BGH Beschluss vom 26.10.2006 – IX ZB 245/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 245/05
BESCHLUSS
vom
26. Oktober 2006
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 26. Oktober 2006
beschlossen:
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf
25.230,11 Euro festgesetzt.
Gründe
Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubi-
ger gestellt worden, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach
dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse ge-
ringer ist, nach diesem Wert erhoben (§ 58 Abs. 2 GKG). Das gilt auch für die
Beschwerde des Gläubigers (§ 58 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Der Nennwert der Forderung der Rechtsbeschwerdeführerin übersteigt
den Höchstbetrag von 30 Millionen Euro (§ 39 Abs. 2 GKG), so dass grundsätz-
lich dieser Höchstbetrag zugrunde zu legen wäre. Die Rechtsbeschwerde hat
jedoch dargelegt und durch die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsfüh-
rers der Schuldnerin vom 24. Mai 2005 glaubhaft gemacht, dass der Wert der
freien Masse nicht mehr als 25.230,11 Euro beträgt. Die in der eidesstattlichen
Versicherung weiter angegebenen "aktivierten Planungs- und Entwicklungsleis-
tungen" von 1.559.373,63 Euro stehen im Zweifel nicht für eine Befriedigung
der Gläubiger zur Verfügung. Gleiches gilt für die Vormerkung, deren Werthal-
tigkeit von der Fähigkeit der Schuldnerin oder eines Pfändungsgläubigers ab-
hängt, den zugrunde liegenden Grundstückskaufvertrag zu erfüllen (§ 883
Abs. 1 BGB). Dazu ist nichts vorgetragen.
Dr. Gero Fischer
Raebel
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.10.2004 - 500 IN 85/04 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.08.2005 - 25 T 16/05 -