BGH Beschluss vom 24.10.2006 – 3 StR 370/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 370/06
BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2006 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Verden vom 5. April 2006 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-
ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilste-
nor dahin ergänzt, dass die von dem Angeklagten in dieser Sa-
che in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Ver-
hältnis 1 : 1 auf die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe
angerechnet wird (vgl. § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
Die Rüge der "Verletzung der §§ 100 a, 100 b StPO" ist bereits unzu-
lässig; denn der Beschwerdeführer trägt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
nicht die Verfahrenstatsachen vor, die der Senat für die Prüfung benötigt, ob
das Amtsgericht Verden die Überwachung der Mobiltelefone, auf deren Er-
gebnisse sich die Überzeugungsbildung des Landgerichts unter anderem
stützt, tatsächlich unter Verstoß gegen § 100 a StPO angeordnet hatte. Da
die entsprechenden Beschlüsse des Amtsgerichts Verden in vorliegendem
Verfahren erlassen wurden und ihre Grundlagen daher - anders als in dem
Fall, der der Senatsentscheidung BGHSt 47, 362 zugrunde lag - aktenkundig
sind, war der Beschwerdeführer hier von der Verpflichtung zu entsprechen-
dem Sachvortrag nicht entbunden. Bei dieser Sachlage kann sich die Revi-
sion nicht etwa allein darauf berufen, das Landgericht habe die Verdachtsla-
ge zum Zeitpunkt des Erlasses der - inhaltlich unzureichenden - amtsgericht-
lichen Überwachungsbeschlüsse nicht nach den in BGHSt 47, 362, 366 f.
aufgezeigten Maßstäben überprüft. Denn entscheidend für den Erfolg der
Verfahrensrüge, die Ergebnisse der Telefonüberwachungen seien unver-
wertbar gewesen, sind hier nicht die Darlegungen des Tatrichters in den Ur-
teilsgründen; maßgeblich ist vielmehr allein, ob der jeweilige Ermittlungs-
stand die Überwachungsanordnungen des Amtsgerichts rechtfertigte (zum
Prüfungsmaßstab s. BGHSt 41, 30, 32 ff.).
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker