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BGH Beschluss vom 07.11.2006 – KVR 19/06
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
KVR 19/06
BESCHLUSS
vom
7. November 2006
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme
a) Nimmt der Rechtsbeschwerdeführer im Kartell- oder energiewirtschafts- rechtlichen Verwaltungsverfahren die Rechtsbeschwerde zurück, sind ihm bei offenem Verfahrensausgang regelmäßig die Gerichtskosten aufzuerle- gen.
b) Sofern keine Umstände hervortreten, die eine abweichende Kostenvertei- lung billig erscheinen lassen, hat der Rechtsbeschwerdeführer, der die Rechtsbeschwerde zurückgenommen hat, bei offenem Verfahrensausgang grundsätzlich auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerde- gegners zu erstatten.
BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06 - OLG Düsseldorf
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006
durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Vorsit-
zenden Richter Ball und Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum und
Prof. Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung
der Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur
- einschließlich der Rechtsanwaltskosten - zu tragen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € fest-
gesetzt.
Gründe:
1
Die gesetzliche Grundlage für die Entscheidung über die Kosten bildet al-
lein § 90 EnWG. Eine entsprechende Anwendung von § 155 Abs. 2 VwGO,
§ 136 Abs. 2 FGO und §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO scheidet aus. Dies hat der Se-
nat bereits für das Kartellverwaltungsverfahren entschieden (BGH, Beschl. v.
29.6.1982 - KVR 5/81, WuW/E 1947, 1948 - Stuttgarter Wochenblatt, in BGHZ
84, 320 insoweit nicht abgedruckt; Beschl. v. 20.3.1984 - KVR 7/83, WuW/E
2084); nichts anderes gilt für § 90 EnWG, der § 78 GWB nachgebildet ist.
2
Nach der ständigen zu § 78 GWB ergangenen Rechtsprechung des Se-
nats sind im Falle der Rücknahme der Beschwerde die Gerichtskosten demje
nigen aufzuerlegen, der in der Hauptsache unterlegen ist oder ohne die Rück-
nahme der Beschwerde unterlegen wäre (BGH WuW/E 1947, 1948; WuW/E
2084). Dies hat grundsätzlich auch zu gelten, wenn die Rechtsbeschwerde zu-
rückgenommen wird, ohne dass eine Sachprüfung erfolgt ist (BGH WuW/E
2084). Da sich der Rechtsbeschwerdeführer mit der Rücknahme in die Rolle
des Unterlegenen begeben hat (Bracher in Frankfurter Kommentar zum Kartell-
recht, GWB 1999 § 78 Rdn. 19; Sauter in Immenga/Mestmäcker, GWB,
3. Aufl., § 78 Rdn. 20), sind
indessen bei offenem Verfahrensausgang
- insbesondere wenn eine Sachprüfung bisher nicht erfolgt ist - die Gerichtskos-
ten anders als im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung (s. dazu
BGH, Beschl. v. 16.11.1999 - KVR 10/98, WuW/E DE-R 420, 421 - Erledigte
Beschwerde; Beschl. v. 31.5.2006 - KVR 1/05, NJW-RR 2006, 1340 - Call-
Option) regelmäßig nicht hälftig zu teilen, sondern dem Rechtsbeschwerdefüh-
rer aufzuerlegen. Auch im Streitfall besteht zu einer anderen Handhabung kein
Anlass.
3
Ob außergerichtliche Kosten zu erstatten sind, beurteilt sich gemäß
§§ 78 GWB, 90 EnWG nach Billigkeitserwägungen, wobei die Umstände des
konkreten Falles einschließlich des Verfahrensausgangs abzuwägen sind (vgl.
zu § 78 GWB BVerfGE 74, 78, 96). Danach sind die außergerichtlichen Ausla-
gen des Gegners jedenfalls dann zu erstatten, wenn sich der Rechtsbeschwer-
deführer durch die Rücknahme der Rechtsbeschwerde selbst in die Rolle des
Unterlegenen begeben hat, durch das Gericht noch keine Sachprüfung erfolgt
ist und keine sonstigen Gesichtspunkte hervortreten, die im Rahmen von Billig-
keitserwägungen eine abweichende Kostenverteilung rechtfertigen könnten.
Denn die Entscheidung über die Kostenerstattung dient im Kartell- oder ener-
giewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren ebenso wenig der abschließen-
den Klärung von Rechtsfragen wie im Zivilprozess; sie soll lediglich zu einer
dem jeweiligen Sach- und Streitstand entsprechenden Kostenverteilung führen
(BGH WuW/E DE-R 420, 421 - Erledigte Beschwerde). Da eine andere Ent-
scheidung rechtfertigende Gesichtspunkte nicht ersichtlich sind, hat hiernach
die Rechtsbeschwerdeführerin auch die zur zweckentsprechenden Erledigung
der Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur zu erstatten.
Hirsch
Ball
Bornkamm
Raum
Meier-Beck
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.06.2006 - VI-3 Kart 158/06 (V) -