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BGH Beschluss vom 26.10.2006 – BLw 15/06

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 15/06

BESCHLUSS

vom

26. Oktober 2006

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. Oktober

2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter

Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung

ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats

- Senat

für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts

Oldenburg vom 25. April 2006 wird auf Kosten des Antragstellers,

der dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des

Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig ver-

worfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

2.507,12 €

Gründe:

I.

1

Der Antragsteller pachtete von seinem Vater, dem Antragsgegner, mit

Vertrag vom 1. April 1989 einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Größe

von 21 ha sowie mit weiteren Verträgen landwirtschaftliche Flächen von ca.

2,6 ha und 7,6 ha. Auf Grund persönlicher Differenzen kündigte der Antrags-

gegner das Pachtverhältnis über den landwirtschaftlichen Betrieb sowie über

die zusätzlich verpachteten Flächen zum nächstmöglichen Termin.

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Der Antragsteller hat der Kündigung widersprochen und vor dem Land-

wirtschaftsgericht einen Antrag auf Fortsetzung des Pachtverhältnisses bis zum

31. März 2007 gestellt.

Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag zurückgewie-

sen. Auf die sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht (Senat für Land-

wirtschaftssachen) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Ver-

längerung des Pachtverhältnisses bis zum 30. September 2006 ausgespro-

chen.

Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Antragsteller

auch für die weiteren gepachteten Flächen eine Verlängerung des Pachtver-

hältnisses bis zu diesem Zeitpunkt erreichen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-

rechtsbeschwerde zulässig. Daran fehlt es jedoch.

1. Eine Abweichungsrechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG

nur dann statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerde-

begründung zu bezeichnenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des

früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder eines anderen O-

berlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluss des Beschwerdegerichts

auf dieser Abweichung beruht. Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwer-

de aufzuzeigen (Senat, Beschl. v. 30. Oktober 2003, BLw 19/03, NL-BzAR

2004, 27, 28 und Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192,

193).

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2. Daran fehlt es. Die Rechtsbeschwerde benennt schon keine Entschei-

dung, von der das Beschwerdegericht abgewichen ist.

a) Die erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, die mit

dem Unterlassen eines richterlichen Hinweises auf eine sachdienliche Ergän-

zung des Klageantrages bezüglich der zugepachteten Flächen begründet wor-

den ist, macht die Rechtsbeschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des

Senats nicht zulässig (Beschl. v. 17. Dezember 1992, BLw 47/92, RdL 1993,

78; Beschl. v. 27. Februar 1997, BLw 2/97, AgrarR 1997, 319; Beschl. v.

15. November 2002, BLw 15/02, BGHReport 2003, 569; Beschl. v. 19. Februar

2004, BLw 28/03, NL-BzAR 2004, 190, 191). Solche Anhörungsrügen sind

nunmehr mit dem in § 29a FGG dafür vorgesehenen Rechtsbehelf geltend zu

machen.

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b) Soweit die Rechtsbeschwerde weitere Rechtsfehler vorträgt, übersieht

sie, dass eine dahingehende Prüfung der angefochtenen Entscheidung die Zu-

lässigkeit des Rechtsmittels voraussetzt.

III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.

Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-

aussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor,

dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die Kosten aufzuerlegen.

Etwaige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevoll-

mächtigten bleiben hiervon unberührt.

Krüger Lemke Czub

Vorinstanzen:

AG Cloppenburg, Entscheidung vom 15.03.2005 - 5 Lw 218/04 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 25.04.2006 - 10 W 13/05 -