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BGH Beschluss vom 26.10.2006 – IX ZB 245/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 245/05

BESCHLUSS

vom

26. Oktober 2006

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 26. Oktober 2006

beschlossen:

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf

25.230,11 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubi-

ger gestellt worden, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach

dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse ge-

ringer ist, nach diesem Wert erhoben (§ 58 Abs. 2 GKG). Das gilt auch für die

Beschwerde des Gläubigers (§ 58 Abs. 3 Satz 2 GKG).

2

Der Nennwert der Forderung der Rechtsbeschwerdeführerin übersteigt

den Höchstbetrag von 30 Millionen Euro (§ 39 Abs. 2 GKG), so dass grundsätz-

lich dieser Höchstbetrag zugrunde zu legen wäre. Die Rechtsbeschwerde hat

jedoch dargelegt und durch die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsfüh-

rers der Schuldnerin vom 24. Mai 2005 glaubhaft gemacht, dass der Wert der

freien Masse nicht mehr als 25.230,11 Euro beträgt. Die in der eidesstattlichen

Versicherung weiter angegebenen "aktivierten Planungs- und Entwicklungsleis-

tungen" von 1.559.373,63 Euro stehen im Zweifel nicht für eine Befriedigung

der Gläubiger zur Verfügung. Gleiches gilt für die Vormerkung, deren Werthal-

tigkeit von der Fähigkeit der Schuldnerin oder eines Pfändungsgläubigers ab-

hängt, den zugrunde liegenden Grundstückskaufvertrag zu erfüllen (§ 883

Abs. 1 BGB). Dazu ist nichts vorgetragen.

Dr. Gero Fischer

Raebel

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.10.2004 - 500 IN 85/04 -

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.08.2005 - 25 T 16/05 -