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BGH Beschluss vom 09.11.2006 – IX ZR 25/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 25/04

BESCHLUSS

vom

9. November 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 9. November 2006

beschlossen:

Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen die Nicht-

zulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des

Kammergerichts vom 4. November 2003 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt:

Der Beklagte zu 1 hat 40 v.H. seiner außergerichtlichen Kosten

und 19 v.H. der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie der

Gerichtskosten zu tragen. Auf die Beklagte zu 2 entfallen 38 v.H.

ihrer außergerichtlichen Kosten und 22 v.H. der außergerichtlichen

Kosten des Klägers sowie der Gerichtskosten. Die übrigen Kosten

der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger zu tragen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-

schwerde beträgt 1.228.078,69 €.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind zulässig (§ 544 ZPO); sie sind

jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Von einer weiteren Be-

gründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung beizutra-

gen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 12.03.2002 - 2 O 394/01 -

KG Berlin, Entscheidung vom 04.11.2003 - 21 U 92/02 -