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BGH Urteil vom 08.11.2006 – RiZ (R) 1/06

Dienstgericht des Bundes

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

RiZ(R) 1/06

URTEIL

vom

8. November 2006

in dem Prüfungsverfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

DRiG § 22 Abs. 1

Maßgeblich für die Fristberechnung des § 22 Abs. 1 DRiG ist das Ernennungsda- tum des konkreten Dienstverhältnisses, um dessen Beendigung es geht. Hat der Richter die Entlassung beantragt oder der frühere Dienstherr das Richterverhältnis auf Probe aus den Gründen des § 22 DRiG beendet, und wird ein neues Richter- verhältnis auf Probe durch Ernennung begründet, so beginnt die Frist von Neuem.

BGH - Dienstgericht des Bundes - Urteil vom 8. November 2006 - RiZ(R) 1/06 - Brandenburgischer Dienstgerichtshof für Richter Brandenburgisches Dienstgericht für Richter

der Richterin auf Probe

Antragstellerin und Revisionsklägerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

das Land

Antragsgegner und Revisionsbeklagter,

wegen Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 8. November

2006 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am

Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka und

Dr. Joeres sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen

für Recht erkannt:

Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des

Brandenburgischen Dienstgerichtshofs für Richter bei

dem Brandenburgischen Oberlandesgericht

vom

26. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Revisionsver-

fahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die 1962 geborene Antragstellerin, die beide juristische Staatsprü-

fungen mit der Note "befriedigend" bestanden hat, ist Mutter von zwei

Kindern. Sie wurde vom Antragsgegner erstmals mit Wirkung vom

26. Mai 1992 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe in den

höheren Justizdienst des Landes Brandenburg eingestellt, auf ihren ei-

genen Antrag aber mit Urkunde vom 19. Oktober 1994 zum 31. März

1995 wieder entlassen, nachdem ihre Leistungen in den in der Zwi-

schenzeit erstellten Personal- und Befähigungsnachweisungen wieder-

holt als "noch nicht durchschnittlichen Anforderungen" entsprechend be-

wertet worden waren und sie selbst als für das Richteramt "nicht geeig-

net" bezeichnet worden war. An der Entlassung zum 31. März 1995 hielt

der Präsident des Oberlandesgerichts auch fest, nachdem die Antrag-

stellerin ihren Entlassungsantrag im März 1995 unter Hinweis auf eine

veränderte berufliche und private Situation zurückgenommen hatte. Er

teilte ihr jedoch mit, eine Neubewerbung werde angesichts der Beurtei-

lung des Präsidenten des Landgerichts Potsdam vom 29. März 1995, in

der die Antragstellerin "als für das Richteramt geeignet" bezeichnet wor-

den war, nicht an der ansonsten geltenden Examensnotenvoraussetzung

scheitern. Im Übrigen werde ein Bewerbungsverfahren seinen üblichen

Lauf nehmen.

2

Mit Wirkung zum 1. August 1995 wurde die Antragstellerin erneut

unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zur Richterin ernannt.

Sie war aufgrund entsprechender Dienstleistungsaufträge vom 1. August

1995 bis 30. April 1996 am Landgericht Frankfurt (Oder), vom 1. Mai

1996 bis 28. Februar 1997 am Amtsgericht Fürstenwalde und vom

1. März bis 21. September 1997 wieder am Landgericht Frankfurt (Oder)

eingesetzt. Vom 22. September 1997 bis 26. Januar 1998 befand sie

sich wegen ihres am 13. Oktober 1997 geborenen zweiten Kindes im

Mutterschutz, vom 27. Januar 1998 bis 12. Oktober 2000 in Erziehungs-

urlaub. Ihre Schwangerschaft hatte sie am 14. Mai 1997 angezeigt.

3

Die Antragstellerin wurde während ihrer erneuten Proberichterzeit

mehrfach dienstlich beurteilt. Mit Personal- und Befähigungsnachwei-

sung vom 15. Februar 1996, der der Präsident des Brandenburgischen

Oberlandesgerichts nicht entgegen trat, bewertete der Präsident des

Landgerichts Frankfurt (Oder) sie "als für das Richteramt schon geeig-

net" und ihre Kenntnisse im Zivil- und Zivilprozessrecht als schon durch-

schnittlichen Anforderungen entsprechend. Hierzu führte er u.a. aus:

"Die von der Richterin vorgelegten Voten würdigen den Sachver- halt in der Regel erschöpfend, ihre Rechtsausführungen bieten stets eine brauchbare Grundlage für die Kammerberatung. Aller- dings hätten die Rechtsausführungen verschiedentlich vollständi- ger und umfassender sein können. Ihre Entscheidungsentwürfe legt die Richterin stets rechtzeitig vor. Im Aufbau und Stil sind sie nicht zu beanstanden. Sie entsprechen stets dem Beratungsergeb- nis, so dass die in den vorbereitenden Voten mitunter zu erken- nenden Lücken nicht mehr auftreten. Wenngleich die Qualität der von der Richterin vorgelegten Voten und Entscheidungsentwürfe noch nicht durchgehend zufriedenstellend ist, ist die sehr starke Belastung der Richterin in der Kammer zu berücksichtigen."

4

Mit Beurteilung vom 24. März 1997 bewertete der Präsident des

Landgerichts Frankfurt (Oder) die Fähigkeiten und Leistungen der An-

tragstellerin "insgesamt als durchschnittlich". Für das Richteramt sei sie

geeignet. Er wiederholte, dass die von ihr vorgelegten Voten den Sach-

verhalt in der Regel erschöpfend würdigten und stets eine brauchbare

Grundlage für die Kammerberatung böten, wenngleich die rechtlichen

Erörterungen verschiedentlich vollständiger und umfassender hätten sein

können. Weiter führte er aus:

"Die Leistungen, die die Richterin während ihres Einsatzes am Amtsgericht Fürstenwalde gezeigt hat, haben das insgesamt posi- tive Bild bestätigt. Die Kenntnisse der Richterin im strafrechtlichen Bereich weisen noch einige Lücken auf, die allerdings bei entspre- chender Fortbildung ohne weiteres zu schließen sein dürften. Die Richterin hat sich als in der Lage erwiesen, ein durchschnittlich be- lastetes amtsrichterliches Dezernat im wesentlichen sachgerecht

zu verwalten. Ihre Urteile sind insgesamt brauchbar, könnten je- doch verschiedentlich etwas inhaltsreicher ausfallen. Die Richterin hat auch beim Amtsgericht eine fleißige und zügige Arbeitsweise gezeigt."

5

In der hierzu ergangenen Überbeurteilung vom 14. Mai 1997 be-

wertete der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts die

Fähigkeiten und Leistungen der Antragstellerin als "durchschnittlich (un-

tere Grenze)" und führte zur Begründung aus:

"Nach Durchsicht mehrerer von der Richterin beim Amts- und Landgericht bearbeiteter Verfahrensakten und angesichts der Ein- schränkungen, die die Beurteilung des Landgerichtspräsidenten auch für die Zeit des Einsatzes als Richterin am Amtsgericht ent- hält, nämlich dass

-

-

-

die Kenntnisse der Richterin im strafrechtlichen Bereich "noch einige Lücken" aufweisen, sie sich in der Lage gezeigt hat, ein durchschnittlich belaste- tes amtsrichterliches Dezernat "im wesentlichen sachge- recht" zu verwalten und ihre Urteile "insgesamt brauchbar" seien, jedoch "verschie- dentlich etwas inhaltsreicher" ausfallen könnten,

beurteile ich die Fähigkeiten und Leistungen der Richterin erst als "durchschnittlich (untere Grenze)".

6

7

Die gegen diese Überbeurteilung gerichtete Klage der Antragstel-

lerin hat das Verwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen.

In einem Bericht des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt

(Oder) vom 29. August 1997 hat dieser zwar eine leichte Verbesserung

des Leistungsbildes der Antragstellerin, die mittlerweile in einer Straf-

kammer tätig war, festgestellt, nicht aber eine durchgreifende Änderung

gegenüber der letzten Beurteilung. Die Urteilstatbestände hätten in Be-

zug auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale leichter Ergänzungen be-

durft, die Ausführungen zur Strafzumessung seien nicht erschöpfend ge-

wesen.

8

In dem nachfolgenden Bericht des Präsidenten des Landgerichts

Frankfurt (Oder) vom 4. November 1997 ist der Leistungsbericht des

Kammervorsitzenden wiedergegeben, in dem es heißt:

"Frau Richterin war unter meinem Vorsitz drei Monate in der Jugendkammer tätig. Aus der Zusammenarbeit mit ihr ergibt sich für mich folgendes Bild: Ihre schriftlichen Arbeiten zeigten ein schwankendes Leistungsbild. Einige der von ihr gefertigten Ur- teilsentwürfe wiesen Mängel und teilweise grobe Fehler auf, die wohl ihre Ursachen in ungenügenden Kenntnissen des Jugend- strafrechtes hatten. Nachdem die Richterin auf diese Mängel hin- gewiesen worden war und sie sich die erforderlichen Kenntnisse verschafft hatte, waren ihre folgenden Urteilsentwürfe brauchbar, bedurften nur geringer Korrektur und genügten so schon durch- schnittlichen Anforderungen. Ebenso verhielt es sich mit den von Frau in Beschwerdesachen gefertigten Beschlussentwür- fen. Teilweise waren nicht geringe Korrekturen erforderlich, insbe- sondere wenn komplexe Sachverhalte oder schwierige rechtliche Probleme zu beurteilen waren. Andererseits waren bei einfacher gelagerten Sachverhalten oder Problemen ihre Beschlussentwürfe gut brauchbar. Insgesamt fiel folgendes auf: In einfach gelagerten Fällen vermochte Frau den an sie gestellten Anforderun- gen zu genügen und gut brauchbare Entwürfe zu liefern. In schwie- rig gelagerten Fällen bedurfte sie der Anleitung und Unterstützung, um schließlich verwertbare schriftliche Arbeiten zu fertigen. Somit weisen die schriftlichen Arbeiten von Frau kein einheitli- ches Leistungsbild auf. Nur eingeschränkt brauchbare Entschei- dungsentwürfe stehen neben durchschnittlichen Anforderungen genügenden Arbeiten... Auf Grund der im schriftlichen Bereich auszumachenden Unstetigkeit der erbrachten Leistungen beurteile ich ihre Gesamtleistungen als knapp durchschnittlich."

9

Angesichts dieses Leistungsberichts und einer Einsicht in ver-

schiedene von der Richterin bearbeitete Sachakten war nach Ansicht des

Präsidenten des Landgerichts Frankfurt (Oder) eine bessere Bewertung

als "durchschnittlich an der unteren Grenze des Beurteilungsspielraums"

nicht zu rechtfertigen, da die Richterin noch nicht in der Lage gewesen

sei, Fälle mit einer Sach- und Rechtslage von gehobenem Schwierig-

keitsgrad in wenigstens durchschnittlichen Anforderungen genügender

Weise zu bearbeiten.

10

Nach Anhörung der Antragstellerin und des Präsidialrates, der ge-

gen die Entlassung keine Einwendungen erhob, entließ der Antragsgeg-

ner die Antragstellerin durch Verfügung vom 19. Juli 2000, der Richterin

zugestellt am 13. Oktober 2000, gemäß § 22 Abs. 1 DRiG aus dem Rich-

terverhältnis auf Probe mit Wirkung zum 25. November 2000. Zur Be-

gründung der Entlassung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus,

es bestünden ernsthafte Zweifel an der Eignung der Antragstellerin für

eine Tätigkeit als Richterin. Es fehle nach den Beurteilungen der Präsi-

denten des Landgerichts Frankfurt (Oder) und des Brandenburgischen

Oberlandesgerichts sowie den Leistungsberichten an ihrer durchgängi-

gen, die gesamte richterliche Tätigkeit umfassenden durchschnittlichen

Leistungsfähigkeit. Bereits in der ersten Beurteilung seien Lücken im Be-

reich der zivilrechtlichen Voten festgestellt worden. In der Folge seien

zwar leichte Verbesserungen, aber keine durchgreifenden Änderungen

des Leistungsbildes festzustellen gewesen. Vielmehr habe sich das

schwankende Leistungsbild in der Folge bestätigt. Urteilsentwürfe hätten

bei komplexen Sachverhalten oder schwierigen rechtlichen Problemen

erhebliche Mängel und sogar teilweise grobe Fehler aufgewiesen und

seien daher nur eingeschränkt brauchbar gewesen. Lediglich bei einfach

gelagerten Sachverhalten und rechtlichen Fragestellungen hätten die

Arbeiten durchschnittlichen Anforderungen entsprochen.

11

12

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner

durch Bescheid vom 15. Mai 2001 zurück.

Mit ihrer vor dem Dienstgericht erhobenen Klage begehrt die An-

tragstellerin die Aufhebung der Entlassungsverfügung in der Gestalt des

Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 2001. Das Brandenburgische

Dienstgericht für Richter hat den Antrag durch Urteil vom 25. September

2003 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Antragstelle-

rin hat der Brandenburgische Dienstgerichtshof für Richter bei dem

Brandenburgischen Oberlandesgericht durch Urteil vom 26. Oktober

2005 zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Dienstgerichtshof ausge-

führt, der Antragsgegner habe zu Recht seine Entlassungsverfügung auf

§ 22 Abs. 1 DRiG gestützt, weil die dort genannte Frist von 24 Monaten

im Zeitpunkt der Zustellung der Entlassungsverfügung angesichts der

Schutzfristen nach den Vorschriften über den Mutterschutz noch nicht

abgelaufen gewesen sei. Die Voraussetzungen für eine Entlassung lägen

vor. Ausreichend für die auf § 22 Abs. 1 DRiG gestützte Entlassung sei

jeder sachlich vertretbare Grund. Dem werde der angefochtene Bescheid

gerecht, der rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelange, dass im Falle der

Antragstellerin ernstliche Zweifel an deren Eignung für ein Richteramt

bestünden. Der Antragsgegner habe auf der Grundlage der über die An-

tragstellerin erstellten dienstlichen Beurteilungen und sonstigen Leis-

tungsberichte davon ausgehen dürfen, dass die Antragstellerin seit der

(zweiten) Ernennung zur Richterin auf Probe durchweg Leistungs-

schwankungen gezeigt habe, insbesondere bei der Bearbeitung nicht

einfach gelagerter Fälle noch bis zur Entlassung Mängel zu verzeichnen

gewesen seien.

13

Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Antragstellerin ihr Be-

gehren weiter. Wegen ihres Vorbringens wird auf die Revisionsbegrün-

dungsschrift vom 13. April 2006 Bezug genommen.

14

Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche

Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

15

Die zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG, § 80 BbgRiG) ist nicht

begründet. Die auf § 22 Abs. 1 DRiG gestützte Entlassung der Antrag-

stellerin aus dem Richterverhältnis auf Probe ist rechtlich nicht zu bean-

standen.

I.

16

Die formellen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 DRiG sind erfüllt.

Die Antragstellerin wurde am 1. August 1995 zur Richterin auf Probe er-

nannt. Mit Rücksicht auf den zwischenzeitlichen Mutterschutz und den

Erziehungsurlaub der Antragstellerin ist mit der Entlassung zum 25. No-

vember 2000 die Zweijahresfrist des § 22 Abs. 1 DRiG gewahrt. Die Ent-

lassung, die - wie hier - zum Ablauf der Frist des § 22 Abs. 1 DRiG aus

Gründen des Mutterschutzes oder eines Erziehungsurlaubs aus

zwingenden gesetzlichen Gründen nicht möglich ist, ist nach deren

Wegfall unter Beachtung der Frist des § 22 Abs. 5 DRiG, nach welcher

die Entlassungsverfügung dem Richter sechs Wochen vor dem Entlas-

sungstag mitgeteilt werden muss, zum nächstmöglichen Zeitpunkt zuläs-

sig (BGH, Urteil vom 22. Juli 1980 - RiZ(R) 4/80, BGHZ 78, 93, 96 f.).

Das war hier der 25. November 2000, da der Erziehungsurlaub der An-

tragstellerin am 13. Oktober 2000 beendet war.

17

Dies stellt auch die Revision nicht in Abrede. Sie meint jedoch, bei

der Fristberechnung dürfe nicht auf den 1. August 1995 als Einstellungs-

datum abgestellt werden, sondern es müsse ausnahmsweise die Zeit be-

rücksichtigt werden, in der die Antragstellerin bereits zuvor Richterin auf

Probe gewesen sei, da die Entlassung und sofortige Wiedereinstellung

eine Umgehung der Fristenregelung des § 22 Abs. 1 DRiG darstelle.

Dies trifft nicht zu.

18

Maßgeblich für die Fristberechnung des § 22 Abs. 1 DRiG ist das

Ernennungsdatum des konkreten Dienstverhältnisses, um dessen Been-

digung es geht. Hat der Richter - wie hier - die Entlassung beantragt

oder der frühere Dienstherr das Richterverhältnis auf Probe aus den

Gründen des § 22 DRiG beendet, und wird - wie hier - ein neues Richter-

verhältnis auf Probe durch Ernennung begründet, so beginnt die Frist

von Neuem (Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz 5. Aufl. § 22

Rdn. 6). Andernfalls könnte der Fall eintreten, dass der Dienstherr den

Richter auf Probe nach Begründung eines neuen Dienstverhältnisses

nicht unter den erleichterten Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 DRiG ent-

lassen kann. Dafür gibt es keinen überzeugenden Grund.

19

Entgegen der Auffassung der Revision stellt die auf Antrag der

Richterin erfolgte Entlassung und ihre spätere Neueinstellung auch keine

Umgehung der Fristenregelung des § 22 DRiG durch den Antragsgegner

dar, die es ihm verwehren würde, sich auf die mit der Begründung des

neuen Dienstverhältnisses neu laufende Frist des § 22 DRiG zu berufen.

Dabei kann dahin stehen, ob dieser Vortrag, den die Antragstellerin in

den Tatsacheninstanzen so nicht gehalten hat, im Revisionsverfahren

noch zulässig ist. Er ist jedenfalls schon angesichts des eigenen Vor-

trags der Antragstellerin in der Berufungsbegründung nicht zutreffend.

Danach hat sie sich, nachdem sie durchgehend schlecht beurteilt und als

für den Richterberuf nicht geeignet bewertet worden war, zu dem Entlas-

sungsantrag entschlossen, um in einem anderen Arbeitszusammenhang

noch einmal neu anfangen zu können. Die Entlassung mit späterer Neu-

einstellung stellt sich vor diesem Hintergrund nicht als Umgehung der

Frist des § 22 Abs. 1 DRiG durch den Antragsgegner dar, sondern als

die Einräumung einer dem Wunsch der Antragstellerin entsprechenden

weiteren Möglichkeit, sich noch einmal von Neuem in einem Proberich-

terverhältnis bewähren zu können mit der Folge, dass auch die Fristen

für eine erleichterte Entlassung nach § 22 Abs. 1 DRiG erneut zu laufen

begannen.

20

Etwas anderes folgt auch nicht etwa daraus, dass die Antragstelle-

rin im Anschluss an die auf ihren eigenen Antrag hin ergangene Entlas-

sungsverfügung in den verbleibenden Monaten ihrer ersten Proberichter-

zeit verbesserte Leistungen erbracht hatte. Wie der Senat bereits mehr-

fach entschieden hat, können Leistungen, die nach der Entlassungsver-

fügung erbracht werden, Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Entlas-

sung als eines rechtsgestaltenden Aktes nicht mehr beeinträchtigen

(BGH, Urteile vom 29. September 1975 - RiZ(R) 1/75, DRiZ 1976, 23, 24

und vom 12. Oktober 1995 - RiZ(R) 8/94, DRiZ 1997, 67, 68). Der An-

tragsgegner war daher nicht etwa verpflichtet, das frühere Proberichter-

verhältnis fortzusetzen. Die Entlassung und spätere Neueinstellung der

Antragstellerin stellt sich danach auch unter diesem Gesichtspunkt nicht

als Umgehung der Fristenregelung des § 22 Abs. 1 DRiG dar.

II.

21

Zu Recht hat der Dienstgerichtshof für Richter die Entlassungsver-

fügung auch als materiell rechtmäßig angesehen. Sie überschreitet we-

der die Grenzen des Ermessens, das § 22 Abs. 1 DRiG dem Dienstherrn

einräumt, noch widerspricht sie dem Zweck dieser Ermächtigung (§ 114

VwGO).

22

Nach § 22 Abs. 1 DRiG ist die Entlassung eines Richters auf Probe

bis zum Ablauf des 24. Monats nach seiner Ernennung aus jedem sachli-

chen Grund zulässig (BGH, Urteil vom 22. Juli 1980 - RiZ(R) 4/80,

BGHZ 78, 93, 98). Die Entlassung setzt insbesondere nicht die Feststel-

lung voraus, der Richter auf Probe sei für das Amt des Richters nicht ge-

eignet. Vielmehr rechtfertigen schon ernstliche Zweifel an der Eignung

eines Richters auf Probe, die sich aus einer dienstlichen Beurteilung er-

geben können, seine Entlassung (BGH, Urteile vom 29. September 1975

- RiZ(R) 1/75, DRiZ 1976, 23, 24 und vom 10. Juli 1996 - RiZ(R) 3/95,

DRiZ 1996, 454). Solche Zweifel begründende Umstände hat der An-

tragsgegner nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Dienstge-

richtshofes für Richter in der Entlassungsverfügung und dem Wider-

spruchsbescheid, die sich auf die vorangegangenen Personal- und Befä-

higungsnachweisungen und die ergänzenden Leistungsberichte des Prä-

sidenten des Landgerichts Frankfurt (Oder) stützen, dargelegt.

23

Die Beurteilung der Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der

dem Dienstherrn einen Beurteilungsspielraum gewährt, dessen gerichtli-

che Überprüfung darauf beschränkt ist, ob der Begriff der Eignung ver-

kannt oder ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, ob

allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwä-

gungen angestellt worden sind (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 13. No-

vember 2002 - RiZ(R) 5/01, NJW-RR 2003, 570, 572 m.w.Nachw.).

24

1. Der Antragsgegner hat den Begriff der Eignung nicht verkannt.

Er hat in der Entlassungsverfügung auf die vorangegangenen Beurtei-

lungen der Präsidenten des Landgerichts Frankfurt (Oder) und des Bran-

denburgischen Oberlandesgerichts sowie die Leistungsberichte des

Präsidenten des Landgerichts Frankfurt (Oder) verwiesen. Danach waren

während der gesamten Proberichterzeit der Antragstellerin Leistungsde-

fizite festzustellen. Es fehlte an einer durchgängigen, die gesamte rich-

terliche Tätigkeit umfassenden durchschnittlichen Leistungsfähigkeit.

Dies bezog sich sowohl auf die Tätigkeit der Antragstellerin in Zivilsa-

chen als auch später in Strafsachen. Es wurden sowohl Lücken in den

Voten als auch bei komplexen Sachverhalten oder schwierigen rechtli-

chen Problemen erhebliche Mängel und zum Teil grobe Fehler festge-

stellt. Unter diesen Umständen bestehen offenkundig erhebliche Zweifel

an der Eignung der Antragstellerin, wobei der Antragsgegner nicht ein-

mal berücksichtigt hat, dass dem hier in Rede stehenden Richterverhält-

nis bereits eine mehrjährige Tätigkeit der Antragstellerin als Proberichte-

rin in der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorausgegangen war, in der die

Antragstellerin bereits richterliche Erfahrung hatte sammeln können.

25

2. Der Antragsgegner ist auch nicht von einem unrichtigen Sach-

verhalt ausgegangen. Er durfte der Entlassungsverfügung entgegen der

Auffassung der Revision die vorangegangenen Personal- und Befähi-

gungsnachweisungen sowie die Leistungsberichte zu Grunde legen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes darf sich

der Dienstherr bei ihm obliegenden Personalentscheidungen auf Beurtei-

lungen des Dienstvorgesetzten verlassen, solange er keinen vernünfti-

gen Anlass hat, ihre Zuverlässigkeit zu bezweifeln (BGH, Urteil vom

13. November 2002 - RiZ(R) 5/01, NJW-RR 2003, 570, 572 m.w.Nachw.).

Zu solchen Zweifeln bestand hier kein Anlass. Anders als die Revision

meint, hat der Antragsgegner für seine abschließende Bewertung nicht

etwa nur selektiv Erkenntnisse aus Leistungen der Antragstellerin gezo-

gen, die diese lediglich jeweils am Anfang einer ihr neu zugewiesenen

Tätigkeit erbracht hat. Die vom Antragsgegner aufgeführten Leistungsde-

fizite finden sich vielmehr in sämtlichen Beurteilungen und ziehen sich

durch die gesamte Proberichterzeit der Antragstellerin, die die Beurtei-

lungen mit Ausnahme der Überbeurteilung des Präsidenten des Oberlan-

desgerichts vom 14. Mai 1997 nicht angefochten hat. Nicht zuletzt der

Umstand, dass die Klage der Antragstellerin gegen diese Überbeurtei-

lung, in der der Präsident des Oberlandesgerichts nach Durchsicht meh-

rerer von der Antragstellerin beim Amts- und Landgericht bearbeiteter

Verfahrensakten die zu dieser Zeit erkennbaren Leistungsdefizite der

Antragstellerin zusammengefasst hatte, keinen Erfolg hatte, belegt im

Übrigen, dass ein Anlass zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit der vom An-

tragsgegner zur Grundlage seiner Entlassungsverfügung gemachten Be-

urteilungen nicht besteht. Soweit die Revision darauf verweist, die Leis-

tungseinschätzung des Präsidenten des Landgerichts vom 4. November

1997 habe einen Zeitraum von nur drei Monaten umfasst, in welchem die

Antragstellerin sich in das für sie neue Rechtsgebiet des Jugendstraf-

rechts habe einarbeiten müssen, übersieht sie, dass dieser Leistungsbe-

richt nicht für sich steht, sondern sich an die vorangegangenen Beurtei-

lungen und den Leistungsbericht vom 29. August 1997 anschließt, in

welchem der Präsident des Landgerichts bemängelt hatte, dass durch-

greifende Änderungen im Leistungsvermögen der Antragstellerin seit der

letzten Beurteilung nicht zu verzeichnen seien. Die Dienstvorgesetzten

haben – anders als die Revision meint – daher nicht etwa nur selektiv

Erkenntnisse aus einzelnen Vorgängen gezogen, sondern die Leistungen

der Antragstellerin kontinuierlich beobachtet und – wie das Dienstgericht

zutreffend ausgeführt hat – die Beurteilung der Fähigkeiten und Leistun-

gen der Antragstellerin auf der Grundlage einer breiten Erkenntnisbasis

unter Berücksichtigung eines hinlänglich langen Zeitraums getroffen.

III.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 154

Abs. 2 VwGO.

27

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren

entsprechend § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 5 Satz 1

Nr. 2 und § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 30.896,45 € festgesetzt.

Nobbe Solin-Stojanović Kniffka

Joeres Mayen

Vorinstanzen:

LG Cottbus, Entscheidung vom 25.09.2003 - 32 DG 3/01 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.10.2005 - DGH 3/03 -