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BGH Beschluss vom 06.11.2006 – II ZR 314/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 314/05

BESCHLUSS

vom

6. November 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. November 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:

Der (erneute) Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozess-

kostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Der erneute Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

wird abgelehnt, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 1

ZPO nicht vorliegen. Den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Be-

teiligten ist es zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Abs. 1 Nr. 1

2. Halbs. ZPO).

2

Vorschüsse auf die Prozesskosten sind nur solchen Beteiligten zuzumu-

ten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die

der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das

Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei

einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich größer sein wird (BGH,

Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; BAG, Beschl.

v. 28. April 2003 - 2 AZB 78/02, ZIP 2003, 1947, 1948). Dabei bestimmt sich

die Zumutbarkeit anhand einer wertenden Abwägung der Gesamtumstände

(Sen.Beschl. v. 6. März 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682).

3

Die genannten Voraussetzungen sind entgegen der Ansicht des Klägers

jedenfalls bei den Gläubigern P. und K. und Kl. N. erfüllt,

auf die 143.821,62 DM der bisher von dem Konkursverwalter anerkannten For-

derungen in Höhe von insgesamt 159.618,28 DM entfallen. Sie haben bei ei-

nem Erfolg der Klage aus der Insolvenzmasse einen Betrag zu erwarten, der

deutlich höher ist als das für sie mit dem Verfahren verbundene Kostenrisiko.

4

Werden die im Berufungsurteil ausgeurteilten Beträge rechtskräftig zuer-

kannt, beträgt die freie Masse nach Abzug der Verfahrenskosten I. und

II. Instanz ca. 88.000,00 €. Davon stünden im Erfolgsfall 37.909,62 € zur Ver-

teilung an die Konkursgläubiger der Rangklasse VI zur Verfügung, was einer

Quote von 46 % entspricht. 46 % von 143.821,62 DM bedeutet eine zusätzliche

Verteilungsmasse für die drei o.a. Gläubiger in Höhe von 33.826,02 €. Dem

steht ein Gesamtkostenrisiko in Höhe von lediglich 7.860,00 € gegenüber.

Goette Kurzwelly Kraemer

Gehrlein Caliebe

Vorinstanzen:

LG Heidelberg, Entscheidung vom 11.05.2000 - 1 O 264/98 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.11.2005 - 1 U 138/00 -