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BGH Urteil vom 16.11.2006 – 3 StR 204/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
3 StR 204/06
URTEIL
vom
16. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
26. Oktober 2006 in der Sitzung am 16. November 2006, an denen teilgenom-
men haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
von Lienen,
Becker
als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin in der Verhandlung vom 26. Oktober 2006,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Duisburg vom 30. August 2005 wird
a) das Verfahren in den Fällen 37 bis 41 der Urteilsgründe
eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten
des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-
klagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte des gewerbs- und bandenmäßigen
Betruges in 36 Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Staatskasse hat die verbleibenden Kosten des Rechts-
mittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 41 Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zum Nachteil des An-
geklagten eingelegten, mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begrün-
deten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung des Angeklag-
ten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges (§ 263 Abs. 5 StGB) und
beanstandet im Übrigen die Strafzumessung.
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Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren
gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fäl-
len 37 bis 41 der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt worden ist. Im verblei-
benden Umfang führt das Rechtsmittel zu der beantragten Änderung des
Schuldspruchs. Im Übrigen hat es keinen Erfolg.
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I. Nach den Feststellungen bezog der Angeklagte - ein kassenärztlich
zugelassener Zahnarzt - für seine Praxis von der Firma G.
Dentalhandelsgesellschaft mbH (im Folgenden: Firma G. ) Zahnersatz.
Für die Geschäftsbeziehung galt ein Rabattsystem, das er mit den Verantwortli-
chen dieser Firma - den bereits rechtskräftig abgeurteilten Zeugen T.
M. , O. M. und B. - über deren Außen-
dienstmitarbeiter K. vereinbart hatte. Danach hatte der Angeklagte die
Rechnungen der Firma G. , welche die vereinbarten Rabatte nicht aus-
wiesen, in voller Höhe zu bezahlen, erhielt aber nachträglich umsatzbezogene
monatliche Rückvergütungen ("kickbacks") in Höhe von 30 % bzw. 25 % der
Nettobeträge (Fälle II. 1 - 34 der Urteilsgründe) oder sollte sie absprachegemäß
erhalten.
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Am Ende jeden Monats oder Anfang des Folgemonats ließ der Angeklag-
te von seinen Angestellten die Behandlungskosten mit der zuständigen Kas-
senzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein und/oder - soweit es Eigenanteile o-
der Privatleistungen betraf - mit den Patienten abrechnen und die Rechnungen
der Dentalhandelsgesellschaft zur Erstattung vorlegen. Dabei verschwieg er die
mit den Verantwortlichen der Firma G. vereinbarten Rückvergütungen.
Die Sachbearbeiter der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und die Patienten,
welche die Rechnungen beglichen, gingen irrtümlich davon aus, dass der An-
geklagte die in den Rechnungen angegebenen Preise für den Zahnersatz tat-
sächlich verauslagt hatte und er deshalb Erstattung verlangen konnte. Sie be-
zahlten daher die geforderten Beträge. Der Angeklagte wollte sich damit eine
dauernde zusätzliche Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen.
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In den 41 Monaten von Juni 1999 bis Oktober 2002 betrugen die verein-
barten Rückvergütungen nach Abzug von 6 % für ein dem Angeklagten einge-
räumtes Zahlungsziel monatlich zwischen 1.130 € und 9.995 €. Unter Berück-
sichtigung von Forderungsausfällen ließ sich der Angeklagte insgesamt mindes-
tens ca. 176.398 € erstatten, auf die er keinen Anspruch hatte. Für die Abrech-
nungsmonate April 1999 bis März 2002 wurden dem Angeklagten der "kick-
back" in bar ausbezahlt. In den weiteren Monaten kam es zu keinen Auszah-
lungen mehr, weil der Angeklagte mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug
geraten war.
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II. Das Landgericht ist davon ausgegangen, der Angeklagte habe ge-
werbsmäßig, aber nicht als Mitglied einer Bande gehandelt. Zwar hätten die
Zeugen T. M. , O. M. und B.
als die Verantwortlichen der Firma G. und möglicherweise auch deren
Außendienstmitarbeiter K. eine Bande zur fortgesetzten Begehung von
Betrugsstraftaten gegründet. Der Angeklagte sei jedoch nicht Mitglied dieser
Bande gewesen, weil er Geschäftspartner der Firma G. gewesen sei
und deshalb nicht im Lager der Bandenmitglieder gestanden habe.
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III. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in allen Fällen (vgl.
BGH NStZ 2004, 568, 569) jeweils unter Annahme des Regelbeispiels der ge-
werbsmäßigen Begehung (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB) lässt keinen Rechtsfehler
erkennen. Entgegen der Meinung des Landgerichts hat der Angeklagte die Be-
trugsstraftaten indes auch bandenmäßig begangen, so dass er sich in 36 Fällen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges (§ 263 Abs. 5 StGB) strafbar
gemacht hat.
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1. Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens
drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für ei-
ne gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Strafta-
ten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Danach unterscheidet
sich die Bande von der Mittäterschaft durch das Element der auf eine gewisse
Dauer angelegten Verbindung zu zukünftiger gemeinsamer Deliktsbegehung.
Ein "gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten
Bandeninteresse" ist nicht erforderlich. Es steht der Annahme einer Bande des-
halb nicht entgegen, wenn ihre Mitglieder bei der Tatbegehung ihre eigenen
Interessen an einer risikolosen und effektiven Tatausführung sowie Beute- und
Gewinnerzielung verfolgen (vgl. BGHSt 46, 321, 325 ff., 329, 330).
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2. Auf der Grundlage der von der Strafkammer rechtsfehlerfrei getroffe-
nen Feststellungen haben sich der Angeklagte, die bereits rechtskräftig abgeur-
teilten Zeugen T. M. , O. M. und B.
sowie der Außendienstmitarbeiter K. zu bandenmäßiger Begehung
der Betrugstaten zusammengeschlossen.
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Nach den Abreden, die er vor Beginn der Tatserie mit den Verantwortli-
chen der Firma G. getroffenen hatte, sollte der Angeklagte für eine ge-
wisse Dauer und in einer Vielzahl im Einzelnen noch unbestimmter selbständi-
ger Fälle unter Vorlage der Rechnungen der Dentalhandelsgesellschaft, die das
vereinbarte "kickback" nicht auswiesen, als Täter Betrugstaten zum Nachteil der
Kassenzahnärztlichen Vereinigung und von Patienten begehen. An diesen soll-
ten sich die rechtskräftig abgeurteilten Zeugen sowie der Außendienstmitarbei-
ter K. durch Erstellung und Übergabe der um die Rückvergütungen
überhöhten Rechnungen beteiligen. Ob sich diese Beteiligung rechtlich als Mit-
täterschaft oder Beihilfe darstellt, ist für die Frage der bandenmäßigen Bege-
hung ohne Belang. Es liegt nahe, zumindest die Zeugen T. M. ,
O. M. und B. als Mittäter einzuordnen. Dafür
spricht schon, dass die Idee und die Initiative zu den Betrugstaten von ihnen
ausging und für diese ihre Tatbeiträge zwingend erforderlich waren. Außerdem
hatten sie ein erhebliches eigenes Interesse am Taterfolg, weil sie durch das
auf Betrug aufgebaute Rabattsystem den Angeklagten als Kunden an sich bin-
den und dadurch ihren eigenen Gewinn steigern konnten. Aber selbst wenn
man die Verantwortlichen der Firma G. nicht als Mittäter ansehen, son-
dern ihre Beteiligung als die eines Gehilfen einordnen wollte, stünde dies der
Annahme einer Bande nicht entgegen (vgl. BGHSt 47, 214).
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Soweit das Landgericht meint, der Angeklagte habe die Betrugstaten
nicht als Mitglied einer Bande begangen, weil er der Firma G. als Ge-
schäftspartner gegenüber gestanden habe, hat es sich offensichtlich an der
Rechtssprechung zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
orientiert, die es als maßgeblich ansieht, ob der Tatbeteiligte in eine Absatzor-
ganisation eingebunden war oder dieser als Käufer auf der Abnehmerseite ge-
genüber trat (vgl. BGH NStZ 2004, 696). Diese Rechtsprechung betrifft delikts-
spezifische Fallgestaltungen mit besonderen Umständen, die hier nicht vorlie-
gen.
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Die für die Annahme bandenmäßiger Begehung gegenüber der Mittäter-
schaft gesteigerte, über die aktuelle Tat tendenziell hinausreichende deliktische
Zusammenarbeit (BGHSt 42, 256, 259) kann - wie der Bundesgerichtshof noch
unter der Geltung des alten, lediglich zwei Mitglieder voraussetzenden Banden-
begriffs ausgeführt hat - beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht schon
darin gesehen werden, dass der Verkäufer mit einem Erwerber zusam-
menwirkt. Ein solches Zusammenwirken ist nämlich durch die Art der Delikts-
handlung notwendig vorgegeben und stellt sich grundsätzlich als jeweils selb-
ständige Täterschaft der Beteiligten dar (BGHSt aaO). Dieser Grundgedanke,
nach dem es für die Bejahung einer Bande nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 und § 30 a
Abs. 1 BtMG nicht allein ausreicht, dass die Täter beim unerlaubten Vertrieb
von Betäubungsmitteln im Rahmen eines "eingespielten Bezugs- und Absatz-
systems" handeln (BGHSt aaO), lässt sich auf die hier zu beurteilende Konstel-
lation nicht übertragen. Der Angeklagte und die Verantwortlichen der Firma
G. standen sich nämlich, soweit es um die Betrugstaten zum Nachteil
der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und der Patienten ging, nicht als selb-
ständige Täter mit gegenläufigen Interessen gegenüber. Dies war lediglich in
Bezug auf die zwischen ihnen abgeschlossenen Verträge über die Lieferung
von Zahnersatz der Fall. Mit Blick auf die betrügerische Schädigung der Kas-
senzahnärztlichen Vereinigung und der Patienten zogen sie aber am selben
Strang (BGHSt aaO, 259 f.).
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IV. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Die Einzel-
strafen (Einsatzstrafe von zehn Monaten sowie Freiheitsstrafen von einmal
neun Monaten, zehnmal acht Monaten, sechzehnmal sieben Monaten und
achtmal sechs Monaten) sowie die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
zehn Monaten können bestehen bleiben, weil die verhängten Rechtsfolgen
- trotz der Schuldspruchänderung (vgl. BGH NStZ 2005, 285) und dem dadurch
geänderten Strafrahmen - auf Grundlage der Urteilsfeststellungen nach Abwä-
gung aller für die Strafzumessung erheblichen Gesichtspunkte angemessen
sind (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO).
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Bei den Einzelstrafen hat der Senat neben der jeweiligen Schadenshöhe
zu Gunsten des nicht vorbestraften Angeklagten insbesondere sein von Reue
und Einsicht getragenes Geständnis, die Schadenswiedergutmachung durch
Sicherheitsleistungen, die erheblichen Tatfolgen für ihn sowie den Umstand be-
rücksichtigt, dass er von den Verantwortlichen der Firma G. in die Straf-
taten verstrickt wurde. Diese Gesichtspunkte sprechen für die Annahme minder
schwerer Fälle und Freiheitsstrafen im unteren Bereich des Strafrahmens von
sechs Monaten bis fünf Jahren. Bei der Einsatzstrafe von zehn Monaten er-
scheint wegen des engen sachlichen Zusammenhangs der 36 Betrugsstraftaten
unter Berücksichtigung des verursachten Gesamtschadens, der Vielzahl der
Geschädigten und der eingestellten Taten die vom Landgericht verhängte Ge-
samtfreiheitsstrafe als angemessen. Die Voraussetzungen für die Strafausset-
zung zur Bewährung liegen aus den Gründen des angefochtenen Urteils vor.
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V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO.
Die Revision hat keinen wesentlichen Teilerfolg, weil sie nur zu einer Schuld-
spruchänderung führt, die den Angeklagten wenig belastet.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker