senatsurteil vom
5. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.
1. Der Beklagte beanstandet, der Senat habe bei seiner Entscheidung
unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht den Einwand des Beklagten be-
rücksichtigt, es fehlten tatrichterliche Feststellungen dazu, was der Beklagte als
gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB herauszugebendes "Etwas" erlangt haben
solle, der Kläger habe dem Beklagten Zugang zu bestenfalls einem Teil der frü-
heren Mandanten verschafft, so dass von einer Übergabe "der Praxis" nicht
gesprochen werden könne. Diese Rüge greift nicht durch.
Der Senat hat sich in den Entscheidungsgründen (Rdnr. 18) ausdrücklich
mit dem als übergangen gerügten Vortrag des Beklagten auseinandergesetzt,
das Berufungsgericht hätte bei der Bestimmung des Bereicherungsgegenstan-
des nicht außer Acht lassen dürfen, dass vom Kläger nur 113 Mandanten über
den Praxisübergang informiert worden seien, ferner, dass der Kläger einige
Mandanten weiter betreut habe und keine Zustimmung der Mandanten zu einer
Mandatsübertragung eingeholt habe. Er hat diesen Einwand indes für rechtlich
unerheblich gehalten. Aus den Gründen ergibt sich weiter, aus welchen Um-
ständen der Senat den Übergang der Steuerberaterpraxis hergeleitet hat
(Rdnr. 17) und dass es dementsprechend nach Auffassung des Senats für die
Bestimmung des Bereicherungsgegenstandes "Steuerberaterpraxis" auf die
vom Beklagten vermissten, mit sachverständiger Unterstützung zu treffenden
Feststellungen zum genauen Zustand der Praxis des Klägers im Zeitpunkt der
Übergabe, insbesondere zur Umsatzstruktur und zur Struktur der Mandate, so-
wie zu dem sich daraus für den Beklagten ergebenden oder nicht ergebenden
Nutzen nicht ankam (Rdnr. 19). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz ge-
gen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des
formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen
(BVerfGE 96, 205, 216 f.; 70, 288, 294; 21, 191, 194).
2. Unbegründet ist weiter die Rüge des Beklagten, der Senat habe sich
- unter dem Gesichtspunkt von § 818 Abs. 2 BGB - allein mit der Unmöglichkeit
der Herausgabe des Mandantenstamms im Herbst 1998 befasst und dadurch
Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
a) Soweit der Beklagte in der Revisionsinstanz das Fehlen tatrichterlicher
Feststellungen dazu bemängelt hat, ob nicht bereits am 1. Januar 1996 eine
Rückabwicklung mangels Wechselbereitschaft der ohnehin abwanderungswilli-
gen und verärgerten Mandanten ausgeschieden sei, hat sich der Senat mit die-
sem Einwand in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befasst (Rdnr. 32)
und den entsprechenden Sachvortrag des Beklagten nicht für schlüssig gehal-
ten. Anders als der Beklagte meint, schließt nicht schon die fehlende Rückkehr-
bereitschaft einiger Mandanten eine Rückgabe der Praxis aus. Wie der Senat in
den Gründen des Urteils ebenfalls ausgeführt hat (Rdnr. 21), stellen Verände-
rungen in der Zusammensetzung des Inbegriffs der Vermögenswerte, die eine
Praxis ausmachen, - unter anderem dadurch, dass einzelne Mandanten ab-
wandern - die Möglichkeit einer Herausgabe der Praxis in Natur jedenfalls so-
lange nicht in Frage, wie die Identität der Praxis davon unberührt bleibt.
b) Entgegen der Darstellung des Beklagten hat der Senat sich ferner bei
der zeitlichen Festlegung des Eintritts der Unmöglichkeit der Praxisherausgabe
auch mit dessen Vortrag auseinandergesetzt, der Kläger habe wegen seiner
Tätigkeit in D. an einer Rücknahme der Praxis von Anfang an kein Inte-
resse gehabt. Der Senat hat ausdrücklich ausgeführt (Rdnr. 31 a.E.), ein man-
gelndes Interesse einer der Parteien an der Rückübertragung oder die fehlende
Bereitschaft zur Mitwirkung daran begründe noch keine Unmöglichkeit dersel-
ben. Soweit der Beklagte in seiner Anhörungsrüge aus einem mangelnden Inte-
resse auf eine von vornherein fehlende Bereitschaft des Klägers zur Rücknah-
me der Praxis schließt, steht dem im Übrigen die nicht angegriffene Feststel-
lung des Berufungsgerichts entgegen, die Parteien seien sich noch im Termin
vor dem Landgericht am 20. Mai 1998 über eine Rückgabe der Praxis einig ge-
wesen.
Der Beklagte macht schließlich geltend, der Senat habe seinen Vortrag
übergangen, keiner der früheren Mandanten des Klägers habe ein Interesse
daran gehabt, zu diesem zurückzukehren. In den Tatsacheninstanzen hat er
jedoch nur behauptet, er habe - nach dem oben genannten Termin vom 20. Mai
1998 - die Mandanten von der beabsichtigten Rückabwicklung des Praxisüber-
nahmevertrages informiert und angefragt, ob sie zum Kläger zurückkehren woll-
ten, dazu sei keiner der Mandanten bereit gewesen. Dies hat der Senat bei sei-
ner Entscheidung (Rdnr. 29 a.E.) als Indiz dafür gewertet, dass jedenfalls im
Herbst des Jahres 1998 eine Herausgabe der Praxis nicht mehr möglich war.
Eine Unmöglichkeit der Herausgabe bereits ab dem Zeitpunkt der Übergabe der
Kanzlei am 1. Januar 1996 lässt sich aus diesem Sachvortrag nicht herleiten.
Ball
Dr. Wolst
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Koch
Vorinstanzen:
LG Gießen, Entscheidung vom 15.09.2004 - 3 O 645/96 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.06.2005 - 4 U 214/04 -