BGH Beschluss vom 09.11.2006 – IX ZB 305/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 305/05
BESCHLUSS
vom
9. November 2006
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 9. November 2006
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Freistaats Sachsen - Bezirksrevisor bei
dem Landgericht Dresden - gegen den Senatsbeschluss vom
21. September 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Ob die Gegenvorstellung zulässig ist, kann dahingestellt bleiben. Sie ist
jedenfalls nicht begründet. Die Änderung eines Beschlusses über die Bewilli-
gung von Prozesskostenhilfe gemäß § 120 Abs. 4 ZPO setzt voraus, dass die
früher bedürftige Partei aufgrund nachträglich eingetretener Umstände ihren
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach in der Lage ist, die Pro-
zesskosten ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen. Das ist nicht der Fall,
wenn die Insolvenzmasse - das verwaltete Vermögen im Sinne von § 116
Satz 1 Nr. 1 ZPO - trotz zwischenzeitlich geleisteter Zahlungen der Prozess-
gegner nicht zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens und der sonsti-
gen Masseverbindlichkeiten ausreicht.
Der Bezirksrevisor meint demgegenüber, den Massegläubigern sei zu-
zumuten, zu den Kosten des Rechtsstreits beizutragen, weil sich ihre Quote
erhöhe und das Prozess- und Beitreibungsrisiko in Höhe der Zahlungen entfal-
len sei. Aus § 116 ZPO folge eine Sonderstellung der Staatskasse gegenüber
den sonstigen Massegläubigern. Diese Ansicht trifft nicht zu. Gemäß § 209
Abs. 1 InsO werden die Masseverbindlichkeiten in der dort angeordneten Rei-
henfolge berichtigt, Forderungen mit gleichem Rang im Verhältnis ihrer Beträge.
Sonderrechte des Justizfiskus hat der Gesetzgeber - soweit es nicht um die
Kosten des Insolvenzverfahrens selbst geht - gerade nicht vorgesehen.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 22.04.2005 - 14 O 3820/00 - OLG Dresden, Entscheidung vom 09.06.2005 - 3 W 593/05 -