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BGH Urteil vom 08.11.2006 – RiZ (R) 2/05

Dienstgericht des Bundes

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

RiZ(R) 2/05

URTEIL

vom

8. November 2006

in dem Prüfungsverfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

DRiG § 26 Abs. 3, § 71 Abs. 3 BRRG § 126 Abs. 1

Die Frage, ob Vorhalt und Ermahnung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles die angemessene und rechtmäßige Reaktion der Dienstaufsicht sind, unterliegt nicht der Beurteilung durch das Dienstgericht für Richter.

BGH - Dienstgericht des Bundes - Urteil vom 8. November 2006 - RiZ(R) 2/05 - Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Schwerin

des Präsidenten des Landgerichts

Antragsgegner und Revisionskläger,

gegen

die Richterin am Amtsgericht

Antragstellerin und Revisionsbeklagte,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat ohne mündliche

Verhandlung am 8. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter am

Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka und

Dr. Joeres sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil

des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht

Schwerin vom 4. Oktober 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-

fahrens, an das Dienstgericht für Richter zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Antragstellerin ist Richterin am Amtsgericht . Sie

wendet sich gegen Maßnahmen der Dienstaufsicht, durch die sie ihre

richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt sieht.

2

Das Dezernat der Antragstellerin umfasste bis Frühjahr 2001

Strafsachen gegen Erwachsene, darunter Schöffen- und Haftsachen.

Nachdem ihr zunächst ab Mai 2001 zusätzlich ein Teil der Bußgeldsa-

chen übertragen worden war, wies das Präsidium des Amtsgerichts im

August 2001 im Zusammenhang mit Personalabgängen den fünf für

Strafsachen zuständigen Richtern des Amtsgerichts alle Bußgeldverfah-

ren zu. Auf die Antragstellerin entfielen 99 anhängige Ordnungswidrig-

keitenverfahren sowie ein Teil der Neueingänge. Ihr Strafrechtsdezernat

umfasste zu diesem Zeitpunkt 176 anhängige Einzelrichterstrafsachen

und 14 Schöffengerichtsverfahren. Nachdem das Präsidium des Amtsge-

richts der im Januar 2002 erhobenen Bitte der Antragstellerin auf Entlas-

tung nicht nachgekommen war, zeigte sie dem Direktor des Amtsgerichts

im März 2002 schriftlich an, sie werde wegen Strafsachen, die sie vor-

rangig zu bearbeiten beabsichtige, zu wenig Zeit für die Bearbeitung von

161 Ordnungswidrigkeitenverfahren haben, bei denen zu einem großen

Teil der Eintritt der Verjährung drohe. Der Direktor des Amtsgerichts sah

keine Möglichkeit zur Abhilfe und erklärte, dann verjährten die Verfahren

eben. In der Folge trat in 54 Bußgeldverfahren im Dezernat der Antrag-

stellerin Verjährung ein. Im Jahr 2003 entfiel die Zuständigkeit der An-

tragstellerin für Bußgeldverfahren.

3

Mit Bescheid vom 30. Oktober 2002 hielt der Antragsgegner der

Antragstellerin im Hinblick auf die verjährten Bußgeldverfahren die ord-

nungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vor und ermahnte

sie zur ordnungsgemäßen unverzögerten Erledigung auch der Ord-

nungswidrigkeitenverfahren. Sie habe die Reihenfolge der Bearbeitung

nach der jeweiligen Dringlichkeit einzurichten und dabei auch eine etwa

bevorstehende Verjährung zu beachten. Zur Begründung führte er aus,

das Dezernat der Antragstellerin habe im Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis

31. Juli 2002 eine Eingangsbelastung von 1,6 Pensen nach dem sog.

Bundespensenschlüssel aufgewiesen. In diesem Zeitraum habe sie Ver-

fahren im Umfang von 1,25 Pensen, vorrangig Strafverfahren, erledigt.

Zwischen 1. Juli 2001 und 27. September 2002 seien 49 Bußgeldverfah-

ren wegen Verjährung eingestellt worden, in fünf weiteren sei die Einstel-

lung wegen Verjährung beabsichtigt.

4

Gegen diesen Bescheid legte die Antragsstellerin Widerspruch ein,

mit dem sie insbesondere geltend machte, ihr werde durch die angefoch-

tene Maßnahme ein Arbeitsaufwand abverlangt, der objektiv ohne Quali-

tätsabstriche nicht mehr zu bewältigen sei. Der Präsident des Oberlan-

desgerichts Rostock wies den Widerspruch am 8. Oktober 2003 zurück.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der angefochtene Be-

scheid greife nicht in den Kernbereich der Rechtsprechung ein, sondern

diene nur der Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs. Die

Frage, ob der Vorhalt sachlich richtig sei, sei vom Verwaltungsgericht zu

prüfen.

5

Die Antragstellerin hat am 10. November 2003 das Dienstgericht

für Richter mit dem Antrag angerufen, festzustellen, dass die Verfügung

des Antragsgegners in der Gestalt des Widerspruchsbescheids wegen

Eingriffs in ihre richterliche Unabhängigkeit unzulässig sei. Zudem hat

sie beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung

der Bescheide begehrt. Dieses Verfahren hat das Verwaltungsgericht im

Hinblick auf das Verfahren vor dem Dienstgericht ausgesetzt.

6

7

Das Dienstgericht für Richter hat dem Antrag mit Urteil vom

4. Oktober 2004 stattgegeben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt:

Die angegriffene Maßnahme beeinträchtige die Antragstellerin in

ihrer richterlichen Unabhängigkeit. Sie betreffe allerdings den der Dienst-

aufsicht zugänglichen Bereich der Sicherung eines ordnungsgemäßen

Geschäftsablaufs, da die im Verlaufe etwa eines Jahres eingetretenen

Verjährungen von 54 Ordnungswidrigkeitenverfahren im Dezernat der

Antragstellerin einen objektiv nicht ordnungsgemäßen Geschäftsablauf

auswiesen. Dem dürfe die Dienstaufsicht grundsätzlich auch mit Mitteln

des Vorhalts und der Ermahnung gegenüber dem Richter entgegen wir-

ken, es sei denn, ihm würde durch die Maßnahme der Dienstaufsicht in-

direkt ein Arbeitsanfall abverlangt, der sich allgemein, also auch von an-

deren Richtern sachgerecht nicht mehr bewältigen ließe. Ob - wie die

Antragstellerin geltend mache - ein solcher Fall vorliege, sei zweifelhaft,

könne aber ebenso wie die Frage, ob die objektiv ordnungswidrige Aus-

führung der Amtsgeschäfte der Antragstellerin subjektiv zurechenbar sei,

offen bleiben. Die Maßnahme des Antragsgegners erweise sich nämlich

bereits wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

als unzulässig. Dies könne das Dienstgericht trotz seines begrenzten

Prüfungsrahmens, der sich darauf beschränke, ob die angegriffene Maß-

nahme die Antragstellerin in ihrer richterlichen Unabhängigkeit beein-

trächtige, der hingegen nicht die dem Verwaltungsgericht obliegende all-

gemeine Rechtmäßigkeitskontrolle umfasse, prüfen. Stelle sich die Maß-

nahme der Dienstaufsicht gerade wegen ihrer allgemeinen Fehlerhaftig-

keit als Versuch einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit

dar, hätten Richterdienstgericht und Verwaltungsgericht jeweils die Aus-

setzung des Verfahrens zu bedenken. Nachdem das Verwaltungsgericht

das bei ihm anhängige Verfahren ausgesetzt habe, käme es insofern ei-

ner Rechtsschutzverweigerung gleich, wenn auch das Dienstgericht das

Verfahren im Hinblick auf die allgemeine Fehlerhaftigkeit der Maßnahme

aussetze. Es erscheine daher sachdienlich, die Frage der sonstigen

sachlichen Rechtmäßigkeit der Maßnahme als Voraussetzung ihrer Zu-

lässigkeit unter dem Blickwinkel der Beeinträchtigung der richterlichen

Unabhängigkeit zu prüfen. Eine aus sachlichen Gründen rechtswidrige

Maßnahme der Dienstaufsicht könne allein wegen ihrer Rechtswidrigkeit

den Schutzbereich richterlicher Unabhängigkeit beeinträchtigen. So sei

es hier. Die Erteilung des Vorhalts und der Ermahnung sei weder geeig-

net noch erforderlich gewesen, die Antragstellerin zur ordnungsgemäßen

Art der Ausführung der ihr übertragenen Amtsgeschäfte im Sachbereich

des Ordnungswidrigkeitenrechts anzuhalten, da sie im Zeitpunkt der Be-

kanntgabe des Widerspruchsbescheids bereits nicht mehr für die Bear-

beitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständig gewesen sei und

durch ihr Schreiben an den Direktor des Amtsgerichts gezeigt habe, dass

sie sich auch einer weniger gravierenden Maßnahme, etwa einem allge-

meinen Hinweis, nicht verschlossen hätte. Es liege daher ein gegen den

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

verstoßender Ermessensfehl-

gebrauch der dienstaufsichtsführenden Stelle vor, der die richterliche

Unabhängigkeit der Antragstellerin verletze.

8

Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsgegner mit seiner

- vom Dienstgericht für Richter zugelassenen - Revision. Wegen seines

Vorbringens wird auf die Revisionsschrift vom 7. Februar 2005 und die

Schriftsätze vom 11. März 2005 und vom 13. März 2006 Bezug genom-

men.

9

Der Antragsgegner beantragt,

das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht

Schwerin vom 4. Oktober 2004 abzuändern und den Antrag der Antrag-

stellerin zurückzuweisen.

10

Die Antragstellerin verteidigt mit Schriftsätzen vom 2. und 7. März

2006, auf die ebenfalls Bezug genommen wird, das angefochtene Urteil

und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche

Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

12

Die zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG, § 45 Abs. 2 RiG MV) ist

begründet.

I.

13

Die Entscheidung des Dienstgerichts hält rechtlicher Überprüfung

in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

14

1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Dienstgerichts,

dass die Dienstaufsicht gemäß § 26 DRiG die Befugnis umfasst, dem

Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts

vorzuhalten und ihn zu unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu

ermahnen, soweit nicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt

wird (§ 26 Abs. 1 und 2 DRiG).

15

2. Eine solche Beeinträchtigung besteht jedoch entgegen der Auf-

fassung des Dienstgerichts nach dem für die Revision zugrundezulegen-

den Sachverhalt nicht.

16

a) Die richterliche Amtsführung unterliegt der Dienstaufsicht unter

anderem, soweit es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Ge-

schäftsablaufs der Amtsgeschäfte des Richters geht (st.Rspr., vgl. BGH,

Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674). Diesem

Zweck diente die angefochtene Maßnahme des Antragsgegners nach

den - angesichts der im Verlaufe etwa eines Jahres in 54 Ordnungs-

widrigkeitenverfahren eingetretenen Verjährung im Dezernat der Antrag-

stellerin - nicht zu beanstandenden Ausführungen des Dienstgerichts.

Hiergegen wendet sich auch die Antragstellerin nicht.

17

b) Zutreffend - und von der Antragstellerin ebenfalls nicht angegrif-

fen - ist ferner, dass der vom Antragsgegner erteilte Vorhalt und die Er-

mahnung, die Antragstellerin möge künftig auch die Ordnungswidrigkei-

tenverfahren unverzögert erledigen, inhaltlich mit der Rechtsprechung

nichts zu tun hatten und insoweit die Entscheidungsfreiheit der Antrag-

stellerin unberührt ließen (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1984

- RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 46 und vom 5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04,

NJW 2006, 692). Diese Maßnahmen stellen weder eine Einflussnahme

auf den Inhalt der von der Antragstellerin zu treffenden Entscheidungen

noch einen Versuch dar, sie anzuhalten, ihr Amt in einer bestimmten

Richtung auszuüben (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1987 - RiZ(R)

5/87, NJW 1988, 421, 422 und vom 5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04 aaO).

18

c) Zu Recht geht das Dienstgericht schließlich davon aus, dass die

Antragstellerin auch dann in ihrer Unabhängigkeit beeinträchtigt worden

wäre, wenn der Antragsgegner durch den Vorhalt und die Ermahnung

unzulässigen Einfluss auf die Entscheidung über die Reihenfolge der

Bearbeitung der Amtsgeschäfte genommen oder einen unzulässigen Er-

ledigungsdruck ausgeübt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005

- RiZ(R) 5/04 aaO m.w.Nachw.). Beides ist nach dem im Revisionsver-

fahren maßgeblichen Sachverhalt nicht der Fall.

19

aa) Durch die angefochtene Maßnahme wurde kein unzulässiger

Einfluss auf die Entscheidung über die Reihenfolge der Bearbeitung aus-

geübt. Dies macht auch die Antragstellerin nicht geltend. Nach den von

ihr nicht angegriffenen Feststellungen des Dienstgerichts sollte sie ledig-

lich angehalten werden, ihre Arbeitsweise so zu gestalten, dass Verjäh-

rungen von Bußgeldverfahren möglichst vermieden werden. Die Auffor-

derung, die in dem Dezernat anfallenden Vorgänge auch unter dem Ge-

sichtspunkt der Verjährung besser zu überwachen, ist kein Eingriff in die

richterliche Unabhängigkeit (BGH, Urteil vom 16. September 1987

- RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422).

20

bb) Nach dem für die Revision maßgeblichen Sachverhalt setzte

der angefochtene Bescheid die Antragstellerin auch entgegen ihrem

Vorbringen nicht unter einen unzulässigen Erledigungsdruck.

21

(1) Der in § 26 Abs. 2 DRiG vorgesehene Vorhalt einer verzöger-

ten Erledigung der Amtsgeschäfte stellt grundsätzlich keine Beeinträchti-

gung der richterlichen Unabhängigkeit dar. Etwas anderes gilt - wie das

Dienstgericht zutreffend gesehen hat - nur dann, wenn dem Richter indi-

rekt ein Pensum abverlangt wird, das sich allgemein, also auch von an-

deren Richtern in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt

(st.Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 16. September 1987 - RiZ(R) 5/87,

NJW 1988, 421, 422 und vom 5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04, NJW 2006,

692 f.). Ein dahin wirkender Erledigungsdruck liefe auf die Aufforderung

zu einer sachwidrigen Bearbeitung hinaus und wäre mit dem Rechtspre-

chungsauftrag des Richters nicht zu vereinbaren.

22

(2) Feststellungen dazu hat das Dienstgericht nicht getroffen. Zu

Gunsten der Revision ist deshalb davon auszugehen, dass die tatsächli-

chen Voraussetzungen für einen derartigen Eingriff in die richterliche

Unabhängigkeit der Antragstellerin nicht vorliegen.

23

d) Das Dienstgericht hat entsprechende Feststellungen für ent-

behrlich gehalten, weil es einen Eingriff in die richterliche Unabhängig-

keit mit der Begründung bejaht hat, die angefochtene Maßnahme erwei-

se sich wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrund-

satz als unzulässig. Dies ist aus Rechtsgründen zu beanstanden, weil

das Dienstgericht hierbei seine Prüfungskompetenz überschritten hat.

24

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Urteile vom

31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff. und vom 5. Oktober

2005 - RiZ(R) 5/04 aaO S. 693 m.w.Nachw.), die auch das Dienstgericht

nicht übersieht, ist Gegenstand der Prüfung vor den Dienstgerichten al-

lein die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Grundsatz richterlicher

Unabhängigkeit, nicht hingegen deren Übereinstimmung mit anderen

Gesetzen und Rechtsgrundsätzen. Letzteres zu prüfen, ist allein den

Verwaltungsgerichten vorbehalten. Hierzu gehört auch die vom Dienstge-

richt vorgenommene Prüfung, ob das dienstaufsichtliche Vorgehen we-

gen Ermessensfehlgebrauchs bei der Auswahl der dienstaufsichtlichen

Maßnahme gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Die

Frage, ob Vorhalt und Ermahnung unter Berücksichtigung der Umstände

des Einzelfalles die angemessene und rechtmäßige Reaktion der Dienst-

aufsicht sind, unterliegt danach nicht der Beurteilung durch die Dienstge-

richte (BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006,

1674, 1675).

25

Soweit sich das Dienstgericht zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit

der Maßnahme mit der Begründung befugt sieht, es prüfe die Ermes-

sensentscheidung des Antragsgegners insoweit allein unter dem Blick-

winkel der richterlichen Unabhängigkeit, berücksichtigt es nicht, dass

sich die durchgeführte allgemeine Ermessenskontrolle nur am Maßstab

des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit orientiert und die Auffassung,

bei einer Unvereinbarkeit der Maßnahme mit diesem Grundsatz liege

zugleich eine Verletzung richterlicher Unabhängigkeit vor, eine Rückkehr

zu der früheren, seit langem aufgegebenen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Ja-

nuar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff.), Rechtsprechung darstellt,

nach welcher den Dienstgerichten unter dem Blickwinkel richterlicher

Unabhängigkeit auch die allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der Maß-

nahme oblag. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats steht den

Dienstgerichten eine so weitgehende Prüfungskompetenz nicht zu (vgl.

zuletzt Urteil vom 5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04, NJW 2006, 692, 693

m.w.Nachw.). Eine überzogene Maßnahme mag - ebenso wie das Mes-

sen des Richters an überzogenen Maßstäben (hierzu BGH, Urteil vom

16. September 1987 - RiZ(R) 4/87, NJW 1988, 419, 420) - sachlich nicht

gerechtfertigt sein, eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängig-

keit ist damit aber nicht verbunden.

26

Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass der Senat in der

Vergangenheit offen gelassen hat, ob allein der Verstoß einer Dienstauf-

sichtsmaßnahme gegen das verfassungsrechtlich verankerte Willkürver-

bot einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellen kann und

aus diesem Grund von den Dienstgerichten zu überprüfen ist (vgl. BGH,

Urteile vom 7. Juni 1966 - RiZ(R) 1/65, BGHZ 46, 66, 73 f. und vom

5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04 aaO), führt das nicht weiter. Ein solcher

Fall liegt hier ersichtlich nicht vor. Es geht hier nur um die Frage, ob die

angegriffene Maßnahme der Dienstaufsicht unter den im Einzelfall gege-

benen Umständen die angemessene und rechtmäßige Reaktion auf das

beanstandete Verhalten des Richters darstellt. Das zu beurteilen, ist

nicht Aufgabe der Dienstgerichte, sondern der Verwaltungsgerichte

(BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674,

1675).

27

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus der Erwägung des

Dienstgerichts, angesichts der Aussetzung des Verfahrens vor dem Ver-

waltungsgericht erscheine es allein sachdienlich, die Frage der sonstigen

sachlichen Rechtmäßigkeit der Maßnahme als Voraussetzung ihrer Zu-

lässigkeit unter dem Blickwinkel der Beeinträchtigung richterlicher Unab-

hängigkeit zu prüfen, da der Antragstellerin andernfalls kein effektiver

Rechtsschutz zur Verfügung stehe. Die Aussetzung des verwaltungsge-

richtlichen Verfahrens erweitert die Prüfungs- und Entscheidungsbefug-

nis des Richterdienstgerichts nicht. Dass gegen ein und dieselbe Maß-

nahme sowohl das Richterdienstgericht - mit der Behauptung, die Maß-

nahme beeinträchtige die richterliche Unabhängigkeit - als auch das

Verwaltungsgericht - mit der Behauptung, sie sei aus anderen Gründen,

hier wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz,

rechtswidrig - anzurufen ist, nimmt das Gesetz in Kauf, und zwar auch

bei Bestehen enger Bezüge zwischen der (behaupteten) Beeinträchti-

gung der richterlichen Unabhängigkeit und den näheren Umständen der

(behaupteten) allgemeinen Fehlerhaftigkeit der Maßnahme (BGH, Urteil

vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 50 f.). Das Gesetz

nimmt auch hin, dass die Gerichte in Fällen eines engen Zusammen-

hangs zur Vermeidung einer unerwünschten unterschiedlichen Beurtei-

lung desselben Lebenssachverhalts wechselseitig die Aussetzung des

Verfahrens zu bedenken haben (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1984

aaO S. 51). Die Effektivität des Rechtsschutzes wird dadurch nicht be-

einträchtigt, zumal die Aussetzung des Verfahrens vor dem Verwaltungs-

gericht mit dem Abschluss des dienstgerichtlichen Verfahrens endet.

II.

28

Das Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das Dienstge-

richt zurückzuverweisen (§ 82 Abs. 3 DRiG), das die fehlenden Feststel-

lungen zu der Frage zu treffen haben wird, ob mit der Dienstaufsichts-

maßnahme ein übermäßiger Erledigungsdruck bei der Antragstellerin ge-

schaffen worden ist.

29

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren

auf 5.000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 71 Abs. 1

Satz 2 GKG).

Nobbe Solin-Stojanović Kniffka

Joeres Mayen

Vorinstanz:

LG Schwerin, Entscheidung vom 04.10.2004 - DG 9/03 -