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BGH Beschluss vom 30.10.2006 – PatAnwZ 1/06

Senat fuer Patentanwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

PatAnwZ 1/06

BESCHLUSS

vom

30. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat durch den

Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Bauner und Asendorf sowie die Patent-

anwälte Dipl.-Phys. von Rohr und Dipl.-Chem. Dr. Bunke

am 30. Oktober 2006

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge-

richts München, Senat für Patentanwaltssachen, vom 21. März

2006 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Geschäftswert: 25.000,- €

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist am 27. Februar 1992 als Patentanwalt zugelassen

worden. Laut Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts L.

ist am 12. April 2001 und laut Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des

Amtsgerichts F. am 10. März 2005 gemäß § 901 ZPO Haftbefehl

zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen den Antragsteller ergan-

gen. Mit Bescheid vom 25. Mai 2005 widerrief der Antragsgegner die Zulassung

des Antragstellers zur Patentanwaltschaft nach § 21 Abs. 2 Nr. 8 PAO. Gegen

diesen Bescheid hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung ge-

stellt, den das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 21. März 2006, der dem

Antragsteller am 24. März 2006 zugestellt worden ist, zurückgewiesen hat.

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Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 5. April 2006 beim Oberlan-

desgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der die-

ser sein Begehren auf Aufhebung des Widerrufs der Zulassung als Patentan-

walt weiter verfolgt. Der Antragsgegner ist der sofortigen Beschwerde entge-

gengetreten. Beide Parteien haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

II.

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Die statthafte (§ 38 Abs. 1 Nr. 4 PAO) und in zulässiger Weise eingelegte

sofortige Beschwerde (§ 38 Abs. 4 PAO) ist unbegründet. Der Widerruf der Zu-

lassung des Antragstellers zur Patentanwaltschaft und die Ausführungen des

Oberlandesgerichts hierzu in dem angefochtenen Beschluss begegnen keinen

rechtlichen Bedenken.

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1. Der Antragsgegner hat den Widerruf des Antragstellers zur Patentan-

waltschaft zutreffend auf § 21 Abs. 2 Nr. 8 PatAnwO gestützt. Da der An-

tragsteller aufgrund der gegen ihn am 12. April 2001 und 10. März 2005 ergan-

genen Haftbefehle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 901

ZPO in die Schuldnerverzeichnisse der Amtsgerichte in L. und F.

eingetragen worden ist (§ 915 ZPO), ist der Vermögensverfall des An-

tragstellers nach der gesetzlichen Regelung zu vermuten. Eine Widerlegung

dieser Vermutung hätte einer umfassenden Darlegung der Einkommens- und

Vermögensverhältnisse des Antragstellers bedurft, insbesondere einer Aufstel-

lung aller gegen ihn erhobener Forderungen und seiner laufenden Einkünfte

(vgl. dazu Sen.Beschl. v. 4.11.2002 - PatAnwZ 1/02, BGH Report 2003, 580

m.w.N.). Obwohl der Antragsteller mehrfach, auch im vorliegenden Beschwer-

derechtszug, auf dieses Erfordernis hingewiesen worden ist, ist er diesen Dar-

legungs- und Mitwirkungspflichten (vgl. § 32 a Abs. 2 PAO) weder im Verfahren

über den Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft noch im Verfahren

über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nachgekommen.

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Im Widerrufsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat

der Antragsteller auf die entsprechende Aufforderung nicht reagiert (Bescheid

des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Mai 2005,

S. 2). Das Oberlandesgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu den An-

gaben des Antragstellers im Nachprüfungsverfahren ausgeführt, seine Aufstel-

lung enthalte keine Angaben über seine laufenden Einkünfte, die gegen ihn er-

hobenen Forderungen seien in der Aufstellung nicht im Einzelnen aufgeführt,

sondern nur pauschal mit ca. 15.000,-- € angegeben. Ob und wie gegebenen-

falls der Antragsteller diese Forderungen erfüllen könne oder wolle, sei nicht er-

sichtlich. Zudem bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Antragsteller die

gegen ihn erhobenen Forderungen wenigstens in der Gesamtsumme zutreffend

angegeben habe, da er jüngst zur Zahlung von 10.000,-- € sowie weiterer

33.482,17 € verurteilt worden sei. Ob diese Forderungen in seiner Aufstellung

Berücksichtigung gefunden hätten, sei nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Bank-

verbindlichkeiten, die mit 650.000,-- € angegeben wurden, sei nicht dargelegt,

welche monatlichen Verbindlichkeiten dem Antragsteller hieraus entstünden

und ob oder wie er diese bedienen könne. Soweit der Antragsteller angegeben

habe, er verfüge über ein Immobilienvermögen im Wert von 2 Millionen €, sei

seinen Angaben nicht zu entnehmen, ob es sich um unbelastetes Grundeigen-

tum handle, dessen Wert zur Regulierung von Verbindlichkeiten einsetzbar sei.

Aus dem Urteil des Landgerichts L. vom 24. November 2003 ergebe

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sich, dass die fragliche Immobilie überschuldet sei; soweit der Antragsteller Mit-

eigentümer einer weiteren Immobilie gewesen sei, habe er seinen Miteigen-

tumsanteil an seine Ehefrau übertragen. Vor diesem Hintergrund seien die An-

gaben des Antragstellers nicht geeignet, eine geordnete wirtschaftliche Situati-

on zu belegen.

Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen und wer-

den von der Beschwerde nicht angegriffen.

2. Soweit der Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren Ab-

drucke von Rechnungslisten für die Jahre 2004 bis 2006 vorgelegt und eine

Aufstellung von Rechtsstreitigkeiten vorgenommen hat, an denen er als Kläger

oder Beklagter beteiligt ist, genügen diese Angaben nicht den Anforderungen,

die an eine umfassende Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhält-

nisse zu stellen sind. Es fehlen insbesondere Angaben zu den Betriebsausga-

ben sowie Angaben zu seinem Vermögen und seinen Verbindlichkeiten, insbe-

sondere zu den Bankverbindlichkeiten, die aus ihnen resultierenden monatli-

chen Belastungen und dazu, wie der Antragsteller diese laufenden Verbindlich-

keiten zu bedienen gedenkt. Wie der Antragsgegner unwidersprochen ergän-

zend dargelegt hat, ist der Antragsteller zwischenzeitlich in vierzehn Fällen zur

Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert worden. Daher verbleibt

es bei der Vermutung des Vermögensverfalls.

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3. Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise die Interessen der Recht-

suchenden nicht gefährdet sind (vgl. hierzu Feuerich, PAO, § 21 Rdn. 7), sind

nicht ersichtlich.

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4. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers war daher mit der Kos-

tenfolge entsprechend § 153 Abs. 1 PAO zurückzuweisen.

Terno

Bauner

Asendorf

von Rohr

Bunke

Vorinstanz:

OLG München, Entscheidung vom 21.03.2006 - PatA - Z 1/05 -