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BGH Beschluss vom 15.11.2006 – StB 15/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. November 2006

StB 15/06

Nachschlagewerk: ja

BGHSt:

ja

Veröffentlichung:

ja

_________________

StPO § 53 Abs. 1 Nr. 1

Geistlicher im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO ist auch ein Laie, der keine

kirchliche Weihe erhalten hat, aber im Auftrag der Kirche hauptamtlich als An-

staltsseelsorger einer Justizvollzugsanstalt selbständig Aufgaben wahrnimmt,

die zum unmittelbaren Bereich seelsorgerischer Tätigkeit gehören.

BGH, Beschl. vom 15. November 2006 - StB 15/06 - OLG Düsseldorf

in dem Strafverfahren

gegen

wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u. a.;

hier: Beschwerde des Zeugen B. gegen die Anordnung

von Erzwingungshaft

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2006 gemäß

§ 304 Abs. 1, 4 Satz 2 Nr. 1 StPO, § 135 Abs. 2 GVG beschlossen:

Die Beschwerde des Zeugen B. gegen den Beschluss

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. September 2006

- Anordnung von Erzwingungshaft - wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

I.

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In einem vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf anhängigen Strafverfah-

ren wird gegen den Angeklagten Y. A. und die Mitangeklag-

ten K. sowie I. A. wegen des Vorwurfs

der Mitgliedschaft in bzw. der Unterstützung der ausländischen terroristischen

Vereinigung Al Qaeda und anderer Delikte verhandelt. Den Angeklagten wird

vorgeworfen, in großem Umfang Betrugstaten zum Nachteil deutscher Lebens-

versicherungsgesellschaften begangen zu haben, um hohe Versicherungs-

summen zu erhalten und diese - zumindest teilweise - der Al Qaeda zur Finan-

zierung des "Heiligen Krieges" zufließen zu lassen. Zu diesem Zweck soll der

Angeklagte Y. A. zahlreiche Versicherungsverträge auf sein Leben

abgeschlossen bzw. deren Abschluss beantragt und seinen Bruder - den Mit-

angeklagten I. A. - im Falle seines Todes als Begünstigten ein-

gesetzt haben. Dabei sollen die Angeklagten geplant haben, einen tödlichen

Unfall des Angeklagten Y. A. vorzutäuschen, wozu es auf-

grund der Verhaftungen der Angeklagten K. und Y. A. am

23. Januar 2005 und der anschließenden Untersuchungshaft nicht mehr ge-

kommen sei.

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Nach Erhebung der Anklage übergab die Verteidigerin des Angeklagten

Y. A. dem Oberlandesgericht Düsseldorf 22 unfrankierte, je-

weils auf den 22. Januar 2005 datierte Briefe an verschiedene Versicherungs-

gesellschaften, in denen als neuer Bezugsberechtigter ein Tumorforschungs-

zentrum bestimmt ist. Sie erklärte dazu, ihr Mandant habe die Briefe wegen

seiner Verhaftung nicht mehr abschicken können. Die durchgeführten Ermitt-

lungen ergaben den dringenden Verdacht, dass der Angeklagte Y. A.

die Briefe erst nach seiner Verhaftung in der Justizvollzugsanstalt

mit Hilfe Dritter gefertigt und rückdatiert haben könnte, um sich zu entlasten.

Dieser Verdacht gründet unter anderem darauf, dass überwiegend die Adres-

sen der Versicherungsgesellschaften in den Briefen nicht denen entsprechen,

die dem Angeklagten aus dem Abschluss der Lebensversicherungsverträge

bekannt waren; vielmehr handelt es sich um Anschriften, welche die Versiche-

rungsgesellschaften jeweils auf ihren Internet-Homepages als Kontaktadressen

angeben.

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In der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf wurde

dazu der Beschwerdeführer, der in seiner Funktion als Anstaltsseelsorger in der

Justizvollzugsanstalt W. mehrfach Kontakt mit dem Angeklagten Y.

A. hatte, als Zeuge vernommen. Bei seiner Vernehmung beant-

wortete er die Frage des Vorsitzenden, ob er für den Angeklagten Y. A.

im Internet Adressen von Versicherungen recherchiert habe, unter

Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Seelsorger (§ 53 Abs. 1 Satz

1 Nr. 1 StPO) nicht. Daraufhin hat das Oberlandesgericht gegen ihn ein Ord-

nungsgeld von 750 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden

kann, für je 50 € einen Tag Ordnungshaft festgesetzt. Da sich der Beschwerde-

führer weiterhin weigerte, die Frage des Vorsitzenden zu beantworten, hat das

Oberlandesgericht mit Beschluss vom 19. September 2006 gegen ihn Haft zur

Erzwingung des Zeugnisses, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des

Verfahrens in dem Rechtszug und nicht über die Zeit von sechs Monaten hin-

aus angeordnet. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Zeuge mit seiner

Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde des Zeugen ist unbegründet.

Das Oberlandesgericht hat gegen ihn rechtsfehlerfrei Haft angeordnet,

um sein Zeugnis zu erzwingen (§ 70 Abs. 1 und 2 StPO). Ein Recht zur Verwei-

gerung des Zeugnisses gemäß §§ 53, 53 a StPO steht dem Beschwerdeführer

bei der gegebenen Sachlage nicht zu. Die Anordnung der Beugehaft ist auch

nicht unverhältnismäßig.

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1. Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO ist ein Geistlicher zur Verweigerung

des Zeugnisses über das berechtigt, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsor-

ger anvertraut oder bekanntgeworden ist. Einem Geistlichen stehen gemäß §

53 a Abs. 1 StPO seine Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung

auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, wobei regelmäßig

der Geistliche über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes entschei-

det. Wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, erstreckt sich das Recht

zur Zeugnisverweigerung nicht auf Tatsachen, von denen der Geistliche zwar

bei Gelegenheit der Ausübung der Seelsorge erfahren hat, nicht aber in seiner

Eigenschaft als Seelsorger. Deshalb ist ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht

anzuerkennen, soweit es sich um eine karitative, fürsorgerische, erzieherische

oder verwaltende Tätigkeit des Geistlichen handelt oder ein Straftäter diesen

nur als Verbindungsmann einschaltet, etwa um den Taterfolg zu erreichen oder

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zu sichern oder die Strafverfolgung zu vereiteln. Ob im Einzelfall Seelsorge ge-

geben war, ist objektiv zu beurteilen. In Grenz- und Zweifelsfällen ist die Gewis-

sensentscheidung des Geistlichen maßgebend (vgl. BGHSt 37, 138, 140; Dahs

in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 53 Rdn. 24 ff.; Senge in KK 5. Aufl. § 53

Rdn. 12; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 53 Rdn. 12). Auf Verlangen des Ge-

richts ist der Verweigerungsgrund glaubhaft zu machen (§ 56 StPO).

2. Nach diesen Maßstäben hat der Beschwerdeführer das Zeugnis ohne

gesetzlichen Grund verweigert.

a) Er hat über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts eigenver-

antwortlich zu entscheiden und kann sich nicht darauf berufen, dass sein

Dienstvorgesetzter, der Landesdekan für die JVA-Seelsorge, die Entscheidung

für ihn zu treffen hat. Denn in seiner Funktion als Gemeindereferent in der

Seelsorge an der Justizvollzugsanstalt W. , die ihm nach dem Studium

an einer katholischen Fachhochschule vom Erzbischof in Köln übertragen wur-

de, ist er selbst Geistlicher im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO und nicht nur

Berufshelfer (§ 53 a Abs. 1 StPO) seines Dienstvorgesetzten.

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Ausschlaggebend dafür ist, dass der Zeuge im Rahmen seiner hauptamt-

lichen Tätigkeit als Anstaltsseelsorger im Auftrag der katholischen Kirche selb-

ständig Aufgaben wahrnimmt, die zum unmittelbaren Bereich seelsorgerischer

Tätigkeit gehören. Wie sich aus dem Inhalt der Ernennungsurkunde ergibt und

was sich auch sonst verstünde, ist er in der konkreten Ausübung der Seelsorge

nicht an Weisungen des vorgesetzten Landesdekans gebunden. Vielmehr hat

er mit diesem lediglich die konkreten Einsatzfelder abzustimmen. Dementspre-

chend führt er die Gespräche mit den Gefangenen auch allein in Abwesenheit

des ihm vorgesetzten Priesters. Für die Einordnung des Beschwerdeführers als

Geistlicher im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO ist es unerheblich, dass er Laie

ist und keine kirchliche Weihe als Priester oder zumindest als Diakon erhalten

hat (so aber Rogall in SK-StPO 28. Lfg. § 53 Rdn. 68; Bernsmann KuR 2004,

153, 158). Entscheidend ist vielmehr, dass ihm Aufgaben der Seelsorge zur

selbständigen Wahrnehmung übertragen sind und in diesem Bereich zwischen

ihm und dem betreuten Gefangenen ein auf ihn bezogenes eigenständiges Ver-

trauensverhältnis begründet wird (vgl. Meyer-Goßner, aaO Rdn. 12; Ling, GA

2001, 325 ff., 332; Hanack in LK 11. Aufl. § 139 Rdn. 8). Die hauptamtlich in der

Gefangenenseelsorge selbständig tätigen Laien erfüllen ihre Aufgabe tatsäch-

lich stellvertretend für geweihte Kleriker und sind gegebenenfalls denselben

schwierigen seelsorgerischen Situationen ausgesetzt wie diese; ihre Verantwor-

tung auf diesem Gebiet ist mit der eines katholischen Klerikers oder eines ordi-

nierten evangelischen Pfarrers vergleichbar.

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b) Das Zeugnisverweigerungsrecht des Beschwerdeführers nach § 53

Abs. 1 Nr. 1 StPO erstreckt sich nicht auf die Frage, deren Beantwortung er

verweigert.

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Bei den Recherchen im Internet nach Adressen von Versicherungsge-

sellschaften handelt es sich um eine Tätigkeit des Zeugen selbst. Die Frage

nach solchen Recherchen betrifft nicht Tatsachen, die ihm in seiner Eigenschaft

als Seelsorger vom Angeklagten Y. A. anvertraut worden oder

bekanntgeworden sein konnten. Eine Beantwortung würde - bei objektiver Beur-

teilung - auch keine Rückschlüsse auf einen Umstand zulassen, von dem er im

Zusammenhang mit seinem seelsorgerischen Dienst Kenntnis erlangt hat. Al-

lerdings läge, wenn der Zeuge die Frage nach solchen Recherchen durch ihn

für den Angeklagten Y. A. bejahen würde, die Annahme nahe,

dass diese Tätigkeit Gegenstand eines Gesprächs zwischen ihm und dem An-

geklagten oder zumindest einer entsprechenden Bitte des Angeklagten an ihn

gewesen war. Auch mit diesem Inhalt der Gespräche geht es aber nicht um

Tatsachen, die dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Seelsorger an-

vertraut worden oder bekanntgeworden sind. Denn Seelsorge im Sinne des

§ 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO ist nur eine von religiösen Motiven und Zielsetzungen

getragene Zuwendung, die der Fürsorge für das seelische Wohl des Beistands-

suchenden, der Hilfe im Leben oder Glauben benötigt, dient (vgl. Rogall, aaO

Rdn. 66). Zu ihr gehören nicht Gespräche, Erkenntnisse oder Tätigkeiten des

Geistlichen auf dem Gebiet des täglichen Lebens bei Gelegenheit der Aus-

übung von Seelsorge ohne Bezug zum seelischen Bereich.

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Es ist fernliegend und erscheint ausgeschlossen, dass die Recherchen,

zu denen der Zeuge die Aussage verweigert, im Zusammenhang mit Seelsorge

im weitesten Sinne stehen können. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal den

Versuch unternommen, einen solchen möglichen Zusammenhang plausibel zu

machen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Frage aus-

schließlich den nichtseelsorgerischen Bereich berührt. Die vom Beschwerdefüh-

rer vertretene Meinung, die Gespräche eines Geistlichen könnten nicht in seel-

sorgerische und nichtseelsorgerische Teile getrennt werden, wenn dieser in

seiner Eigenschaft als Seelsorger einem Dritten gegenüber getreten sei, läuft

schlicht dem Gesetz zuwider, dem - nach seinem Wortlaut sowie seinem Sinn

und Zweck, das im Zusammenhang mit Seelsorge entstandene Vertrauensver-

hältnis zu schützen - die Möglichkeit einer solchen Unterscheidung eindeutig

zugrunde liegt.

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c) Das Oberlandesgericht hat bei der Anordnung der Beugehaft sein Er-

messen rechtsfehlerfrei ausgeübt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

unter Berücksichtigung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers aus

Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG NJW 1999, 779 f.;

2000, 3775 f.; Meyer-Goßner, aaO § 70 Rdn. 13) beachtet.

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Die Vorwürfe gegen die Angeklagten wiegen schwer. Diese müssen im

Falle einer Verurteilung mit hohen Freiheitsstrafen rechnen. Das Oberlandesge-

richt hat in dem angefochtenen Beschluss nachvollziehbar dargelegt, dass auf

die Vernehmung des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der gericht-

lichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht verzichtet werden kann.

Seine aus der bisherigen Verhandlung gewonnene Einschätzung, die Klärung

der Frage, ob der Zeuge Adressen von Versicherungsgesellschaften recher-

chiert habe, sei angesichts der Einlassung des Angeklagten Y. A.

für die Schuldfrage, jedenfalls aber für die Strafzumessung von zentraler

Bedeutung, ist - da sie kein Randgeschehen betrifft - zumindest vertretbar. Eine

darüber hinausgehende Überprüfung des angefochtenen Beschlusses und eine

eigenständige Bewertung der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme sind

dem Senat im Beschwerdeverfahren schon mangels Einblick in deren Verlauf

nicht möglich. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in

der Lage, deren bisherigen Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen

und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob die Aussage, die

erzwungen werden soll, nach den Umständen des Falles für den Schuld- oder

Strafausspruch so bedeutsam ist, dass auf den Zeugen durch Beugehaft ein-

gewirkt und insoweit in sein Freiheitsgrundrecht eingegriffen werden muss.

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3. Ein der Anordnung der Beugehaft entgegenstehendes Auskunftsver-

weigerungsrecht gemäß § 55 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die Gefahr, selbst

wegen Strafvereitelung oder einer anderen Straftat verfolgt zu werden, nimmt

der Beschwerdeführer bisher für sich nicht in Anspruch und kann nicht unter-

stellt werden.

Tolksdorf Pfister von Lienen