Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.10.2006 – AnwZ (B) 21/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 21/06

BESCHLUSS

vom

30. Oktober 2006

in dem Verfahren

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den

Richter Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechts-

anwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 30. Oktober 2006

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-

schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes Rheinland-

Pfalz vom 31. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-

ten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin hat im Jahre 1997 die zweite juristische Staatsprüfung

bestanden. Sie ist Landesbeamtin auf Zeit und als Privatdozen-

tin (C 2) an der Universität des S. beschäftigt. Für die Zeit vom

1. August 2005 bis 31. Juli 2007 ist sie auf ihren Antrag gemäß § 15 Abs. 1 Ur-

laubsverordnung für die Beamten und Richter (UrlVO) unter

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Wegfall der Bezüge beurlaubt. Ihren Antrag, sie als Rechtsanwältin zuzulassen,

hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15. September 2005 unter Hinweis

auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 10 BRAO abgelehnt. Den dagegen ge-

richteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zu-

rückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Be-

schwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt

jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Zulassung der Antragstellerin zur Rechts-

anwaltschaft steht der Versagungsgrund des § 7 Nr. 10 BRAO entgegen.

1. Nach § 7 Nr. 10 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu

versagen, wenn der Bewerber Richter oder Beamter ist, es sei denn, dass er

die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass seine

Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengeset-

zes vom 18. Februar 1977 oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen. Als

Landesbeamtin unterfällt die Antragstellerin dieser Vorschrift. Dem widerspricht

nicht, dass sie im Beamtenverhältnis auf Zeit steht und eine Lehrtätigkeit an der

Universität ausübt. Mit § 7 Nr. 10 BRAO, dem die Wertung zugrunde liegt, dass

die Stellung des Berufsrichters und Berufsbeamten mit dem Beruf des Rechts-

anwalts inkompatibel ist, hat der Gesetzgeber eine typisierende Regelung ge-

troffen, die eine jederzeit klare Abgrenzung ermöglichen soll (BGHZ 55, 237,

238). Sie bezieht sich grundsätzlich auf alle Beamten, nicht nur auf Beamte auf

Lebenszeit, sondern auch auf Beamte auf Zeit und Beamte auf Widerruf (Se-

natsbeschlüsse vom 9. April 1962 - AnwZ (B) 1/62 = EGE VII 50, 53; BGHZ 71,

23 f.; Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 7 Rdn. 153 f.; Henssler/Prütting,

BRAO 2. Aufl. § 7 Rdn. 119 f.). Ebenso wenig kommt es auf die Art der Tätig-

keit des Beamten und darauf an, ob und in welchem Umfang er im Einzelnen

hoheitlich tätig wird (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 43/05 -

zur Veröffentlichung bestimmt). Auch für den wissenschaftlich beschäftigten

Beamten wie den im aktiven Dienst stehenden Professor, mag er in mancher

Hinsicht auch freier gestellt sein als andere Beamte, besteht, weil er der grund-

sätzlichen Dienstpflicht unterliegt, das Zulassungshindernis des § 7 Nr. 10

BRAO (BGHZ 92, 1 f.). Schließlich rechtfertigt sich eine andere Beurteilung

auch nicht deshalb, weil - wie im vorliegenden Fall - die Beamtin für zwei Jahre

ohne Bezüge beurlaubt ist. Wie der Senat bereits in der Entscheidung in BGHZ

55, 237 f. ausgeführt hat, führte die Zulassung eines beurlaubten Beamten zur

Rechtsanwaltschaft dazu, dass diese Tätigkeit - wie von dem Beamten von

vornherein beabsichtigt - nur befristet ausgeübt würde. Dem Wesen nach würde

der Rechtsanwaltsberuf in diesem Fall als "Lückenbüßer" betrieben. Dies ist

aber unerwünscht und entspricht nicht dem Berufsbild des Rechtsanwalts (vgl.

auch BGHZ 60, 152). Daran ist ebenso fest zu halten wie an der weiteren Er-

wägung, dass kein berechtigtes Interesse zu erkennen ist, zwei Berufe neben-

einander "auf Vorrat" und zu späterer Auswahl zur Verfügung zu halten.

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2. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die Senatsent-

scheidung BGHZ 55, 236 f., die einen in den hessischen Landtag gewählten

und für die Zeit der Mandatsausübung beurlaubten Staatsanwalt betraf, noch

zur Rechtslage ergangen ist, bevor durch das Gesetz zur Neuregelung der

Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestags im Anschluss an

das „Diätenurteil“ des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 40, 296 ff.) ange-

ordnet wurde, dass das Beamtenverhältnis während der Dauer der Mitglied-

schaft des Beamten im Bundestag ruht und für diesen Fall der Versagungs-

grund des § 7 Nr. 10 BRAO nicht eingreift. Auf diese Regelung kann sich die

Antragstellerin nicht berufen, weil ihre Voraussetzungen unstreitig nicht vorlie-

gen. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung auf Fälle der Beur-

laubung des Beamten aus persönlichen oder dienstlichen Gründen kommt nicht

in Betracht. Es handelt sich um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen

ist und nicht auf andere Fallgestaltungen übertragen werden kann. Soweit in

dieser Bestimmung auf die (den Vorschriften der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abge-

ordnetengesetzes) entsprechende Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind dar-

unter die entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen zur Regelung der

Rechtsstellung der in die gesetzgebende Körperschaft ihres oder eines anderen

Landes gewählten Beamten zu verstehen. Dass damit - entgegen der Auffas-

sung der Antragstellerin - nicht allgemein auf die beamtenrechtlichen Urlaubs-

vorschriften, insbesondere zum Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge,

verwiesen wird, ergibt sich sowohl aus gesetzessystematischen Erwägungen

als auch aus der Gesetzgebungsgeschichte. Die jetzige Formulierung geht auf

eine Anregung des Bundesrats im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur

Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 1979, 1301) zurück, der die

Fassung „landesgesetzliche Vorschriften“ (BGBl. I 1977, 297, 307) im Hinblick

auf den zunächst vorgesehenen § 125 b BRRG - der die Rechtsstellung eines

Beamten regeln sollte, der in das Parlament eines für seine dienstrechtlichen

Verhältnisse nicht zuständigen Bundeslandes gewählt würde - für unzureichend

hielt (Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Gesetzes zur Ände-

rung dienstrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 8/819 S. 14 und Gegenäuße-

rung der Bundesregierung aaO S. 17). Der Gesetzgeber hat zudem bewusst für

die Freistellung des in den Bundestag gewählten Beamten nicht die Beurlau-

bung ohne Bezüge sondern das Ruhen des Beamtenverhältnisses gewählt, weil

- wie in der Begründung zu dem Gesetzesentwurf vom 29. Juni 1976 (BT-

Drucks. 7/5903) ausgeführt ist - eine bloße Beurlaubung dem Status des Abge-

ordneten nicht gerecht werde. Beim Ruhen des Beamtenverhältnisses werde

der Beamte stärker aus dem Dienstverhältnis gelöst, es ruhten u. a. die politi-

sche Treuepflicht, die Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer

Betätigung und die Pflicht zur Einholung einer Genehmigung für eine Nebentä-

tigkeit. (vgl. Materialien zu dem von den Fraktionen der SPD, CDU/CSU, FDP

eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse

der Mitglieder des Deutschen Bundestags, BT-Drucks. 7/5531 S. 15).

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Dementsprechend hat der Senat auch nach der Änderung des § 7 Nr. 10

BRAO durch Einfügung der Ausnahmereglung für den in den Bundestag ge-

wählten Beamten keinen Anlass gesehen, seine Rechtsprechung zur Versa-

gung der Anwaltszulassung für einen beurlaubten Beamten zu ändern (so etwa

bei unwiderruflicher Beurlaubung bis zum Eintritt des Ruhestands: BGH BRAK-

Mitt. 2000, 255).

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3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 7 Nr. 10 BRAO bestehen

schon deswegen nicht, weil - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat -

an die Zulässigkeit von Zugangsbeschränkungen zu einem Zweitberuf nicht die

gleichen hohen Anforderungen wie für einen Erstberuf zu stellen sind (vgl.

BGHZ 55, 236, 241; 57,237, 239 - bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom

14. Februar 1972 - 1 BvR 35/72 = EGE XII 159; BGHZ 71, 23, 27 - bestätigt

durch BVerfG, Beschluss vom 28. April 1980 - 1 BvR 400/78; 92, 1, 5; BGH

BRAK-Mitt. 2000, 255-256). Auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG ist nicht gege-

ben. Die Sachlage ist nicht vergleichbar mit der eines in ein Parlament gewähl-

ten Beamten, dessen Beamtenverhältnis ruht.

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4. Der Senat entscheidet im schriftlichen Verfahren, da alle Verfahrens-

beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben.

Terno Basdorf Otten Schmidt-Räntsch

Wosgien Kappelhoff Martini

Vorinstanz:

AGH Koblenz, Entscheidung vom 31.01.2006 - 1 AGH 27/05 -