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BGH Beschluss vom 18.10.2006 – AnwZ (B) 115/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 115/05

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzenden

Richter Terno und Basdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, den

Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsan-

walt Dr. Martini

am 18. Oktober 2006

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-

schluss des

I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-

Württemberg vom 23. November 2005 wird unter Zurückweisung

des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzu-

lässig verworfen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschie-

benden Wirkung der sofortigen Beschwerde ist damit gegen-

standslos.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wurde am 21. September 1999 zur Rechtsanwalt-

schaft und als Rechtsanwältin beim Amtsgericht K. und

beim Landgericht S. zugelassen. Mit Verfügung vom 4. April 2003 wider-

rief die Antragsgegnerin die Zulassung unter Berufung auf § 14 Abs. 2 Nr. 3

BRAO.

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Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstelle-

rin.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Die Antragstellerin hat die Zwei-Wochen-Frist für die Einlegung der so-

fortigen Beschwerde (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) versäumt. Der angefochtene

Beschluss des Anwaltsgerichtshofs wurde sowohl dem Verfahrensbevollmäch-

tigten der Antragstellerin als auch deren Betreuer am 24. November 2005 zu-

gestellt. Die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde lief damit am

8. Dezember 2005 ab. Die Antragstellerin hat das Rechtsmittel jedoch erst mit

Schreiben vom 12. Dezember 2005, eingegangen am folgenden Tag, eingelegt.

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2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

Rechtsmittelfrist kann der Antragstellerin nicht gewährt werden. Der erst mit

Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Mai 2006 gestellte Wie-

dereinsetzungsantrag war seinerseits verspätet. Er hätte gemäß § 42 Abs. 6

Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG innerhalb einer Frist

von zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses unter Glaubhaftma-

chung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen gestellt werden

müssen (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 15. August 2000 - AnwZ(B) 40/00,

BRAK-Mitt. 2000, 305 unter

II; Senatsbeschluss vom 5. Oktober 1998

- AnwZ(B) 22/98, nicht veröffentlicht; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 40

Rdnr. 56; vgl. auch BGHZ 150, 390, 392). Diese Frist ist hier jedenfalls mit der

Kenntnis der Antragstellerin von der Fristversäumung in Gang gesetzt worden.

Die Verfristung ihres persönlich eingelegten Rechtsmittels war der Antragstelle-

rin nach ihrem eigenen Vorbringen im Schreiben an ihren Verfahrensbevoll-

mächtigten vom 19. April 2006 (GA III, 126) bewusst geworden, als sie selbst

am 23. Dezember 2005 in die Hauptakten des vorinstanzlichen Verfahrens Ein-

sicht genommen hatte (GA II, 441). Zur Akteneinsicht hatte sich die Antragstel-

lerin, wie sie in dem genannten Schreiben selbst ausführt, veranlasst gesehen,

nachdem sie von der Geschäftsstelle des Senats für Anwaltssachen des Bun-

desgerichtshofs am 20. Dezember 2005 auf eine mögliche Verfristung ihres

Rechtsmittels und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung aufmerksam gemacht

worden war. Die Antragstellerin hätte deshalb spätestens zwei Wochen nach

der am 23. Dezember 2005 erfolgten Akteneinsicht und nicht erst mit Schriftsatz

ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Mai 2006 Wiedereinsetzung beantra-

gen müssen.

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3. Das unzulässige Rechtsmittel konnte der Senat ohne mündliche Ver-

handlung verwerfen (BGHZ 44, 25).

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4. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der so-

fortigen Beschwerde ist gegenstandslos, weil die Widerrufsverfügung der An-

tragsgegnerin aus den vorstehend dargelegten Gründen Bestandskraft erlangt.

Terno

Basdorf

Ernemann

Frellesen

Wosgien

Kappelhoff

Martini

Vorinstanzen:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 23.11.2005 - AGH 20/03 (I) -