Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.11.2006 – 3 StR 415/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 415/06

BESCHLUSS

vom

14. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 2006

gemäß §§ 44, 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ge-

gen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 5. Juli 2006 sowie

die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil

werden verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbehelfe zu

tragen.

Gründe:

1

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte auf Rechtsmittel verzich-

tet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Rechtsmittelverzicht ist als Prozess-

handlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Zwar können in be-

sonderen Fällen schwerwiegende Willensmängel bei der Erklärung des

Rechtsmittelverzichts dazu führen, dass die Verzichtserklärung unwirksam ist.

Ein solcher Willensmangel ist vorliegend jedoch nicht belegt. Er ergibt sich ins-

besondere auch nicht aus dem Protokoll der Hauptverhandlung. Das Urteil ist

daher rechtskräftig.

2

Aufgrund des wirksamen Rechtsmittelverzichts war dem Beschwerdefüh-

rer keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Frist zur

Einlegung der Revision zu gewähren. Er hat bewusst von einem befristeten

Rechtsbehelf keinen Gebrauch gemacht und war deshalb nicht im Sinne des

§ 44 Satz 1 StPO verhindert, eine Frist einzuhalten.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Tolksdorf Miebach Pfister

von Lienen Hubert