Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.11.2006 – 2 ARs 463/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 ARs 463/06

2 AR 252/06

vom

7. November 2006

in der Justizverwaltungssache

betreffend

wegen Neubescheidung durch die Generalstaatsanwaltschaft

Az.: 1 Zs 950/06 Generalstaatsanwaltschaft Berlin Az.: 4 VAs 42/06 Kammergericht Berlin

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes-

anwalts und des Beschwerdeführers am 7. November 2006 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 12. Juli 2006 - Az.: 4 VAs 42/06 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 3 oder Abs. 4 GVG für eine Vorlage an die Großen Senate oder die Vereinigten Großen Senate liegen schon angesichts der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht vor.

Rissing-van Saan Roggenbuck Appl