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BGH Beschluss vom 24.10.2006 – StbSt (R) 2/06
Senat fuer Steuerberatersachen und Steuerbevollmaechtigtensachen
StbSt (R) 2/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. Oktober 2006 in der Strafsache gegen
wegen Verletzung der Berufspflicht
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bun-
desgerichtshof hat durch die Richter Häger, Dr. Raum und Schaal sowie die
Steuerberater Prof. Dr. Bareis und Prof. Guntermann am 24. Oktober 2006
beschlossen:
Die Revision des Steuerberaters gegen das Urteil des Se-
nats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
des Oberlandesgerichts München vom 23. Februar 2006
wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat merkt an: Im angefochtenen Urteil ist das gegen den Steuerbera-
ter durchgeführte Strafverfahren ausführlich dargestellt, namentlich das Ab-
sehen von der Anordnung eines Berufsverbots im Urteil des Landgerichts
München II vom 1. April 2003, die Verbüßung von nahezu 2/3 der vierjähri-
gen Gesamtfreiheitsstrafe und die Aussetzung der Vollstreckung des Straf-
restes auf die Dauer von vier Jahren zur Bewährung. Zudem ist bei der
Sanktionsfindung zu Gunsten des Steuerberaters folgendes in Rechnung
gestellt worden: „Die sonstigen außerhalb des Vereins- und Firmengeflechts
um U. bestehenden Mandate wurden beanstandungsfrei geführt und der
Betroffene ist nach der durch Strafverfahren und Haft bewirkten Zäsur mit
Erfolg dabei, sich wieder beruflich zu etablieren.“ Angesichts alles dessen ist
auszuschließen, dass das Oberlandesgericht München bei der zur Sankti-
onsfindung angestellten Gesamtabwägung etwa den Gesichtspunkt des lan-
gen Zurückliegens der Taten außer Betracht gelassen haben könnte.
Häger Raum Schaal
Bareis Guntermann