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BGH Beschluss vom 27.10.2006 – 2 StR 431/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 431/06
BESCHLUSS
vom
27. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2006 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 4. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat;
jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der
Angeklagte unter Freispruch im Übrigen wahlweise wegen Dieb-
stahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt ist.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
1
Der Tenor des angegriffenen Urteils war wie geschehen klarzustellen.
Anders als der gewerbsmäßige Diebstahl, bei dem es sich gemäß § 243 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 StGB um ein bloßes Regelbeispiel handelt, stellt die gewerbs-
mäßige Hehlerei nach § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Qualifikation dar, deren
Vorliegen im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen ist (BGH NStZ 1982, 29,
30).
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