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BGH Beschluss vom 09.11.2006 – IX ZA 5/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 5/06

BESCHLUSS

vom

9. November 2006

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 9. November 2006

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der M. G. und des J.

G. gegen den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2006

wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

Die Antragsteller verweisen auf einen von H. G. ohne Ver-

tretungszusatz unterzeichneten, an das Insolvenzgericht gerichteten Schriftsatz

vom 29. Juli 2005, mit dem hilfsweise für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

sofortige Beschwerde eingelegt worden

ist. Sie behaupten, H.

G. habe insoweit als Vertreter der M. G. gehan-

delt, und beantragen hilfsweise Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der

sofortigen Beschwerde.

2

Der Senat hatte über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfah-

ren der Rechtsbeschwerde zu entscheiden. Der Antrag der Gesellschafter hatte

keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Soweit der Antrag (auch) für die

Gesellschaft bürgerlichen Rechts gestellt werden sollte, wären die Vor-

aussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO darzulegen gewesen. Darauf hat der

Senat bereits im Beschluss vom 6. Juli 2006 hingewiesen.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Villingen-Schwenningen, Entscheidung vom 29.06.2005 - 1 IN 58/05 -

LG Konstanz, Entscheidung vom 13.01.2006 - 62 T 142/05 -