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BGH Beschluss vom 07.11.2006 – KVR 28/05
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
KVR 28/05
BESCHLUSS
vom
7. November 2006
in dem Kartellverwaltungsverfahren
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006
durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Vorsitzen-
den Richter Ball und Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck
und Dr. Strohn
beschlossen:
Die Anhörungsrüge wird auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen.
Gründe:
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Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob mit der Anhörungsrüge neben der Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch die Verletzung des Rechts auf den
gesetzlichen Richter geltend gemacht werden kann (s. dazu BGH, Beschl. v.
19.1.2006 – I ZR 151/02, WRP 2006, 467 – Jeans II). Denn die gerügten Ver-
letzungen verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte liegen nicht vor.
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Zu Unrecht machen die Beteiligten geltend, ihnen sei der gesetzliche
Richter entzogen worden, da der Senat die Sache zur Nachholung tatsächlicher
Feststellungen zur räumlichen Abgrenzung des Aufgabenträgermarktes an das
Beschwerdegericht hätte zurückverweisen müssen. Zwar obliegt die Bestim-
mung des räumlich wie des sachlich relevanten Marktes in erster Linie dem Tat-
richter, da sie wesentlich von den – tatrichterlich festzustellenden – tatsächli-
chen Gegebenheiten des Marktes abhängt. Das Beschwerdegericht hat sich
jedoch – nach seinem rechtlichen Ausgangspunkt folgerichtig – mit der räumli-
chen Abgrenzung des Aufgabenträgermarktes nicht befasst. In einem solchen
Fall kann – wie auch sonst im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren –
das Rechtsbeschwerdegericht den räumlich relevanten Markt selbst bestim-
men, wenn die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen in anderem Zusam-
menhang bereits getroffen sind. Der Senat hat sich insoweit auf die zu III.1 der
Gründe aufgeführten tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts ge-
stützt, die er für ausreichend erachtet hat, den räumlich relevanten Markt ab-
schließend zu bestimmen. Soweit die Beteiligten in diesem Zusammenhang
rügen, dass das Beschwerdegericht die verkehrswirtschaftliche Integration der
saarländischen Landkreise zu einem einheitlichen Nahverkehrsraum, für den an
einem einheitlichen Verkehrsverbund gearbeitet werde, und die geringe Größe
des Saarlandes, bei der sich für eine direkte Verkehrsverbindung zwischen zwei
innerhalb des Saarlandes gelegenen Orten eine maximale Entfernung von rund
50 bis 60 km ergebe, nicht festgestellt habe, hat der Senat die in der angefoch-
tenen Verfügung erwähnten, auch von den Beteiligten nicht in Abrede gestellten
Umstände (geplanter Verkehrsverbund; geographische Verhältnisse) als von
den tatbestandlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts stillschweigend in
Bezug genommen angesehen. Der Verweis darauf, dass die verkehrswirtschaft-
liche Integration des Saarlandes in der angefochtenen Verfügung näher be-
gründet worden sei, bedeutet keine Bezugnahme auf sämtliche, von den Betei-
ligten zum Teil bestrittenen tatsächlichen Umstände, die das Bundeskartellamt
in diesem Zusammenhang angeführt hat, zumal der – vom Beschwerdegericht
ausdrücklich festgestellten – Existenz von zehn saarländischen Regionalbusli-
nien für die Abgrenzung des Aufgabenträgermarktes erheblich größere Bedeu-
tung zukam als der von den Beteiligten angegriffenen, aber im Wesentlichen
nur für die Bestimmung der Fahrgastmärkte relevanten Darstellung der Pend-
lerbewegungen durch das Bundeskartellamt.
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Auch die Rüge, den Beteiligten sei das rechtliche Gehör versagt worden,
weil sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht zur Frage der räumlichen Ab-
grenzung des Aufgabenträgermarktes hätten Stellung nehmen können, ist nicht
begründet. Den Beteiligten war in der mündlichen Verhandlung der Beschluss
des Senats vom 7. Februar 2006 (KVR 5/05, WuW/E DE-R 1681 – DB Re-
gio/üstra [für BGHZ 166, 165 vorgesehen]) bekannt, dem sie die Relevanz des
Aufgabenträgermarktes für die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens ent-
nehmen konnten. Dementsprechend haben sich die – hierauf auch hingewiese-
nen – Beteiligten in der Verhandlung zum Aufgabenträgermarkt geäußert, und
das Bundeskartellamt hat ausdrücklich die Auffassung verfochten, dass das
Saarland den räumlich relevanten Markt darstelle.
Hirsch
Ball
Bornkamm
Meier-Beck
Strohn
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.05.2005 - VI-Kart 19/04 (V) -