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BGH Beschluss vom 07.11.2006 – KVR 28/05

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

KVR 28/05

BESCHLUSS

vom

7. November 2006

in dem Kartellverwaltungsverfahren

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006

durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Vorsitzen-

den Richter Ball und Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck

und Dr. Strohn

beschlossen:

Die Anhörungsrüge wird auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen.

Gründe:

1

2

Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

Es kann dahinstehen, ob mit der Anhörungsrüge neben der Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch die Verletzung des Rechts auf den

gesetzlichen Richter geltend gemacht werden kann (s. dazu BGH, Beschl. v.

19.1.2006 – I ZR 151/02, WRP 2006, 467 – Jeans II). Denn die gerügten Ver-

letzungen verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte liegen nicht vor.

3

Zu Unrecht machen die Beteiligten geltend, ihnen sei der gesetzliche

Richter entzogen worden, da der Senat die Sache zur Nachholung tatsächlicher

Feststellungen zur räumlichen Abgrenzung des Aufgabenträgermarktes an das

Beschwerdegericht hätte zurückverweisen müssen. Zwar obliegt die Bestim-

mung des räumlich wie des sachlich relevanten Marktes in erster Linie dem Tat-

richter, da sie wesentlich von den – tatrichterlich festzustellenden – tatsächli-

chen Gegebenheiten des Marktes abhängt. Das Beschwerdegericht hat sich

jedoch – nach seinem rechtlichen Ausgangspunkt folgerichtig – mit der räumli-

chen Abgrenzung des Aufgabenträgermarktes nicht befasst. In einem solchen

Fall kann – wie auch sonst im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren –

das Rechtsbeschwerdegericht den räumlich relevanten Markt selbst bestim-

men, wenn die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen in anderem Zusam-

menhang bereits getroffen sind. Der Senat hat sich insoweit auf die zu III.1 der

Gründe aufgeführten tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts ge-

stützt, die er für ausreichend erachtet hat, den räumlich relevanten Markt ab-

schließend zu bestimmen. Soweit die Beteiligten in diesem Zusammenhang

rügen, dass das Beschwerdegericht die verkehrswirtschaftliche Integration der

saarländischen Landkreise zu einem einheitlichen Nahverkehrsraum, für den an

einem einheitlichen Verkehrsverbund gearbeitet werde, und die geringe Größe

des Saarlandes, bei der sich für eine direkte Verkehrsverbindung zwischen zwei

innerhalb des Saarlandes gelegenen Orten eine maximale Entfernung von rund

50 bis 60 km ergebe, nicht festgestellt habe, hat der Senat die in der angefoch-

tenen Verfügung erwähnten, auch von den Beteiligten nicht in Abrede gestellten

Umstände (geplanter Verkehrsverbund; geographische Verhältnisse) als von

den tatbestandlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts stillschweigend in

Bezug genommen angesehen. Der Verweis darauf, dass die verkehrswirtschaft-

liche Integration des Saarlandes in der angefochtenen Verfügung näher be-

gründet worden sei, bedeutet keine Bezugnahme auf sämtliche, von den Betei-

ligten zum Teil bestrittenen tatsächlichen Umstände, die das Bundeskartellamt

in diesem Zusammenhang angeführt hat, zumal der – vom Beschwerdegericht

ausdrücklich festgestellten – Existenz von zehn saarländischen Regionalbusli-

nien für die Abgrenzung des Aufgabenträgermarktes erheblich größere Bedeu-

tung zukam als der von den Beteiligten angegriffenen, aber im Wesentlichen

nur für die Bestimmung der Fahrgastmärkte relevanten Darstellung der Pend-

lerbewegungen durch das Bundeskartellamt.

4

Auch die Rüge, den Beteiligten sei das rechtliche Gehör versagt worden,

weil sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht zur Frage der räumlichen Ab-

grenzung des Aufgabenträgermarktes hätten Stellung nehmen können, ist nicht

begründet. Den Beteiligten war in der mündlichen Verhandlung der Beschluss

des Senats vom 7. Februar 2006 (KVR 5/05, WuW/E DE-R 1681 – DB Re-

gio/üstra [für BGHZ 166, 165 vorgesehen]) bekannt, dem sie die Relevanz des

Aufgabenträgermarktes für die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens ent-

nehmen konnten. Dementsprechend haben sich die – hierauf auch hingewiese-

nen – Beteiligten in der Verhandlung zum Aufgabenträgermarkt geäußert, und

das Bundeskartellamt hat ausdrücklich die Auffassung verfochten, dass das

Saarland den räumlich relevanten Markt darstelle.

Hirsch

Ball

Bornkamm

Meier-Beck

Strohn

Vorinstanz:

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.05.2005 - VI-Kart 19/04 (V) -