BGH Beschluss vom 18.10.2006 – AnwZ (B) 91/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 91/05
BESCHLUSS
vom
18. Oktober 2006
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsan-
wältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff
am 18. Oktober 2006
beschlossen:
Der Tatbestandsberichtigungsantrag des Antragstellers vom
19. August 2006 wird verworfen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 17. Juli 2006 hat der Senat die Erledigung des vorlie-
genden Verfahrens in der Hauptsache festgestellt und hinsichtlich der Kosten
entschieden, dass gerichtliche Gebühren und Auslagen in beiden Rechtszügen
nicht erhoben und Auslagen nicht erstattet werden. Mit seinem Antrag auf Tat-
bestandsberichtigung wendet sich der Antragsteller gegen die Formulierung im
Sachverhalt dieses Beschlusses, er sei nach Widerruf einer früheren Zulassung
am 2. Oktober 1998 erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden.
Dieser Antrag ist unzulässig.
II.
1. Eine Tatbestandsberichtigung kommt in dem hier anzuwendenden
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in entsprechender Anwendung von
§ 320 ZPO nur in Betracht, wenn die Entscheidung einem Rechtsmittel unter-
liegt und mündlicher Sachvortrag zu berücksichtigen war (BayObLG BayObLGZ
1989, 51, 52). Denn nur in diesem Fall können die Feststellungen Rechte eines
Beteiligten beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die
Entscheidung des Senats ist unanfechtbar. Sie beruht nicht auf mündlichem
Vortrag. Die geschilderte Passage führt wertungsfrei in den Sachverhalt ein und
ist für die Frage der Erledigung der Hauptsache und die Verteilung der Kosten
ohne jede Bedeutung. Sie besagt für etwaige künftige Verfahren, die zudem
nicht absehbar sind, nichts.
2. Der Antrag wäre auch unbegründet, weil die Angabe zutrifft. Eine frü-
here Zulassung des Antragstellers ist widerrufen worden. Dass dies mit Rück-
sicht auf eine anderweitige Zulassung in der früheren DDR geschehen ist, än-
dert an dieser Tatsache nichts.
3. Aus diesem Grund scheidet auch eine Umdeutung in einen Berichti-
gungsantrag in entsprechender Anwendung nach § 319 ZPO aus.
Terno Otten Ernemann Schmidt-Räntsch
Wüllrich Hauger Kappelhoff
Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 10.10.2005 - BayAGH I - 12/05 -