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BGH Beschluss vom 14.11.2006 – 3 StR 415/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 415/06
BESCHLUSS
vom
14. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 2006
gemäß §§ 44, 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ge-
gen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 5. Juli 2006 sowie
die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
werden verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbehelfe zu
tragen.
Gründe:
1
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte auf Rechtsmittel verzich-
tet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Rechtsmittelverzicht ist als Prozess-
handlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Zwar können in be-
sonderen Fällen schwerwiegende Willensmängel bei der Erklärung des
Rechtsmittelverzichts dazu führen, dass die Verzichtserklärung unwirksam ist.
Ein solcher Willensmangel ist vorliegend jedoch nicht belegt. Er ergibt sich ins-
besondere auch nicht aus dem Protokoll der Hauptverhandlung. Das Urteil ist
daher rechtskräftig.
2
Aufgrund des wirksamen Rechtsmittelverzichts war dem Beschwerdefüh-
rer keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Frist zur
Einlegung der Revision zu gewähren. Er hat bewusst von einem befristeten
Rechtsbehelf keinen Gebrauch gemacht und war deshalb nicht im Sinne des
§ 44 Satz 1 StPO verhindert, eine Frist einzuhalten.
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Tolksdorf Miebach Pfister
von Lienen Hubert