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BGH Beschluss vom 18.10.2006 – AnwZ (B) 91/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 91/05

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2006

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsan-

wältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff

am 18. Oktober 2006

beschlossen:

Der Tatbestandsberichtigungsantrag des Antragstellers vom

19. August 2006 wird verworfen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 17. Juli 2006 hat der Senat die Erledigung des vorlie-

genden Verfahrens in der Hauptsache festgestellt und hinsichtlich der Kosten

entschieden, dass gerichtliche Gebühren und Auslagen in beiden Rechtszügen

nicht erhoben und Auslagen nicht erstattet werden. Mit seinem Antrag auf Tat-

bestandsberichtigung wendet sich der Antragsteller gegen die Formulierung im

Sachverhalt dieses Beschlusses, er sei nach Widerruf einer früheren Zulassung

am 2. Oktober 1998 erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden.

2

Dieser Antrag ist unzulässig.

II.

3

1. Eine Tatbestandsberichtigung kommt in dem hier anzuwendenden

Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in entsprechender Anwendung von

§ 320 ZPO nur in Betracht, wenn die Entscheidung einem Rechtsmittel unter-

liegt und mündlicher Sachvortrag zu berücksichtigen war (BayObLG BayObLGZ

1989, 51, 52). Denn nur in diesem Fall können die Feststellungen Rechte eines

Beteiligten beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die

Entscheidung des Senats ist unanfechtbar. Sie beruht nicht auf mündlichem

Vortrag. Die geschilderte Passage führt wertungsfrei in den Sachverhalt ein und

ist für die Frage der Erledigung der Hauptsache und die Verteilung der Kosten

ohne jede Bedeutung. Sie besagt für etwaige künftige Verfahren, die zudem

nicht absehbar sind, nichts.

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2. Der Antrag wäre auch unbegründet, weil die Angabe zutrifft. Eine frü-

here Zulassung des Antragstellers ist widerrufen worden. Dass dies mit Rück-

sicht auf eine anderweitige Zulassung in der früheren DDR geschehen ist, än-

dert an dieser Tatsache nichts.

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3. Aus diesem Grund scheidet auch eine Umdeutung in einen Berichti-

gungsantrag in entsprechender Anwendung nach § 319 ZPO aus.

Terno Otten Ernemann Schmidt-Räntsch

Wüllrich Hauger Kappelhoff

Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 10.10.2005 - BayAGH I - 12/05 -