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BGH Beschluss vom 09.11.2006 – IX ZB 305/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 305/05

BESCHLUSS

vom

9. November 2006

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 9. November 2006

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Freistaats Sachsen - Bezirksrevisor bei

dem Landgericht Dresden - gegen den Senatsbeschluss vom

21. September 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Ob die Gegenvorstellung zulässig ist, kann dahingestellt bleiben. Sie ist

jedenfalls nicht begründet. Die Änderung eines Beschlusses über die Bewilli-

gung von Prozesskostenhilfe gemäß § 120 Abs. 4 ZPO setzt voraus, dass die

früher bedürftige Partei aufgrund nachträglich eingetretener Umstände ihren

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach in der Lage ist, die Pro-

zesskosten ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen. Das ist nicht der Fall,

wenn die Insolvenzmasse - das verwaltete Vermögen im Sinne von § 116

Satz 1 Nr. 1 ZPO - trotz zwischenzeitlich geleisteter Zahlungen der Prozess-

gegner nicht zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens und der sonsti-

gen Masseverbindlichkeiten ausreicht.

2

Der Bezirksrevisor meint demgegenüber, den Massegläubigern sei zu-

zumuten, zu den Kosten des Rechtsstreits beizutragen, weil sich ihre Quote

erhöhe und das Prozess- und Beitreibungsrisiko in Höhe der Zahlungen entfal-

len sei. Aus § 116 ZPO folge eine Sonderstellung der Staatskasse gegenüber

den sonstigen Massegläubigern. Diese Ansicht trifft nicht zu. Gemäß § 209

Abs. 1 InsO werden die Masseverbindlichkeiten in der dort angeordneten Rei-

henfolge berichtigt, Forderungen mit gleichem Rang im Verhältnis ihrer Beträge.

Sonderrechte des Justizfiskus hat der Gesetzgeber - soweit es nicht um die

Kosten des Insolvenzverfahrens selbst geht - gerade nicht vorgesehen.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 22.04.2005 - 14 O 3820/00 - OLG Dresden, Entscheidung vom 09.06.2005 - 3 W 593/05 -