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BGH Beschluss vom 16.11.2006 – 3 StR 204/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 204/06

BESCHLUSS

vom

16. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. November 2006

gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Duisburg vom 30. August 2005 wird

a) das Verfahren in den Fällen 37 bis 41 der Urteilsgründe ein-

gestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Ver-

fahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der

Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

dass der Angeklagte des gewerbs- und bandenmäßigen Be-

truges in 36 Fällen schuldig ist.

2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 41 Fällen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und

deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der An-

geklagte mit seiner Revision, die er auf die Verletzung formellen und materiellen

Rechts stützt.

2

3

Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren

gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fäl-

len 37 bis 41 der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt worden ist. Im Übri-

gen ist das Rechtsmittel unbegründet.

Der Senat hat den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte

des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 36 Fällen schuldig ist. Die Ein-

zelstrafen sowie die Gesamtfreiheitsstrafe können jedoch bestehen bleiben,

weil die verhängten Rechtsfolgen auf Grundlage der Urteilsfeststellungen nach

Abwägung aller für die Strafzumessung erheblichen Gesichtspunkte angemes-

sen sind (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug

auf das in dieser Sache auf die Revision der Staatsanwaltschaft ergangene Ur-

teil vom 16. November 2006.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Becker