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BGH Urteil vom 08.11.2006 – RiZ (R) 4/05
Dienstgericht des Bundes
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
RiZ(R) 4/05
URTEIL
vom
8. November 2006
in dem Prüfungsverfahren
des Richters am Amtsgericht
Antragsteller und Revisionskläger,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
das Land
Antragsgegner und Revisionsbeklagter,
wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 8. November 2006
ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bundesge-
richtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanović, die Rich-
ter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka und Dr. Joeres sowie die Richterin
am Bundesgerichtshof Mayen
für Recht erkannt:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstge-
richtshofs bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 8. Juni 2005
wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht . Er wendet sich ge-
gen Äußerungen des Präsidenten des Landgerichts Baden-Baden, durch die er
seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt sieht.
Der Antragsteller war mit einem Antrag des Beschwerdeführers Z. auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Stadtwerke "star. Ener-
giewerke" - so die Bezeichnung im Antrag - befasst. Mit Verfügung vom
28. Januar 2003 wies er den Beschwerdeführer unter anderem auf Folgendes
hin:
"In Ihrer Antragsschrift vom 25.01.2003 haben Sie als An- tragsgegner keine rechtsfähige Person angegeben. Mit der Parteibezeichnung "Stadtwerke , star. Energiewerke" haben Sie keine juristische Person bezeichnet. Die Stadtwer- ke sind nicht rechtsfähig. Wenn Sie sich die Mühe ge- macht hätten, die Schreiben Ihres bisherigen Stromversorgers genau durchzulesen, hätten Sie festgestellt, dass Ihr Ver- firmiert: "star. Energiewerke tragspartner GmbH & Co. KG". Dieser Name steht sowohl fettgedruckt un- ter "Mit freundlichen Grüßen" als auch unten im vorformulier- ten Text. Es ist Ihre Aufgabe als Antragsteller, die Antrags- gegnerin richtig zu bezeichnen. Hierzu erhalten Sie Gelegen- heit innerhalb von einer Woche".
folgendermaßen
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Nachdem der Beschwerdeführer auf diesen Hinweis innerhalb der ge-
setzten Frist nicht reagiert hatte, wies der Antragsteller mit Beschluss vom
12. Februar 2003 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kosten-
pflichtig als unzulässig zurück, da als Antragsgegner keine rechtsfähige Person
benannt worden sei.
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Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Dienstaufsichtsbeschwerde ge-
gen den Antragsteller, die der Präsident des Landgerichts Baden-Baden am
7. Mai 2003 abschlägig beschied, wobei er unter anderem Folgendes ausge-
führte:
"Ich teile Ihre Auffassung, dass der Hinweis auf die juristische Person nicht unbedingt angezeigt war, da bei wohlwollender Auslegung, der Bundesgerichtshof legt verfahrenseinleitende Anträge immer unter dem Gesichtspunkt der Interessenwah- rung der antragenden Partei aus, das Gericht auf einen klä- renden Zusatz hätte verzichten können. Wenn aber der Rich- ter einen solchen Zusatz verlangt, so hat er eine bestimmte Rechtsauffassung vertreten, die zu korrigieren mir nicht an- steht. Der Richter ist in seiner Rechtsprechungstätigkeit von Weisungen unabhängig. Außerhalb der Rechtsordnung hat
sich der Richter nicht bewegt. Deshalb ist auch der Vorwurf der Rechtsbeugung und Strafvereitelung abwegig.
Wenn Sie mit der Entscheidung des Richters nicht einverstan- den waren, hätten Sie das zulässige Rechtsmittel einlegen können und müssen. Im Wege der Dienstaufsicht habe ich darüber nicht zu befinden. Dies gilt insbesondere für die Kos- tenentscheidung, die die zwangsläufige, vom Gesetz verlangte Konsequenz der Zurückweisung Ihres Antrages ist. Ich rege Ihnen gegenüber daher an, dass Sie sich rechtlich beraten lassen und die für den Fall sinnvollen Schritte einleiten. Dies gilt auch für die Festsetzung des Streitwertes."
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Nach Kenntnisnahme von diesem Bescheid wandte sich der Antragstel-
ler im Wege des Widerspruchs gegen die vorstehend durch Unterstreichung
kenntlich gemachten Passagen, durch die er sich in seiner richterlichen Unab-
hängigkeit beeinträchtigt sah. Der Präsident des Landgerichts nahm daraufhin
die erste Passage zurück, hielt aber an seiner Rechtsauffassung fest, dass der
Bundesgerichtshof verfahrenseinleitende Anträge unter dem Gesichtspunkt der
Interessenwahrung der antragenden Partei wohlwollend auslege. Dies teilte er
sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Antragsteller mit. Durch Bescheid
vom 15. Dezember 2003 wies der Präsident des Oberlandesgerichts Karlsruhe
den Widerspruch des Antragstellers zurück.
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Daraufhin hat der Antragsteller das Dienstgericht für Richter angerufen
und zuletzt die Feststellung der Unzulässigkeit der verfahrensgegenständlichen,
im Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Baden-Baden vom 7. Mai 2003
an Z. enthaltenen Sätze beantragt.
Das Dienstgericht für Richter hat mit Urteil vom 30. Juli 2004 festgestellt,
dass die erste vom Antragsteller beanstandete Passage unzulässig sei; im Üb-
rigen hat es die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Antragsteller
seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt, soweit dieser zurückgewiesen
worden ist. Der Dienstgerichtshof hat die Berufung durch Urteil vom 8. Juni
2005 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:
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Die vom Antragsteller noch beanstandeten Sätze in dem Schreiben des
Präsidenten des Landgerichts stellten keinen Eingriff in seine richterliche Unab-
hängigkeit dar. Im Kontext des gesamten Schreibens gesehen bezögen sie sich
nicht unmittelbar auf die kritische Kommentierung der in dem Hauptverfahren
geäußerten Ansicht des Antragstellers durch den Präsidenten des Landge-
richts. In den vorangegangenen Sätzen habe der Präsident den rechtsunkundi-
gen Beschwerdeführer auf den Instanzenzug hingewiesen und ihm die Grund-
lagen der Kostenentscheidung erläutert. Die anschließend in diesem Zusam-
menhang an den Beschwerdeführer gerichtete Anregung könne daher nur als
allgemeine Empfehlung gesehen werden, zunächst Rechtsrat einzuholen und
weitere Schritte vom Ergebnis der rechtlichen Beratung abhängig zu machen.
Nach dem objektiven Erklärungsinhalt werde damit lediglich zum Ausdruck ge-
bracht, dass nur im Rechtsmittelverfahren eine Änderung einer richterlichen
Entscheidung zu erreichen sei.
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Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller die zugelassene Revision ein-
gelegt. Wegen seines Vorbringens wird auf die Revisionsbegründungsschrift
vom 22. August 2005 Bezug genommen.
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Der Antragsteller beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und unter teilweiser Ab-
änderung des Urteils des Dienstgerichts festzustellen, dass
die Sätze im Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Ba-
den-Baden an den Beschwerdeführer Z. "ich rege
Ihnen gegenüber daher an, dass Sie sich rechtlich beraten
lassen und die für den Fall sinnvollen Schritte einleiten. Dies
gilt auch für die Festsetzung des Streitwertes" unzulässig sind.
Der Antragsgegner
verteidigt mit Schriftsatz
vom
12. September 2005, auf den ebenfalls Bezug genommen
wird, das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Ver-
handlung einverstanden erklärt.
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Die zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG, § 79 Abs. 2 LRiG) ist unbe-
Entscheidungsgründe:
gründet.
I.
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1. Die Zulässigkeit des Prüfungsverfahrens hat der Dienstgerichtshof zu
Recht bejaht. Auch die vom Antragsteller jetzt noch beanstandete Textpassage
in dem Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Baden-Baden vom 7. Mai
2003 stellt eine Maßnahme der Dienstaufsicht dar. Dieser Begriff ist im Interes-
se eines wirkungsvollen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit weit auszu-
legen. Umfasst werden daher auch Äußerungen des Dienstvorgesetzten, die
dieser im Rahmen der Bescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde eines
Rechtsuchenden abgibt, und in denen er etwa die von diesem geäußerten Be-
denken gegen das Verfahren des Richters teilt (BGH, Urteil vom 9. März 1967
- RiZ(R) 2/66, BGHZ 47, 275, 282 f.; vgl. auch Joeres, DRiZ 2005, 321, 330
m.w.N.).
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Auch die weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ist gegeben, da die Be-
hauptung des Antragstellers, er fühle sich durch die Äußerung in seiner richter-
lichen Unabhängigkeit beeinträchtigt, noch nachvollziehbar und nicht "aus der
Luft gegriffen" ist. Überzogene Anforderungen dürfen an die Darlegung hierzu
nicht gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1993 - RiZ(R) 1/93;
DRiZ 1994, 141 m.w.N.).
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2. Zutreffend hat der Dienstgerichtshof entschieden, dass die beanstan-
dete Äußerung die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht beein-
trächtigt.
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Die vom Antragsteller beanstandeten Sätze enthalten, wie das Beru-
fungsgericht im Einzelnen rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, weder eine kritische
Kommentierung der vom Antragsteller getroffenen richterlichen Entscheidung
noch die Aufforderung, ein Rechtsmittel gegen diese einzulegen. Ein Bezug zu
dem vom Dienstgericht für unzulässig erklärten, in einem anderen Abschnitt
enthaltenen Teil des Bescheids besteht nicht. Es ging dem Präsidenten des
Landgerichts lediglich darum, dem ersichtlich rechtsunkundigen Beschwerde-
führer zu verdeutlichen, dass die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde
nicht dazu geeignet ist, das von diesem letztlich erstrebte Ziel, eine Änderung
der richterlichen Entscheidung herbeizuführen, zu erreichen. Seine in diesem
Zusammenhang gemachte Anregung an den anwaltlich nicht vertretenen Be-
schwerdeführer, sich rechtlich beraten zu lassen und dann die für den Fall sinn-
vollen Schritte einzuleiten, stellt nur eine allgemeine Empfehlung dar. Dies er-
gibt, worauf der Dienstgerichtshof zu Recht hingewiesen hat, insbesondere
auch der Kontext der beanstandeten beiden Sätze mit den im selben Absatz
enthaltenen vorausgehenden Ausführungen: "Wenn Sie mit der Entscheidung
des Richters nicht einverstanden waren, hätten Sie das zulässige Rechtsmittel
einlegen können und müssen. Im Wege der Dienstaufsicht habe ich darüber
nicht zu befinden". Die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers wird in-
soweit in keiner Weise beeinträchtigt.
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Die abweichende Ansicht der Revision erschöpft sich im Wesentlichen
darin, die rechtliche Bewertung des festgestellten Sachverhalts durch den
Dienstgerichtshof durch eine eigene, abweichende Bewertung zu ersetzen. Re-
visionsrechtlich relevante Rechtsverletzungen werden dagegen weder vorge-
tragen noch sind solche ersichtlich.
II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154
Abs. 2 VwGO.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf
5.000 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 71 Abs. 1 Satz 2
GKG).
Nobbe Solin-Stojanović Kniffka
Joeres Mayen
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30. Juli 2004 - RDG 2/03 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 8. Juni 2005 - DGH 2/04 -