Rechtsprechung / BGH

BGH Hinweisbeschluss vom 23.10.2006 – II ZR 298/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

II ZR 298/05

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Die Forderung der Hausbank, ein bestimmtes Vorstandsmitglied abzuberufen,

andernfalls eine für die Aktiengesellschaft lebenswichtige Kreditlinie nicht ver-

längert werde, ist jedenfalls bei bestehender Insolvenzreife der Gesellschaft ein

wichtiger Grund für eine Abberufung i.S. des § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG.

BGH, Hinweisbeschluss vom 23. Oktober 2006 i.V.m. dem Beschluss vom 4. Dezember 2006 - II ZR 298/05 - OLG München

LG München II

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Oktober 2006

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,

Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

einstimmig beschlossen:

1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsich-

tigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurück-

zuweisen.

2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 75.000,00 €

festgesetzt.

Gründe

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1. Die Rechtsfrage, wegen der das Berufungsgericht die Revision zuge-

lassen hat, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 543 Abs. 2 Nr. 1

ZPO, noch sind sonstige Revisionszulassungsgründe erfüllt.

Ein wichtiger Grund, aus dem der Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied ge-

mäß § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG abberufen kann, liegt nach ganz herrschender

Meinung dann vor, wenn die Fortsetzung des Organverhältnisses bis zum Ende

der Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist (vgl. etwa Hüffer, AktG 7. Aufl.

§ 84 Rdn. 26). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzu-

wägen (Sen.Urt. v. 7. Juni 1962 - II ZR 131/61, WM 1962, 811, 812). Ob die

Forderung einer finanzierenden Bank, ein bestimmtes Vorstandsmitglied abzu-

berufen, andernfalls eine für die Gesellschaft lebenswichtige Kreditlinie nicht

verlängert werde, einen wichtigen Grund in diesem Sinne darstellt, ist danach

keine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, sondern kann nur für

den jeweiligen Einzelfall entschieden werden.

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2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

a) Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Dabei kann offen bleiben, ob

durch den Beschluss des Aufsichtsrats vom 6. Juli 2005 die Prozessführung

genehmigt und den Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine wirksame Pro-

zessvollmacht erteilt worden ist. Denn etwaige Mängel sind jedenfalls durch den

nachfolgenden Aufsichtsratsbeschluss vom 29./30. Juni 2006 rückwirkend ge-

heilt worden. Dieser Beschluss ist von drei Aufsichtsratsmitgliedern gefasst

worden, und keine dieser Personen unterlag einem Stimmverbot.

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b) Auch in der Sache ist dem Berufungsgericht zu folgen. Anders als in

der von der Revision herangezogenen Entscheidung des Senats BGHZ 34, 392

geht es hier nicht um die Kündigung des Anstellungsvertrags des Vorstands-

mitglieds, sondern um den Widerruf seiner Bestellung zum Organmitglied. Die

Annahme des Berufungsgerichts, angesichts der Insolvenzreife der Beklagten

am 20./21. Juli 2004 habe die Weigerung der D. Bank, ohne vorherige

Abberufung des Klägers die Kreditlinie zu verlängern, einen wichtigen Grund

i.S. des § 84 AktG dargestellt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Zum Zeitpunkt der Abberufung war bereits Antrag auf Insolvenzeröffnung ge-

stellt. In dieser Situation hatte der Aufsichtsrat keine andere Möglichkeit, als auf

das Verlangen der Bank einzugehen, wollte er nicht den Untergang der Gesell-

schaft im Rahmen des Insolvenzverfahrens riskieren.

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Ob die D. Bank ihre Drohung ernst gemeint hat, ist entgegen der

Auffassung der Revision im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Bei der Über-

prüfung der Abberufung kommt es allein auf die Erkenntnismöglichkeiten des

Aufsichtsrats zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung an. Dazu hat das Beru-

fungsgericht festgestellt, dass dem Aufsichtsrat zu jenem Zeitpunkt ein mögli-

cher abweichender Wille der Bank nicht bekannt oder erkennbar war. Die Revi-

sion zeigt insoweit keinen Rechtsfehler auf. Der bloße Umstand, dass die Kredi-

te der D. Bank ungesichert waren, lässt noch nicht zwingend auf einen

entsprechenden Willen der Bank schließen, die Kreditlinien auch bei einem

Verbleib des Klägers im Vorstand zu verlängern.

Goette Kraemer Strohn

Caliebe Reichart

Vorinstanzen:

LG München II, Entscheidung vom 26.01.2005 - 1 HKO 4535/04 -

OLG München, Entscheidung vom 13.10.2005 - 23 U 1949/05 -