Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.10.2006 – 2 StR 431/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 431/06

BESCHLUSS

vom

27. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2006 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Köln vom 4. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat;

jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der

Angeklagte unter Freispruch im Übrigen wahlweise wegen Dieb-

stahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt ist.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

1

Der Tenor des angegriffenen Urteils war wie geschehen klarzustellen.

Anders als der gewerbsmäßige Diebstahl, bei dem es sich gemäß § 243 Abs. 1

Satz 2 Nr. 3 StGB um ein bloßes Regelbeispiel handelt, stellt die gewerbs-

mäßige Hehlerei nach § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Qualifikation dar, deren

Vorliegen im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen ist (BGH NStZ 1982, 29,

30).

Rissing-van Saan Bode Otten

Roggenbuck Appl