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BGH Beschluss vom 16.11.2006 – 3 StR 204/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 204/06
BESCHLUSS
vom
16. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. November 2006
gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Duisburg vom 30. August 2005 wird
a) das Verfahren in den Fällen 37 bis 41 der Urteilsgründe ein-
gestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Ver-
fahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der
Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte des gewerbs- und bandenmäßigen Be-
truges in 36 Fällen schuldig ist.
2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 41 Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der An-
geklagte mit seiner Revision, die er auf die Verletzung formellen und materiellen
Rechts stützt.
2
3
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren
gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fäl-
len 37 bis 41 der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt worden ist. Im Übri-
gen ist das Rechtsmittel unbegründet.
Der Senat hat den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 36 Fällen schuldig ist. Die Ein-
zelstrafen sowie die Gesamtfreiheitsstrafe können jedoch bestehen bleiben,
weil die verhängten Rechtsfolgen auf Grundlage der Urteilsfeststellungen nach
Abwägung aller für die Strafzumessung erheblichen Gesichtspunkte angemes-
sen sind (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug
auf das in dieser Sache auf die Revision der Staatsanwaltschaft ergangene Ur-
teil vom 16. November 2006.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker