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BGH Beschluss vom 17.10.2006 – VIII ZR 172/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZR 172/05

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns

und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen das Senatsurteil vom

5. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

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Die gemäß § 321a ZPO zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.

1. Der Beklagte beanstandet, der Senat habe bei seiner Entscheidung

unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht den Einwand des Beklagten be-

rücksichtigt, es fehlten tatrichterliche Feststellungen dazu, was der Beklagte als

gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB herauszugebendes "Etwas" erlangt haben

solle, der Kläger habe dem Beklagten Zugang zu bestenfalls einem Teil der frü-

heren Mandanten verschafft, so dass von einer Übergabe "der Praxis" nicht

gesprochen werden könne. Diese Rüge greift nicht durch.

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Der Senat hat sich in den Entscheidungsgründen (Rdnr. 18) ausdrücklich

mit dem als übergangen gerügten Vortrag des Beklagten auseinandergesetzt,

das Berufungsgericht hätte bei der Bestimmung des Bereicherungsgegenstan-

des nicht außer Acht lassen dürfen, dass vom Kläger nur 113 Mandanten über

den Praxisübergang informiert worden seien, ferner, dass der Kläger einige

Mandanten weiter betreut habe und keine Zustimmung der Mandanten zu einer

Mandatsübertragung eingeholt habe. Er hat diesen Einwand indes für rechtlich

unerheblich gehalten. Aus den Gründen ergibt sich weiter, aus welchen Um-

ständen der Senat den Übergang der Steuerberaterpraxis hergeleitet hat

(Rdnr. 17) und dass es dementsprechend nach Auffassung des Senats für die

Bestimmung des Bereicherungsgegenstandes "Steuerberaterpraxis" auf die

vom Beklagten vermissten, mit sachverständiger Unterstützung zu treffenden

Feststellungen zum genauen Zustand der Praxis des Klägers im Zeitpunkt der

Übergabe, insbesondere zur Umsatzstruktur und zur Struktur der Mandate, so-

wie zu dem sich daraus für den Beklagten ergebenden oder nicht ergebenden

Nutzen nicht ankam (Rdnr. 19). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz ge-

gen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des

formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen

(BVerfGE 96, 205, 216 f.; 70, 288, 294; 21, 191, 194).

2. Unbegründet ist weiter die Rüge des Beklagten, der Senat habe sich

- unter dem Gesichtspunkt von § 818 Abs. 2 BGB - allein mit der Unmöglichkeit

der Herausgabe des Mandantenstamms im Herbst 1998 befasst und dadurch

a) Soweit der Beklagte in der Revisionsinstanz das Fehlen tatrichterlicher

Feststellungen dazu bemängelt hat, ob nicht bereits am 1. Januar 1996 eine

Rückabwicklung mangels Wechselbereitschaft der ohnehin abwanderungswilli-

gen und verärgerten Mandanten ausgeschieden sei, hat sich der Senat mit die-

sem Einwand in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befasst (Rdnr. 32)

und den entsprechenden Sachvortrag des Beklagten nicht für schlüssig gehal-

ten. Anders als der Beklagte meint, schließt nicht schon die fehlende Rückkehr-

bereitschaft einiger Mandanten eine Rückgabe der Praxis aus. Wie der Senat in

den Gründen des Urteils ebenfalls ausgeführt hat (Rdnr. 21), stellen Verände-

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rungen in der Zusammensetzung des Inbegriffs der Vermögenswerte, die eine

Praxis ausmachen, - unter anderem dadurch, dass einzelne Mandanten ab-

wandern - die Möglichkeit einer Herausgabe der Praxis in Natur jedenfalls so-

lange nicht in Frage, wie die Identität der Praxis davon unberührt bleibt.

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b) Entgegen der Darstellung des Beklagten hat der Senat sich ferner bei

der zeitlichen Festlegung des Eintritts der Unmöglichkeit der Praxisherausgabe

auch mit dessen Vortrag auseinandergesetzt, der Kläger habe wegen seiner

Tätigkeit in D. an einer Rücknahme der Praxis von Anfang an kein Inte-

resse gehabt. Der Senat hat ausdrücklich ausgeführt (Rdnr. 31 a.E.), ein man-

gelndes Interesse einer der Parteien an der Rückübertragung oder die fehlende

Bereitschaft zur Mitwirkung daran begründe noch keine Unmöglichkeit dersel-

ben. Soweit der Beklagte in seiner Anhörungsrüge aus einem mangelnden Inte-

resse auf eine von vornherein fehlende Bereitschaft des Klägers zur Rücknah-

me der Praxis schließt, steht dem im Übrigen die nicht angegriffene Feststel-

lung des Berufungsgerichts entgegen, die Parteien seien sich noch im Termin

vor dem Landgericht am 20. Mai 1998 über eine Rückgabe der Praxis einig ge-

wesen.

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Der Beklagte macht schließlich geltend, der Senat habe seinen Vortrag

übergangen, keiner der früheren Mandanten des Klägers habe ein Interesse

daran gehabt, zu diesem zurückzukehren. In den Tatsacheninstanzen hat er

jedoch nur behauptet, er habe - nach dem oben genannten Termin vom 20. Mai

1998 - die Mandanten von der beabsichtigten Rückabwicklung des Praxisüber-

nahmevertrages informiert und angefragt, ob sie zum Kläger zurückkehren woll-

ten, dazu sei keiner der Mandanten bereit gewesen. Dies hat der Senat bei sei-

ner Entscheidung (Rdnr. 29 a.E.) als Indiz dafür gewertet, dass jedenfalls im

Herbst des Jahres 1998 eine Herausgabe der Praxis nicht mehr möglich war.

Eine Unmöglichkeit der Herausgabe bereits ab dem Zeitpunkt der Übergabe der

Kanzlei am 1. Januar 1996 lässt sich aus diesem Sachvortrag nicht herleiten.

Ball

Dr. Wolst

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Koch

Vorinstanzen:

LG Gießen, Entscheidung vom 15.09.2004 - 3 O 645/96 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.06.2005 - 4 U 214/04 -