Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.10.2006 – 5 StR 70/06

5. Strafsenat

5 StR 70/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. Oktober 2006 in der Strafsache gegen

wegen Bestechlichkeit u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2006

beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Bonn vom 13. Dezember 2004 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit

in zwei Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des

Landgerichts ließ sich der Angeklagte als Geschäftsführer der vom Rhein-

Sieg-Kreis gegründeten R -S -A (RSAG) von dem geson-

dert Verfolgten T – einem vor allem im Rheinland tätigen und in die-

sem Zusammenhang auch in andere Bestechungsskandale (vgl. etwa zum

„Kölner Müllskandal“ BGHSt 50, 299) verstrickten Müllunternehmer – mit

800.000 DM und ca. 2 Mio. DM dafür bestechen, dass er in den Jahren 1998

und 1999 in zwei Fällen pflichtwidrig dem Unternehmer T günstige

Entscheidungen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung in dem von ihm

geführten Unternehmen durchsetzte. Das Landgericht hat jeweils besonders

schwere Fälle der Bestechlichkeit nach § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenom-

men und hierfür Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten

sowie vier Jahren und sechs Monaten verhängt. Der Angeklagte verschwieg

den Erhalt der auf Schweizer Konten deponierten Bestechungsgelder bei

seinen jeweiligen Steuererklärungen und hinterzog hierdurch in den Jahren

1998 bis 2000 Einkommensteuer in Höhe von insgesamt etwa 1,7 Mio. DM

(Einzelstrafen jeweils 180 Tagessätze).

2

Die Revision des Angeklagten ist aus den in der Antragsschrift

der Bundesanwaltschaft genannten Gründen unbegründet im Sinne von §

349 Abs. 2 StPO. Ergänzend bemerkt der Senat:

3

1. Der Angeklagte war Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1

Nr. 2 lit. c StGB:

4

a) Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB ist,

wer dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle oder in deren

Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Auch als juris-

tische Personen des Privatrechts organisierte Einrichtungen und Unterneh-

men der öffentlichen Hand können als „sonstige Stellen“ den Behörden

gleichzustellen sein, wenn bei ihnen Merkmale vorliegen, die eine Gleichstel-

lung rechtfertigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie bei ihrer

Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatlicher bzw.

kommunaler Steuerung unterliegen, dass sie bei einer Gesamtbewertung der

sie kennzeichnenden Merkmale als „verlängerter Arm“ des Staates erschei-

nen (vgl. BGHSt 49, 214, 219; BGHSt 50, 299, 303; je m.w.N.).

5

6

b) Diese Voraussetzungen liegen bei der RSAG vor.

Die RSAG ist nach den Feststellungen des Landgerichts auf

dem Gebiet der Müllentsorgung und damit in einem Bereich der Daseinsvor-

sorge tätig; solche Tätigkeit wird von der Rechtsprechung seit jeher als öf-

fentliche Aufgabe angesehen (BGHSt 50, 299, 303 m.w.N.). Die Vorausset-

zung besonders intensiver staatlicher bzw. kommunaler Steuerung hat das

Landgericht unter ausführlicher Darstellung und Bewertung aller insoweit re-

levanten Gesichtspunkte tragfähig angenommen und dabei zutreffend na-

mentlich auf folgende Gesichtspunkte abgestellt: die Alleingesellschafterstel-

lung des Rhein-Sieg-Kreises, die Entstehung der RSAG durch Umwandlung

aus einem öffentlich-rechtlichen Müllbeseitigungszweckverband, die Einbin-

dung der RSAG in die Abfallpolitik des Rhein-Sieg-Kreises durch den Ent-

sorgungsvertrag und die interne Beherrschung der Gesellschaft durch die

öffentliche Verwaltung aufgrund entsprechender Gestaltung der GmbH-

Satzung.

7

c) Der Einordnung der RSAG im Tatzeitraum als „sonstige

Stelle“ im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB stehen auch nicht die Aus-

führungen des Senats im Fall des sogenannten „Kölner Müllskandals“

(BGHSt 50, 299, 307) zum Problem erwerbswirtschaftlicher Teilnahme der

öffentlichen Hand auf privatisierten Feldern der Daseinsvorsorge entgegen.

Die RSAG ist im Tatzeitraum nicht wie andere rein private Marktteilnehmer

allein erwerbswirtschaftlich tätig geworden. Der Rhein-Sieg-Kreis hat hier

nicht einen Bereich der Daseinsvorsorge aus der Hand gegeben und seine

Erledigung einem privaten, marktwirtschaftlichen Unternehmen überlassen;

die RSAG war deshalb kein weiterer Wettbewerber unter anderen.

8

Dies ergibt sich nach den Feststellungen des Landgerichts

insbesondere aus einer Gesamtschau folgender Umstände: Die Satzung der

RSAG schrieb im Tatzeitraum – eine diesbezügliche Satzungsänderung er-

folgte erst Ende 2000 – die Verfolgung rein gemeinnütziger Zwecke vor;

Vermögen und Einnahmen der Gesellschaft durften nur für gemeinnützige

Zwecke verwendet werden (§ 3 Abs. 4 der Satzung; vgl. hierzu auch BGHSt

31, 264, 276). Der Rhein-Sieg-Kreis erließ jährlich eine Gebühren- und Ab-

fallentsorgungssatzung, die u. a. für Privathaushalte einen Anschluss- und

Benutzungszwang zugunsten der RSAG enthielt. Der Umsatz der RSAG be-

traf zu ca. 70 % den Gebührenbereich, in dem die RSAG aufgrund von Ver-

einbarungen mit dem Rhein-Sieg-Kreis nur die zur Kostendeckung erforderli-

chen Aufwendungen ersetzt bekam. Eine Gleichstellung mit rein gewinnori-

entierten privaten Unternehmen kommt unter diesen Umständen nicht in Be-

tracht.

9

d) Dass es für die Frage der Amtsträgereigenschaft auf das

Tatzeitrecht und nicht – wie die Revision meint – auf das im Zeitpunkt der

ersten Anstellung als Geschäftsführer geltende Recht ankommt, ergibt sich

schon aus § 2 Abs. 1 StGB; „Tat“ in diesem Sinne ist die in § 332 Abs. 1

StGB umschriebene Tathandlung. Nur im Tatzeitpunkt muss die Amtsträger-

stellung begründet sein. Diese ergibt sich aus der fortdauernden Anstellung

als Geschäftsführer des Unternehmens. Eines weitergehenden späteren

ausdrücklichen „Bestellungsaktes“ bedurfte es hingegen vorliegend nicht

(vgl. auch BGHSt 43, 370, 380; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 11 Rdn. 20

a. E.).

10

2. Dem Angeklagten stand bei der Erfüllung seiner Geschäfts-

führerpflichten in beiden Verurteilungsfällen ein Ermessen im Sinne von §

332 Abs. 3 Nr. 2 StGB zu. „Ermessen“ in diesem Sinne meint nach der Sys-

tematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift lediglich das Vorhandensein

mehrerer rechtmäßiger Entscheidungsvarianten, unter denen der Amtsträger

die Wahl hat, nicht ein Ermessen im strikt verwaltungsrechtlichen Sinne (vgl.

Tröndle/Fischer aaO § 332 Rdn. 6 m.w.N.). Mit der Regelung in § 332 Abs. 3

Nr. 2 StGB geht es dem Gesetzgeber lediglich darum, die Beeinflussbarkeit

bei einem derartigen Entscheidungsvorgang derjenigen bei zukünftigen

rechtswidrigen Diensthandlungen gleichzusetzen.

11

3. Fern liegen die Ausführungen der Revision zu einem un-

vermeidbaren Verbotsirrtum des Angeklagten. Jedenfalls nach der Änderung

von § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz

vom 13. August 1997 (BGBl I S. 2038) konnte der Angeklagte keinem be-

gründeten Zweifel darüber unterliegen, dass er als Geschäftsführer einer

großen kommunalen Eigengesellschaft Amtsträger im Sinne der §§ 331 ff.

StGB sein kann; seine besonders herausgehobene Stellung in diesem wich-

tigen Amt begründete bei Zweifeln insoweit zumindest eine Erkundigungs-

pflicht (vgl. hierzu Tröndle/Fischer aaO § 17 Rdn. 9 m.w.N.).

12

4. Schließlich lässt die Strafzumessung keine Rechtsfehler er-

kennen. Das Landgericht hat alle für die Strafzumessung wesentlichen Ge-

sichtspunkte erörtert und gewichtet; insbesondere hat es den Zeitablauf seit

Tatbeginn, die besonderen Belastungen des Angeklagten durch das Verfah-

ren sowie Alter und Gesundheitszustand hinreichend gewürdigt. Ansatzpunk-

te für eine nicht ausreichende Förderung des überaus schwierigen und kom-

plexen Wirtschaftsstrafverfahrens, die in Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 MRK eine

Kompensation erfordern würden, sind weder von der Revision vorgetragen

noch sonst ersichtlich. Den engen Zusammenhang zwischen der Bestech-

lichkeit und der Steuerhinterziehung durch Verschweigen der erhaltenen Be-

stechungsgelder hat das Landgericht hinreichend dadurch berücksichtigt,

dass es für die ganz erheblichen Einkommensteuerhinterziehungen von je-

weils über 500.000 DM lediglich Geldstrafen in Höhe von jeweils 180 Tages-

sätzen verhängt hat. Eine weitergehende Überprüfung der Strafzumessung

des Tatrichters ist dem Revisionsgericht verwehrt.

Häger Raum Brause

Schaal Jäger