Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.10.2006 – 3 StR 370/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 370/06

BESCHLUSS

vom

24. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2006 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Verden vom 5. April 2006 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-

ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilste-

nor dahin ergänzt, dass die von dem Angeklagten in dieser Sa-

che in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Ver-

hältnis 1 : 1 auf die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe

angerechnet wird (vgl. § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der

Senat:

Die Rüge der "Verletzung der §§ 100 a, 100 b StPO" ist bereits unzu-

lässig; denn der Beschwerdeführer trägt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

nicht die Verfahrenstatsachen vor, die der Senat für die Prüfung benötigt, ob

das Amtsgericht Verden die Überwachung der Mobiltelefone, auf deren Er-

gebnisse sich die Überzeugungsbildung des Landgerichts unter anderem

stützt, tatsächlich unter Verstoß gegen § 100 a StPO angeordnet hatte. Da

die entsprechenden Beschlüsse des Amtsgerichts Verden in vorliegendem

Verfahren erlassen wurden und ihre Grundlagen daher - anders als in dem

Fall, der der Senatsentscheidung BGHSt 47, 362 zugrunde lag - aktenkundig

sind, war der Beschwerdeführer hier von der Verpflichtung zu entsprechen-

dem Sachvortrag nicht entbunden. Bei dieser Sachlage kann sich die Revi-

sion nicht etwa allein darauf berufen, das Landgericht habe die Verdachtsla-

ge zum Zeitpunkt des Erlasses der - inhaltlich unzureichenden - amtsgericht-

lichen Überwachungsbeschlüsse nicht nach den in BGHSt 47, 362, 366 f.

aufgezeigten Maßstäben überprüft. Denn entscheidend für den Erfolg der

Verfahrensrüge, die Ergebnisse der Telefonüberwachungen seien unver-

wertbar gewesen, sind hier nicht die Darlegungen des Tatrichters in den Ur-

teilsgründen; maßgeblich ist vielmehr allein, ob der jeweilige Ermittlungs-

stand die Überwachungsanordnungen des Amtsgerichts rechtfertigte (zum

Prüfungsmaßstab s. BGHSt 41, 30, 32 ff.).

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Becker