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BGH Beschluss vom 25.10.2006 – 2 StR 418/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 418/06
BESCHLUSS
vom 25. Oktober 2006 in der Strafsache gegen
wegen wissentlicher schwerer Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kob-
lenz vom 29. Mai 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verwor-
fen, dass der Schuldspruch dahin klargestellt wird, dass der Angeklagte
der wissentlichen schweren Körperverletzung in Tateinheit mit gefährli-
cher Körperverletzung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
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