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BGH Beschluss vom 09.11.2006 – IX ZA 5/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZA 5/06
BESCHLUSS
vom
9. November 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 9. November 2006
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der M. G. und des J.
G. gegen den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2006
wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die Antragsteller verweisen auf einen von H. G. ohne Ver-
tretungszusatz unterzeichneten, an das Insolvenzgericht gerichteten Schriftsatz
vom 29. Juli 2005, mit dem hilfsweise für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
sofortige Beschwerde eingelegt worden
ist. Sie behaupten, H.
G. habe insoweit als Vertreter der M. G. gehan-
delt, und beantragen hilfsweise Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der
sofortigen Beschwerde.
2
Der Senat hatte über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfah-
ren der Rechtsbeschwerde zu entscheiden. Der Antrag der Gesellschafter hatte
keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Soweit der Antrag (auch) für die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts gestellt werden sollte, wären die Vor-
aussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO darzulegen gewesen. Darauf hat der
Senat bereits im Beschluss vom 6. Juli 2006 hingewiesen.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Villingen-Schwenningen, Entscheidung vom 29.06.2005 - 1 IN 58/05 -
LG Konstanz, Entscheidung vom 13.01.2006 - 62 T 142/05 -